Metadata : Ergänzungen und Erläuterungen des Allgemeinen Land-Rechts für die Preußischen Staaten durch Gesetzgebung und Wissenschaft (4)

A.  L.  R.  Zweiter  Theil.  Fänfzehnter  Titel.  Vierter  Abschn.  §§.  170-172.  187
Porto  für  zurückgehende  beschwerte  Briefe,  Geldpackete  und
Vorschußbriefe.
§.  74.  Die  Zurücksendung  dieser  Briefe,  wozu  auch  Vorschußbriefe  gehören
geschiehet  bis  zu  zu  einem  Gewicht  von  2  Loth  portofrei.
anvertrauet  worden  sind,  weiter  bekannt  werden.  Der  Kredit  der  Postanstalten ¬
  wird  durch  solche  Pflichtverletzungen  untergraben.
Um  denselben  für  die  Folge  zu  begegnen,  wird  den  Postämtern  das  Eröffnen ¬
  der  Retourbriefe  bei  der  in  der  Post-Ordnung  Abschnitt  5.  §.  3  und
in  dem  Allgemeinen  Landrecht  Thl.  II.  Tit.  15.  §.  205  auf  das  eigenmächtige
Erbrechen  von  Briefen  festgetzten  Strafe  untersagt.
Zugleich  werden  sie  angewiesen,  diejenigen  Briefe,  welche  bei  ihnen  kolligiret, ¬
  und  von  distribuirenden  Postämtern  oder  vom  Auslande  durch  die
Grenz=Postämter  als  unbestellbar  zurückgesandt  worden  sind,  und  deren
Absender  sie  aus  dem  Siegel  oder  der  Handschrift  der  Adresse,  oder  auf  andere
glaubhafte  Weise  nicht  ermitteln  können,  namentlich  und  mit  Angabe  der  etwa
nach  dem  Vermerk  auf  den  Adressen  darin  befindlichen  Gegenstände  oder  dazu
gehörigen  Gelder  und  Päckereien,  in  eine  besondere  Karte  einzutragen,  und
diese  im  kolligirenden  Postamte  im  Posthause  drei  Monate  hindurch  öffentlich
auszuhängen,  nach  Verlauf  dieser  Zeit  aber  diejenigen  Briefe,  welche  von
den  Absendern  nicht  zurückgefordert  worden  sind,  mittelst  eines  Verzeichnisses,
jedoch  mit  Zurückbehaltung  der  dazu  gehörigen  Gelder  oder  Packete  an  die  von
dem  General=Postamte  zur  Eröffnung  der  Retour=Briefe  niedergesetzte  Kommission =
  einzusenden.
Diese  besteht  für  jetzt  aus  dem  Hofrath  und  Geheimen  Kalkulator  Kemnitz ¬
  und  aus  dem  Geheimen  expedirenden  Justiz-Sekretair  Pirner.
Von  ihnen  wird  jedes  Postamt  seine  Retour-Briefe  mit  zwei  Dienstsiegeln,
welche  die  Inschrift  führen:
„Erstes
„Zweites)  Siegel  für  die  endlich  eröffneten  Retour=Briefe  verschlossen, =
  und  mit  Angabe  des  Absenders  und  seiner  Wohnung  auf  der
Rückseite  der  Adresse,  zurückerhalten,  wonächst  sie  sofort  gegen  Einziehung
des  Porto's  zu  bestellen  sind.  Diejenigen  wenigen  Briefe,  in  welchen  die
Unterschrift  fehlen  oder  unleserlich  sein  sollte,  werden  von  der  Kommission
gleichfalls  wieder  versiegelt  dem  General-Postamte  eingereicht,  um  das  darauf ¬
  etwa  haftende  Porto  niederzuschlagen,  und  die  Vernichtung  dieser  Briefe
zu  veranlassen.
Sollte  einer  oder  der  andere  von  den  durch  die  gedachte  Kommission
zurückerhaltenen  Briefen  dem  Absender  dennoch  nicht  wieder  zuzustellen  sein,
so  muß  solcher  Brief  in  demselben  Zustande,  wie  ihn  der  Post-Vorstand  erhalten ¬
  hat,  an  das  Genral-Postamt  mittelst  Berichts  zuruckgesandt  werden.
Hiernach  darf  von  jetzt  an  kein  Retour-Brief  von  den  Postämtern  erbrochen ¬
  werden.  Bei  denjenigen  Briefen,  deren  Siegel  wegen  des  schlechten  oder
stark  aufgetragenen  Siegellacks  durch  das  Rütteln  im  Felleisen  verletzt,  oder
wohl  gar  aufgesprungen  sind,  muß  ganz  nach  Vorschrift  der  Post-Ordnung,
Abschnitt  5.  §.  9  verfahren  werden.
Die  vom  Empfänger  bereits  geöffneten  Briefe  dürfen  in  keinem  Fall  wieder ¬
  zurückgegeben,  sondern  es  muß  das  Porto  dafür  von  ihm,  allenfalls  durch
gerichtliche  Hülfe,  eingezogen  werden.
Uebrigens  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  die  mit  poste  restante  bezeichneten ¬
  Briefe  nicht  sofort  nach  14  Tagen  als  Retour-Briefe  behandelt,  und
dem  kolligirenden  Postamte  zurückgeschickt  werden  dürfen.  Diese  müssen  vielmehr =
  von  dem  distribuirenden  Postamte,  wenn  sich  der  Empfänger  binnen
drei  Monaten  nicht  meldet,  dem  kolligirenden  Postamte  zurückgesandt,  diesem ¬
  die  Einziehung  des  Porto  vom  Absender  zugewiesen,  und  wenn  er  solches ¬
  nicht  zahlen  will,  gerichtliche  Hülfe  nachgesucht  werden.  Ist  der  Absender ¬
  dem  kolligirenden  Postamte  nicht  bekannt,  so  muß  dieses  sodann  in
gleicher  Art,  wie  oben  wegen  der  Retourbriefe  bestimmt  ist,  verfahren.
Das  Postamt  N.  N.  wird  angewiesen,  sich  nach  dem  Inhalte  der  gegenwärtigen ¬
  Verfügung  auf  das  Genaueste  zu  achten,  und  wird  derjenige  Post=
            
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