Object : Handbuch des deutschen Patentrechts in rechtsvergleichender Darstellung ([Hauptbd.])

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Bundesrath  befugt  wurde,  eine  Herabsetzung  zu  beschliessen,
§  8  P.G."
Eigenartig  ist,  dass  die  Patentsteuer  auferlegt  wird  ohne  jede
Rücksicht  auf  die  Höhe  des  Steuerobjects,  indem  die  eine  Erfindung ¬
  der  anderen  gleich  behandelt  wird.  Allein  eine  andere
Behandlung  war  nicht  möglich:  eine  Schätzung  des  Werthes  der
Erfindung  im  Beginn  der  Patentzeit  ist  nicht  durchführbar;  eine
feste  Steuer  ist  erforderlich,  wenn  man  nicht  die  auflösende  Bedingung ¬
  und  damit  die  sichtende  Wirksamkeit  der  Patentsteuer
aufgeben  will.  Anderseits  kommt  der  Werth  der  Erfindung  doch
insofern  zur  Geltung,  als  der  Träger  des  Patentes  jederzeit  auf  ein
seine  Kosten  nicht  deckendes  Patent  verzichten  kann,  in  welchem
Fall  er  ja  immer  noch  die  Erfindung  üben  darf,  nur  aber  das
Alleinausübungsrecht  verliert.
B.  Pflicht  gegenüber  dem  Staat  als  socialer  Einheit:
Ausführungspflicht  und  Verwirkung.
I.  Wesen  der  Ausführungspflicht.
§  247.
Der  Patentinhaber  hat  die  Ausführungspflicht  im  Inlande ¬
  d.  h.  er  hat  dafür  zu  sorgen,  dass  die  Erfindung  im  Inlande
ausgeübt  wird  und  dadurch  in  ihrem  wirthschaftlichen  Erfolge
dem  Inlande  zu  Gute  kommt.
Der  Grundgedanke  dieses  gesetzlichen  Prinzips  ist  folgender:
Wenn  sonst  dem  Einzelnen  freisteht,  sein  Recht  zu  benützen  oder
nicht,  so  ist  dies  dann  gerecht,  wenn  die  Saumsal  des  Einen  nicht
der  Gesammtheit  zum  erheblichen  Nachtheile  gereicht;  wenn  aber
dies  der  Fall  ist,  so  darf  der  Einzelne  dem  Volke  nicht  durch
Nichtausübung  ein  wesentliches  Kulturgut  entziehen:  die  Ausübung
des  Rechts  wird  dadurch  zu  socialer  Pflicht.  Dies  gilt  überall  da,
wo  der  eine  Berechtigte  eine  Monopolstellung  hat,  so  dass  durch
seine  Nichtausübung  das  ganze  Rechtsgut  dem  Inlande  oder  gar
r  Mitwelt  entzogen  würde:  man  darf  eine  solche  Monopolstellung
nicht  bloss  negativ  ausbeuten,  man  darf  sie  nicht  benützen,  um
Andere  niederzuhalten,  ohne  der  Gesammtheit  die  Früchte  des
wirthschaftlichen  Gutes  zuzuwenden;  und  dies  gilt  insbesondere
von  der  Erfindung  mit  ihrem  socialen  Charakter  und  ihrer  ungeheueren ¬
  Einwirkung  auf  alle  Lebensverhältnisse.
*)  Eine  ähnliche  Bestimmung  hat  Oesterreich  §  114;  hier  ist  vorgesehen, ¬
  dass  3  Jahre  nach  Eintritt  des  Gesetzes  der  Handelsminister  im  Einvernehmen ¬
  mit  dem  Finanzminister  die  Steuern  bis  zu  50%  ermässigen  könne.
            
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