Full text : Olshausen, Theodor: ¬Das Verhältniß des Namenrechts zum Firmenrecht

37
liches  Subjekt  des  Namenrechts  sein,  sobald  es  überhaupt  einmal
mit  Rechtsfähigkeit  ausgestattet  ist.
Nicht  aber  können  u.  E.  als  Subjekte  des  Namenrechts  die
nicht  rechtsfähigen  Vereine  in  Betracht  kommen.  Auf  sie  finden  im
Wesentlichen  die  für  die  Gesellschaft  geltenden  Grundsätze  Anwendung ¬
  (§  54  B.G.B.).  Ebenso  wie  für  die  Gesellschaft  wird  auch
für  die  nicht  rechtsfähigen  Vereine  ein  Name  vom  Gesetz  nicht  gefordert. ¬
  Das  schließt  aber  nicht  aus,  daß  sie  unter  Umständen  doch
einen  solchen  führen  können,  unter  dem  sie  nach  der  neuen  C.P.O.
§  50  sogar  verklagt  werden  können.  Dieser  Name  aber  ist  nicht
der  einer  besonderen  Persönlichkeit,  denn  eine  solche  ist  ja  nicht  vorhanden, ¬
  sondern  eine  Abkürzung  der  Namen  aller  Mitglieder.??
Auf  derartige  Namen  aber  den  Rechtsschutz  auszudehnen,  dazu  liegt
ein  praktisches  Bedürfniß  nicht  vor.
Demgegenüber  ist  mit  Bezug  auf  das  Subjekt  des  Firmenrechts
festzustellen,  daß  eine  Firma  ebenfalls  sowohl  natürliche  Personen
wie  auch  Personenverbände  haben  können.  Voraussetzung  für
beide  ist,  daß  sie  Kaufmannseigenschaft  besitzen,  und  zwar  die  eines
Vollkaufmanns,  denn  Minderkaufleute'3)  sind  nach  ausdrücklicher
Bestimmung  des  Handelsgesetzbuchs  im  §  4  vom  Firmenrecht  ausgenommen. ¬
  Die  Frage  aber,  ob  einer  Person  Kaufmannseigenschaft
zukommt,  beantwortet  sich  darnach,  ob  sie  thatsächlich  ein  Handelsgewerbe ¬
  im  Sinne  des  §  1  H.G.B.  betreibt.  Ohne  Einfluß  war
nach  dem  alten  Handelsgesetzbuche  stets  der  Umstand,  ob  sie  als
Kaufmann  eingetragen  war  oder  nicht.  Nach  heutigem  Recht  kann
jedoch  die  Eintragung  für  die  Firmenberechtigung  von  Bedeutung
7)  Die  Ansicht,  daß  §  12  B.G.B.  sich  auch  auf  juristische  Personen  beziehe, ¬
  wird  von  der  Mehrheit  der  Schriftsteller  getheilt,  z.  B.  Planck  Nr.  6  zu
§  12;  Matthiaß  Bd.  II  S.  185;  Leske  S.  38;  Ramdohr,  Recht  z.  Gebrauch  eines
Namens  nach  B.G.B.,  bei  Gruchot  Bd.  43  S.  43;  Schramm,  Das  Namenrecht,
Erlangen  1897,  S.  137;  Meißner,  Kommentar  zum  B.G.B.  §  12  Nr.  5  und
allerneuestens  auch  Isaac,  Schutz  des  Namens  nach  den  Reichsgesetzen,  Berlin
1899,  S.  60—64.
*2)  Daher  ist  aus  §  50  C.  P.O.  nicht  mit  Hachenburg,  Vorträge  über  das
fär  den  Namenschutz  nicht  rechtsfähiger  Vereine  zu  entB.G.B., ¬
  S.  211,  etwas
nehmen.  Gegen  einen  solchen  Schutz:  Ramdohr  a.  O.  S.  49/50,  Kent,  Kommentar ¬
  zum  Reichsgesetz  zum  Schutz  der  Waarenbezeichnungen,  S.  317.
73)  Der  Begriff  der  Minderkaufleute  ist  nach  neuem  H.G.B.  ein  anderer
geworden,  es  gehören  jetzt  hierher  nur  noch  Handwerker  und  Kleingewerbetreibende, ¬
  so  daß  z.  B.  die  großen  Gastwirthe  -  anders,  wie  bisher  —  eine
Firma  führen  können.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer