Full text : Waldner, Victor: ¬Die correale Solidarität

Das  Correalgläubigerverhältniß.
176
wie  wenn  er  empfangen.  Demnach  ist  Kern  und  Bedeutung
dieses  Formalvertrages,  daß  der  Correalgläubiger  mit  ihm
auch  die  Rechte  der  Genossen  (paciscendo)  dahingibt  und
also  zu  einer  solchen  Disposition  über  das  gesammte  Forderungsverhältniß ¬
  in  sich  das  erweiterte  Vermögen  haben  muß.
Angesichts  der  Gesammtwirkung  der  formalen  Erlaßform ¬
  fällt  es  außer  Gewicht,  daß  die  Quellen  nicht  so  geneigt ¬
  sind,  Gesammtwirkung  platzgreifen  zu  lassen,  wenn  sich
der  Erlaßwille  des  einzelnen  Gläubigers  des  formlosen  pac+ ¬
  186)
tum  de  non  pet.  bedient.
Jedoch  ist  anerkannt,  daß  auch
mit  diesem  mindestens  der  theilungsberechtigte  Remittent  Gesammtwirkung ¬
  zu  erzielen  vermochte1s?);
und  das  genügt,  und
ist  nur  ein  Beleg,  wie  schwer  sich  die  stellvertretende  Macht
des  Correalgläubigers  auf  dem  Boden  des  römischen  Rechtes
ihre  Anerkennung  erringen  mußte.  Im  Uebrigen  darf  hier
auf  jene  Ausführungen  zurückverwiesen  werden,  welche  oben
k.
(S.  85  flg.)  über  die  Wiltung  des  pactum  de  non  pet.  in
Rücksicht  auf  Correalschuldner  gegeben  wurden.  Sie  gelten
sinngemäß  auch  für  Correalgläubiger.
4.
188)
Novation.
Novation  mit  einem  der  Gläubiger  vernichtet  auch  die
Rechte  der  anderen,  muß  sie  vernichten.  Denn  Novation
verwandelt  das  zum  Theil  fremdnamige  Recht  des  Novanten
in  volle  Selbstgläubigerschaft,  indem  ihm  nun  auch  zu
eigenem  Namen  einobligirt  ist,  was  ihm  bisher  im  Voll180) ¬
  L.  27  pr.  de  pact.  2.  14.
18)  L.  34  pr.  D.  de  rec.  4,  8.  Vgl.  auch  Windscheid  II,
§.  295  Note  4.
188)  Vgl.  dazu  oben  S.  51  flg.
            
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