Allgemeine Grundsätze.
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Die vertragliche Ausschließung von dem Erbrecht nach dem lebenden
parens ist aber nichts anderes, als ein Erbverzicht. Giebt nun das
Gesetz der Schichtung den Inhalt eines Erbverzichts, so findet die klare gesetzliche ¬
Bestimmung des Art. 217 des E.G. Anwendung, welche lediglich
dem allgemeinen Grundsatz des Art. 170 und dem inneren Wesen des Rechtsverhältnisses ¬
entspricht, daß das wohlerworbene Recht des abfindenden parens
den Kindern gegenüber erhalten bleiben muß. Dieser Auffassung der Todtheilung ¬
als Wirkung eines Erbverzichts steht auch der Umstand nicht entgegen, ¬
daß parens oder Kind die Schichtung unter gewissen Voraussetzungen
verlangen können. Das Gesetz giebt dem Gemeinschaftsgenossen eben den
Anspruch auf Abschließung des Vertrages mit bestimmtem Inhalt und
Wirkungen; die Wirkung knüpft das Gesetz aber stets an die vertragliche
Willenserklärung resp. an deren Surrogat, das Urtheil.
Dafür spricht auch schon der Umstand, daß das Gesetz Formvorschriften
voraussetzen kann.
Auch bei der Erbtheilung bleibt die Natur des Erbrezesses als Vertrages ¬
und Vergleiches bestehen, obschon der Miterbe einen klagbaren Anspruch ¬
auf Vollziehung und Theilung hat.
Sieht man aber von dem Medium des Vertrages ab, so bleibt doch noch
zu prüfen, ob die Wirkung der Schichtung nicht eine nothwendige Consequenz ¬
der fortgesetzten Gütergemeinschaft ist, oder als erbrechtliche Wirkung
der gütergemeinschaftlichen Ehe aufgefaßt werden muß.
Diese Frage ist für die Praxis schon erörtert. Wir besitzen eine nicht
unerhebliche analoge Judicatur für westfälische Verhältnisse. Dort kannte
man bei den verschiedenen älteren Statuten, welche bei Einführung des Landrechts ¬
bestanden, z. B. Paderborner, Ravensberger, Münster'schen Gütergemeinschaft ¬
Todtheilung, zum Theil sogar mit der Modification, daß auch
das Erbrecht des parens gegen das abgeschichtete Kind erlosch.
Diese Statuten, zunächst beseitigt durch die französische Eroberung
wurden durch eine Verordnung vom 8. Jan. 1816 soweit wieder hergestellt, ¬
als ihre Rechtssätze mit der Gütergemeinschaft in nothwendigem Zusammenhange ¬
standen, während ihre rein erbrechtlichen Normen beseitigt
blieben. 3)
Dann folgte das Gesetz vom 16. April 1860, welches die Todtheilung ¬
nicht kennt und im § 22 bestimmt, daß die vermögensrechtlichen
1) Wilmowski, Lübisches Recht S. 238.
Ich weise für die ältere Literatur auch hin auf die Ausführungen bei Koch
echt S. 882, in der ebenfalls die Schichtung als Erbverzicht behandelt wird. Es
kann dabei ganz dahin gestellt bleiben, ob die an jener Stelle von Koch gefolgerte
Mitzählung des abgeschichteten Kindes bei der
Pflichttheilsberechnung für das Landrechtsgebiet ¬
richtig ist, denn der statutarische Erbverzichtsvertrag braucht noch nicht dem
§ 488 Th. II Tit. 2 A.L.R. subsumirt zu werden; ckr. Ubbelohde S. 40 für Lüneburg. R.
3) Welter=Schulz, Vorwort und § 44.