Das Correalgläubigerverhältniß.
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wie wenn er empfangen. Demnach ist Kern und Bedeutung
dieses Formalvertrages, daß der Correalgläubiger mit ihm
auch die Rechte der Genossen (paciscendo) dahingibt und
also zu einer solchen Disposition über das gesammte Forderungsverhältniß ¬
in sich das erweiterte Vermögen haben muß.
Angesichts der Gesammtwirkung der formalen Erlaßform ¬
fällt es außer Gewicht, daß die Quellen nicht so geneigt ¬
sind, Gesammtwirkung platzgreifen zu lassen, wenn sich
der Erlaßwille des einzelnen Gläubigers des formlosen pac+ ¬
186)
tum de non pet. bedient.
Jedoch ist anerkannt, daß auch
mit diesem mindestens der theilungsberechtigte Remittent Gesammtwirkung ¬
zu erzielen vermochte1s?);
und das genügt, und
ist nur ein Beleg, wie schwer sich die stellvertretende Macht
des Correalgläubigers auf dem Boden des römischen Rechtes
ihre Anerkennung erringen mußte. Im Uebrigen darf hier
auf jene Ausführungen zurückverwiesen werden, welche oben
k.
(S. 85 flg.) über die Wiltung des pactum de non pet. in
Rücksicht auf Correalschuldner gegeben wurden. Sie gelten
sinngemäß auch für Correalgläubiger.
4.
188)
Novation.
Novation mit einem der Gläubiger vernichtet auch die
Rechte der anderen, muß sie vernichten. Denn Novation
verwandelt das zum Theil fremdnamige Recht des Novanten
in volle Selbstgläubigerschaft, indem ihm nun auch zu
eigenem Namen einobligirt ist, was ihm bisher im Voll180) ¬
L. 27 pr. de pact. 2. 14.
18) L. 34 pr. D. de rec. 4, 8. Vgl. auch Windscheid II,
§. 295 Note 4.
188) Vgl. dazu oben S. 51 flg.