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Bundesrath befugt wurde, eine Herabsetzung zu beschliessen,
§ 8 P.G."
Eigenartig ist, dass die Patentsteuer auferlegt wird ohne jede
Rücksicht auf die Höhe des Steuerobjects, indem die eine Erfindung ¬
der anderen gleich behandelt wird. Allein eine andere
Behandlung war nicht möglich: eine Schätzung des Werthes der
Erfindung im Beginn der Patentzeit ist nicht durchführbar; eine
feste Steuer ist erforderlich, wenn man nicht die auflösende Bedingung ¬
und damit die sichtende Wirksamkeit der Patentsteuer
aufgeben will. Anderseits kommt der Werth der Erfindung doch
insofern zur Geltung, als der Träger des Patentes jederzeit auf ein
seine Kosten nicht deckendes Patent verzichten kann, in welchem
Fall er ja immer noch die Erfindung üben darf, nur aber das
Alleinausübungsrecht verliert.
B. Pflicht gegenüber dem Staat als socialer Einheit:
Ausführungspflicht und Verwirkung.
I. Wesen der Ausführungspflicht.
§ 247.
Der Patentinhaber hat die Ausführungspflicht im Inlande ¬
d. h. er hat dafür zu sorgen, dass die Erfindung im Inlande
ausgeübt wird und dadurch in ihrem wirthschaftlichen Erfolge
dem Inlande zu Gute kommt.
Der Grundgedanke dieses gesetzlichen Prinzips ist folgender:
Wenn sonst dem Einzelnen freisteht, sein Recht zu benützen oder
nicht, so ist dies dann gerecht, wenn die Saumsal des Einen nicht
der Gesammtheit zum erheblichen Nachtheile gereicht; wenn aber
dies der Fall ist, so darf der Einzelne dem Volke nicht durch
Nichtausübung ein wesentliches Kulturgut entziehen: die Ausübung
des Rechts wird dadurch zu socialer Pflicht. Dies gilt überall da,
wo der eine Berechtigte eine Monopolstellung hat, so dass durch
seine Nichtausübung das ganze Rechtsgut dem Inlande oder gar
r Mitwelt entzogen würde: man darf eine solche Monopolstellung
nicht bloss negativ ausbeuten, man darf sie nicht benützen, um
Andere niederzuhalten, ohne der Gesammtheit die Früchte des
wirthschaftlichen Gutes zuzuwenden; und dies gilt insbesondere
von der Erfindung mit ihrem socialen Charakter und ihrer ungeheueren ¬
Einwirkung auf alle Lebensverhältnisse.
*) Eine ähnliche Bestimmung hat Oesterreich § 114; hier ist vorgesehen, ¬
dass 3 Jahre nach Eintritt des Gesetzes der Handelsminister im Einvernehmen ¬
mit dem Finanzminister die Steuern bis zu 50% ermässigen könne.