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liches Subjekt des Namenrechts sein, sobald es überhaupt einmal
mit Rechtsfähigkeit ausgestattet ist.
Nicht aber können u. E. als Subjekte des Namenrechts die
nicht rechtsfähigen Vereine in Betracht kommen. Auf sie finden im
Wesentlichen die für die Gesellschaft geltenden Grundsätze Anwendung ¬
(§ 54 B.G.B.). Ebenso wie für die Gesellschaft wird auch
für die nicht rechtsfähigen Vereine ein Name vom Gesetz nicht gefordert. ¬
Das schließt aber nicht aus, daß sie unter Umständen doch
einen solchen führen können, unter dem sie nach der neuen C.P.O.
§ 50 sogar verklagt werden können. Dieser Name aber ist nicht
der einer besonderen Persönlichkeit, denn eine solche ist ja nicht vorhanden, ¬
sondern eine Abkürzung der Namen aller Mitglieder.??
Auf derartige Namen aber den Rechtsschutz auszudehnen, dazu liegt
ein praktisches Bedürfniß nicht vor.
Demgegenüber ist mit Bezug auf das Subjekt des Firmenrechts
festzustellen, daß eine Firma ebenfalls sowohl natürliche Personen
wie auch Personenverbände haben können. Voraussetzung für
beide ist, daß sie Kaufmannseigenschaft besitzen, und zwar die eines
Vollkaufmanns, denn Minderkaufleute'3) sind nach ausdrücklicher
Bestimmung des Handelsgesetzbuchs im § 4 vom Firmenrecht ausgenommen. ¬
Die Frage aber, ob einer Person Kaufmannseigenschaft
zukommt, beantwortet sich darnach, ob sie thatsächlich ein Handelsgewerbe ¬
im Sinne des § 1 H.G.B. betreibt. Ohne Einfluß war
nach dem alten Handelsgesetzbuche stets der Umstand, ob sie als
Kaufmann eingetragen war oder nicht. Nach heutigem Recht kann
jedoch die Eintragung für die Firmenberechtigung von Bedeutung
7) Die Ansicht, daß § 12 B.G.B. sich auch auf juristische Personen beziehe, ¬
wird von der Mehrheit der Schriftsteller getheilt, z. B. Planck Nr. 6 zu
§ 12; Matthiaß Bd. II S. 185; Leske S. 38; Ramdohr, Recht z. Gebrauch eines
Namens nach B.G.B., bei Gruchot Bd. 43 S. 43; Schramm, Das Namenrecht,
Erlangen 1897, S. 137; Meißner, Kommentar zum B.G.B. § 12 Nr. 5 und
allerneuestens auch Isaac, Schutz des Namens nach den Reichsgesetzen, Berlin
1899, S. 60—64.
*2) Daher ist aus § 50 C. P.O. nicht mit Hachenburg, Vorträge über das
fär den Namenschutz nicht rechtsfähiger Vereine zu entB.G.B., ¬
S. 211, etwas
nehmen. Gegen einen solchen Schutz: Ramdohr a. O. S. 49/50, Kent, Kommentar ¬
zum Reichsgesetz zum Schutz der Waarenbezeichnungen, S. 317.
73) Der Begriff der Minderkaufleute ist nach neuem H.G.B. ein anderer
geworden, es gehören jetzt hierher nur noch Handwerker und Kleingewerbetreibende, ¬
so daß z. B. die großen Gastwirthe - anders, wie bisher — eine
Firma führen können.