Full text : Otto, Johann Friedrich Wilhelm: System einer allgemeinen Hydrographie des Erdbodens

Von  den  falschen  Wechseln,  §.  96  [§.  76  d.  a.  d.  W.).
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nehmer  hiervon  nichts  gewußt  hat.  -  Hat  der  Indossant  in  Folge
einer  vorgefallenen  Verfälschung  der  Wechselsumme  weniger  bezahlt,
als  die  dort  enthaltene  Summe,  so  kann  er  auch  nur  nach  Maßgabe ¬
  der  von  ihm  bezahlten  Summe  Regreß  nehmen,  sowie  gegen
den  Acceptanten  klagen.
§.  96.
Der  §.  76,  also  lautend:
„Aus  einem  mit  einem  falschen  oder  verfälschten  Accepte ¬
  oder  Indossamente  versehenen  Wechsel  bleiben
sämmtliche  Indossanten  und  der  Aussteller,  deren  Unterschriften ¬
  ächt  sind,  wechselmäßig  verpflichtet."
spricht  den  Satz  aus,  daß  ein  falscher  oder  verfälschter  Accept  die
Rechtsverbindlichkeit  des  Ausstellers  und  der  Indossanten  an  und
für  sich  nicht  aufhebe,  sowie  ferner,  daß  ein  falsches  oder  verfälschtes ¬
  Indossament  die  Rechtsverbindlichkeit  des  Ausstellers,  sowie  der
übrigen  Indossanten  nicht  entkräfte.  Von  dem  Einflusse  eines
falschen  oder  verfälschten  Indossaments  auf  die  Verbindlichkeit  aus
einem  ächten  Accepte  ist  hier  nicht  ausdrücklich  die  Rede,  wiewohl ¬
  es  nicht  zweifelhaft  erscheint,  daß  nach  dem  Sinne  des  §.  76
der  Acceptant  auch  aus  einem  falschen  Indossamente  verbindlich
bleiben  soll.
War  ein  Accept  von  Anfang  an  mit  einer  falschen  Unterschrift
versehen,  oder  sonst  falsch,  so  kann  dieß  nie  auf  die  Rechtsverbindlichkeit ¬
  des  Ausstellers  einen  Einfluß  äußern,  weil  der  Accept
der  Ausstellung  des  Wechsels  vorhergehen  muß,  eine  rechtswidrige
Täuschung  des  Ausstellers  also  hier  gar  nicht  vorkommen  kann.
War  aber  der  Accept  später  verfälscht,  so  kann  der  Aussteller  hieraus ¬
  gegen  jeden  dritten  Wechselnehmer  eine  entsprechende  Einrede
herleiten,  weil  er  auf  den  ächten  Accept  ein  Recht  erlangt  hat,  das  ihm
nicht  mehr  verkümmert  werden  darf.  In  gleicher  Weise  wie  der
Aussteller  kann  der  Indossant  aus  einem  Anfangs  ächten,  nach
Ausstellung  seines  Indossaments  aber  verfälschten  Accepte  eine  Einrede ¬
  gegen  jeden  Wechselnehmer  herleiten.  Enthielt  aber  zur  Zeit
der  Ausstellung  des  Indossaments  der  Wechsel  schon  einen  mit
einer  falschen  Unterschrift  versehenen,  oder  sonst  falschen  oder  verfälschten ¬
  Accept,  dann  steht  dem  Indossanten  nur  gegen  die
            
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