116
I. Theil. Entwicklung des Pfandrechtsbegriffs.
Was stand nun entgegen, an Stelle der ea res jedes beliebige
Vermögensstück, z. B. eine Forderung zu setzen? Soll vielleicht
in dem Umstand, daß die Pfandklage eine arbitraria actio ist, ein
Hinderniß liegen? Diese Meinung wäre offenbar irrig. Das
arbitrium des iudex geht keineswegs blos auf Restitution, d. h.
auf Herausgabe des Besitzes der Sache, sondern überhaupt auf
satisfacere; die Restitution ist davon nur eine einzelne Anwendung. ¬
§ 31. I. de act. (IV, 6).
Praeterea quasdam actiones arbitrarias, id est ex arbitrio ¬
iudicis pendentes appellamus, in quibus, nisi arbitrio
iudicis is cum quo agitur, actori satisfaciat, veluti rem
restituat, vel exhibeat, vel solvat, vel ex noxali causa servum ¬
dedat, condemnari debeat.
Die angeführten Beispiele aber erschöpfen den Begriff des
satisfacere nicht; derselbe umfaßt vielmehr jede Handlung des
Beklagten, wodurch der Kläger befriedigt oder klaglos gestellt wird.
Was dazu erforderlich sei, hängt von dem einzelnen Falle ab, ist
also Sache des richterlichen Ermessens. Demnach heißt es denn
auch in jener Institutionenstelle weiter:
... In his enim actionibus et ceteris similibus permittitur ¬
iudici, ex bono et aequo secundum cuiusque rei,
de qua actum est, naturam aestimare, quemadmodum actori
satisfieri oporteat.
Allerdings kann der Beklagte den Pfandgläubiger auch durch
solutio klaglos stellen, d. h. dadurch, daß er ihm den Betrag seiner
pfandrechtlich gesicherten Forderung anbietet; aber zu einer solchen
Leistung ist er keineswegs genöthigt, sondern es genügt, wenn er
dem Kläger nur die Ausübung seines Pfandrechts ermöglicht, ihm
z. B. bei Verpfändung einer Forderung oder eines Pfandrechts
die Beweisdocumente aushändigt. In allen Fällen also, wo nicht
ein Sachenpfandrecht in Rede steht, ist in der Formel statt NISI...
RESTITUET allgemein NISI . . . SATISFACIAT zu setzen.
So steht also auch von Seiten der Formel kein Hinderniß
entgegen, weshalb die hypothecaria nicht auf alle Pfandobjecte
Anwendung finden sollte.
Es bleibt noch die Frage zu beantworten, gegen wen die
hypothecaria angestellt werden könne. Gewöhnlich sagt man: