66.
Falliment. Vertragsfähigkeit. Interdiktion
— 145 —
Falliment. — Vertragsfahigkeit. — Jnterdiktion.
Fallissement den immrdemFallkrten nicht dasRechk
Verträge cinzugehen.^) Art. 442 deo B. G. S3.
Je denfalls kann der Andere, mit dem er kontra-
hirte, eine solche Unfähigkeit nicht vorschützen.
Art. 1135 des B. G. B.
Die der partiellen Jnterdiktion (wenn dem Jnter-
diktionsbeklagten ein Beistand zugeordner wird)
vorhergegangenen Akte, können wegen Verstan-
desschwäche nicht annullirt werden. Art. 499, 503
des B. G. B.
Schreiber und Bessenbruch — Eheleute van Hees«
Die Eheleute Gerhard Wilhelm van Hees und Louise geborne
Schreiber in Elberfeld schlossen am 1«. Februar 1823 mit Ma-
ria Elisabeth Schreiber daselbst einen Notarialvertrag ab, wonach
Letztere die Einkünfte ihres ganzen aus der väterlichen Nachlas-
senschaft ihr zukommenden Erdancheils an ihre Schwester Ehe-
frau ran Hees, unter Zustand ihres Ehemannes gegen lebens-
längliche Verpflegung und mehrere andere lästige Bedingungen
Übertrug.
Johann Peter Schreiber, Bruder der Maria Elisabeth
Schreiber, leitete späterhin wegen Verstandesschwäche die Jnter-
diktionsklage gegen dieselbe ein, welche jedoch nur den Erfolg
halte, daß ihr durch ein Urcheil des Landgerichts in Düsseldorf
vom 23. Juni 1824 (später vom R. A. G. H. bestätigt)
ein gerichtlicher Beistand in der Person des Kaufmanns Johann
Heinrich Besenbruch in Elberfeld zugeordnet wurde» (Art. 49g
des B. G. B.)
Am 28. April 1826 belangte dir Maria Elisabeth Schreiber
unter Assistenz ihres Beistandes Besenbruch die Eheleute van
Hees vor dem Landgerichte in Düsseldorf, und verlangte die
Ännullakivn jrnes am 10. Februar 1823 abgeschlossenen Nora-
riälvertragS. Unter mehrern Gründen wurden vorzüglich fol-
gende angeführt:
1) Van Hees fey früher für fallit erklärt worden. Das
Falliment fey noch nicht aufgehoben; er habe also am io, Feh.
1823 nicht gültig kontrahiren können.
2) Die Maria Elisabeth Schreiber fty notorisch am io, Feb.
1823 in dem nämlichen Zustande von Geistesschwache gewesen,
worin sie sich von Jugend auf befunden habe, und weßhalb ihr
*) Bergt. Archiv Bd. 3. Abt. l. S. 45.
Archiv ivr r. Abth.
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Falliment. Vertragsfähigkeit. Interdiktion
— 145 —
Falliment. — Vertragsfahigkeit. — Jnterdiktion.
Fallissement den immrdemFallkrten nicht dasRechk
Verträge cinzugehen.^) Art. 442 deo B. G. S3.
Je denfalls kann der Andere, mit dem er kontra-
hirte, eine solche Unfähigkeit nicht vorschützen.
Art. 1135 des B. G. B.
Die der partiellen Jnterdiktion (wenn dem Jnter-
diktionsbeklagten ein Beistand zugeordner wird)
vorhergegangenen Akte, können wegen Verstan-
desschwäche nicht annullirt werden. Art. 499, 503
des B. G. B.
Schreiber und Bessenbruch — Eheleute van Hees«
Die Eheleute Gerhard Wilhelm van Hees und Louise geborne
Schreiber in Elberfeld schlossen am 1«. Februar 1823 mit Ma-
ria Elisabeth Schreiber daselbst einen Notarialvertrag ab, wonach
Letztere die Einkünfte ihres ganzen aus der väterlichen Nachlas-
senschaft ihr zukommenden Erdancheils an ihre Schwester Ehe-
frau ran Hees, unter Zustand ihres Ehemannes gegen lebens-
längliche Verpflegung und mehrere andere lästige Bedingungen
Übertrug.
Johann Peter Schreiber, Bruder der Maria Elisabeth
Schreiber, leitete späterhin wegen Verstandesschwäche die Jnter-
diktionsklage gegen dieselbe ein, welche jedoch nur den Erfolg
halte, daß ihr durch ein Urcheil des Landgerichts in Düsseldorf
vom 23. Juni 1824 (später vom R. A. G. H. bestätigt)
ein gerichtlicher Beistand in der Person des Kaufmanns Johann
Heinrich Besenbruch in Elberfeld zugeordnet wurde» (Art. 49g
des B. G. B.)
Am 28. April 1826 belangte dir Maria Elisabeth Schreiber
unter Assistenz ihres Beistandes Besenbruch die Eheleute van
Hees vor dem Landgerichte in Düsseldorf, und verlangte die
Ännullakivn jrnes am 10. Februar 1823 abgeschlossenen Nora-
riälvertragS. Unter mehrern Gründen wurden vorzüglich fol-
gende angeführt:
1) Van Hees fey früher für fallit erklärt worden. Das
Falliment fey noch nicht aufgehoben; er habe also am io, Feh.
1823 nicht gültig kontrahiren können.
2) Die Maria Elisabeth Schreiber fty notorisch am io, Feb.
1823 in dem nämlichen Zustande von Geistesschwache gewesen,
worin sie sich von Jugend auf befunden habe, und weßhalb ihr
*) Bergt. Archiv Bd. 3. Abt. l. S. 45.
Archiv ivr r. Abth.
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