Metadata : Bremer, Franz Peter: ¬Das Pfandrecht und die Pfandobjecte

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I.  Theil.  Entwicklung  des  Pfandrechtsbegriffs.
Was  stand  nun  entgegen,  an  Stelle  der  ea  res  jedes  beliebige
Vermögensstück,  z.  B.  eine  Forderung  zu  setzen?  Soll  vielleicht
in  dem  Umstand,  daß  die  Pfandklage  eine  arbitraria  actio  ist,  ein
Hinderniß  liegen?  Diese  Meinung  wäre  offenbar  irrig.  Das
arbitrium  des  iudex  geht  keineswegs  blos  auf  Restitution,  d.  h.
auf  Herausgabe  des  Besitzes  der  Sache,  sondern  überhaupt  auf
satisfacere;  die  Restitution  ist  davon  nur  eine  einzelne  Anwendung. ¬

§  31.  I.  de  act.  (IV,  6).
Praeterea  quasdam  actiones  arbitrarias,  id  est  ex  arbitrio ¬
  iudicis  pendentes  appellamus,  in  quibus,  nisi  arbitrio
iudicis  is  cum  quo  agitur,  actori  satisfaciat,  veluti  rem
restituat,  vel  exhibeat,  vel  solvat,  vel  ex  noxali  causa  servum ¬
  dedat,  condemnari  debeat.
Die  angeführten  Beispiele  aber  erschöpfen  den  Begriff  des
satisfacere  nicht;  derselbe  umfaßt  vielmehr  jede  Handlung  des
Beklagten,  wodurch  der  Kläger  befriedigt  oder  klaglos  gestellt  wird.
Was  dazu  erforderlich  sei,  hängt  von  dem  einzelnen  Falle  ab,  ist
also  Sache  des  richterlichen  Ermessens.  Demnach  heißt  es  denn
auch  in  jener  Institutionenstelle  weiter:
...  In  his  enim  actionibus  et  ceteris  similibus  permittitur ¬
  iudici,  ex  bono  et  aequo  secundum  cuiusque  rei,
de  qua  actum  est,  naturam  aestimare,  quemadmodum  actori
satisfieri  oporteat.
Allerdings  kann  der  Beklagte  den  Pfandgläubiger  auch  durch
solutio  klaglos  stellen,  d.  h.  dadurch,  daß  er  ihm  den  Betrag  seiner
pfandrechtlich  gesicherten  Forderung  anbietet;  aber  zu  einer  solchen
Leistung  ist  er  keineswegs  genöthigt,  sondern  es  genügt,  wenn  er
dem  Kläger  nur  die  Ausübung  seines  Pfandrechts  ermöglicht,  ihm
z.  B.  bei  Verpfändung  einer  Forderung  oder  eines  Pfandrechts
die  Beweisdocumente  aushändigt.  In  allen  Fällen  also,  wo  nicht
ein  Sachenpfandrecht  in  Rede  steht,  ist  in  der  Formel  statt  NISI...
RESTITUET  allgemein  NISI  .  .  .  SATISFACIAT  zu  setzen.
So  steht  also  auch  von  Seiten  der  Formel  kein  Hinderniß
entgegen,  weshalb  die  hypothecaria  nicht  auf  alle  Pfandobjecte
Anwendung  finden  sollte.
Es  bleibt  noch  die  Frage  zu  beantworten,  gegen  wen  die
hypothecaria  angestellt  werden  könne.  Gewöhnlich  sagt  man:
            
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