Von den falschen Wechseln, §. 96 [§. 76 d. a. d. W.).
553
nehmer hiervon nichts gewußt hat. - Hat der Indossant in Folge
einer vorgefallenen Verfälschung der Wechselsumme weniger bezahlt,
als die dort enthaltene Summe, so kann er auch nur nach Maßgabe ¬
der von ihm bezahlten Summe Regreß nehmen, sowie gegen
den Acceptanten klagen.
§. 96.
Der §. 76, also lautend:
„Aus einem mit einem falschen oder verfälschten Accepte ¬
oder Indossamente versehenen Wechsel bleiben
sämmtliche Indossanten und der Aussteller, deren Unterschriften ¬
ächt sind, wechselmäßig verpflichtet."
spricht den Satz aus, daß ein falscher oder verfälschter Accept die
Rechtsverbindlichkeit des Ausstellers und der Indossanten an und
für sich nicht aufhebe, sowie ferner, daß ein falsches oder verfälschtes ¬
Indossament die Rechtsverbindlichkeit des Ausstellers, sowie der
übrigen Indossanten nicht entkräfte. Von dem Einflusse eines
falschen oder verfälschten Indossaments auf die Verbindlichkeit aus
einem ächten Accepte ist hier nicht ausdrücklich die Rede, wiewohl ¬
es nicht zweifelhaft erscheint, daß nach dem Sinne des §. 76
der Acceptant auch aus einem falschen Indossamente verbindlich
bleiben soll.
War ein Accept von Anfang an mit einer falschen Unterschrift
versehen, oder sonst falsch, so kann dieß nie auf die Rechtsverbindlichkeit ¬
des Ausstellers einen Einfluß äußern, weil der Accept
der Ausstellung des Wechsels vorhergehen muß, eine rechtswidrige
Täuschung des Ausstellers also hier gar nicht vorkommen kann.
War aber der Accept später verfälscht, so kann der Aussteller hieraus ¬
gegen jeden dritten Wechselnehmer eine entsprechende Einrede
herleiten, weil er auf den ächten Accept ein Recht erlangt hat, das ihm
nicht mehr verkümmert werden darf. In gleicher Weise wie der
Aussteller kann der Indossant aus einem Anfangs ächten, nach
Ausstellung seines Indossaments aber verfälschten Accepte eine Einrede ¬
gegen jeden Wechselnehmer herleiten. Enthielt aber zur Zeit
der Ausstellung des Indossaments der Wechsel schon einen mit
einer falschen Unterschrift versehenen, oder sonst falschen oder verfälschten ¬
Accept, dann steht dem Indossanten nur gegen die