A. L. R. Zweiter Theil. Fänfzehnter Titel. Vierter Abschn. §§. 170-172. 187
Porto für zurückgehende beschwerte Briefe, Geldpackete und
Vorschußbriefe.
§. 74. Die Zurücksendung dieser Briefe, wozu auch Vorschußbriefe gehören
geschiehet bis zu zu einem Gewicht von 2 Loth portofrei.
anvertrauet worden sind, weiter bekannt werden. Der Kredit der Postanstalten ¬
wird durch solche Pflichtverletzungen untergraben.
Um denselben für die Folge zu begegnen, wird den Postämtern das Eröffnen ¬
der Retourbriefe bei der in der Post-Ordnung Abschnitt 5. §. 3 und
in dem Allgemeinen Landrecht Thl. II. Tit. 15. §. 205 auf das eigenmächtige
Erbrechen von Briefen festgetzten Strafe untersagt.
Zugleich werden sie angewiesen, diejenigen Briefe, welche bei ihnen kolligiret, ¬
und von distribuirenden Postämtern oder vom Auslande durch die
Grenz=Postämter als unbestellbar zurückgesandt worden sind, und deren
Absender sie aus dem Siegel oder der Handschrift der Adresse, oder auf andere
glaubhafte Weise nicht ermitteln können, namentlich und mit Angabe der etwa
nach dem Vermerk auf den Adressen darin befindlichen Gegenstände oder dazu
gehörigen Gelder und Päckereien, in eine besondere Karte einzutragen, und
diese im kolligirenden Postamte im Posthause drei Monate hindurch öffentlich
auszuhängen, nach Verlauf dieser Zeit aber diejenigen Briefe, welche von
den Absendern nicht zurückgefordert worden sind, mittelst eines Verzeichnisses,
jedoch mit Zurückbehaltung der dazu gehörigen Gelder oder Packete an die von
dem General=Postamte zur Eröffnung der Retour=Briefe niedergesetzte Kommission =
einzusenden.
Diese besteht für jetzt aus dem Hofrath und Geheimen Kalkulator Kemnitz ¬
und aus dem Geheimen expedirenden Justiz-Sekretair Pirner.
Von ihnen wird jedes Postamt seine Retour-Briefe mit zwei Dienstsiegeln,
welche die Inschrift führen:
„Erstes
„Zweites) Siegel für die endlich eröffneten Retour=Briefe verschlossen, =
und mit Angabe des Absenders und seiner Wohnung auf der
Rückseite der Adresse, zurückerhalten, wonächst sie sofort gegen Einziehung
des Porto's zu bestellen sind. Diejenigen wenigen Briefe, in welchen die
Unterschrift fehlen oder unleserlich sein sollte, werden von der Kommission
gleichfalls wieder versiegelt dem General-Postamte eingereicht, um das darauf ¬
etwa haftende Porto niederzuschlagen, und die Vernichtung dieser Briefe
zu veranlassen.
Sollte einer oder der andere von den durch die gedachte Kommission
zurückerhaltenen Briefen dem Absender dennoch nicht wieder zuzustellen sein,
so muß solcher Brief in demselben Zustande, wie ihn der Post-Vorstand erhalten ¬
hat, an das Genral-Postamt mittelst Berichts zuruckgesandt werden.
Hiernach darf von jetzt an kein Retour-Brief von den Postämtern erbrochen ¬
werden. Bei denjenigen Briefen, deren Siegel wegen des schlechten oder
stark aufgetragenen Siegellacks durch das Rütteln im Felleisen verletzt, oder
wohl gar aufgesprungen sind, muß ganz nach Vorschrift der Post-Ordnung,
Abschnitt 5. §. 9 verfahren werden.
Die vom Empfänger bereits geöffneten Briefe dürfen in keinem Fall wieder ¬
zurückgegeben, sondern es muß das Porto dafür von ihm, allenfalls durch
gerichtliche Hülfe, eingezogen werden.
Uebrigens versteht es sich von selbst, daß die mit poste restante bezeichneten ¬
Briefe nicht sofort nach 14 Tagen als Retour-Briefe behandelt, und
dem kolligirenden Postamte zurückgeschickt werden dürfen. Diese müssen vielmehr =
von dem distribuirenden Postamte, wenn sich der Empfänger binnen
drei Monaten nicht meldet, dem kolligirenden Postamte zurückgesandt, diesem ¬
die Einziehung des Porto vom Absender zugewiesen, und wenn er solches ¬
nicht zahlen will, gerichtliche Hülfe nachgesucht werden. Ist der Absender ¬
dem kolligirenden Postamte nicht bekannt, so muß dieses sodann in
gleicher Art, wie oben wegen der Retourbriefe bestimmt ist, verfahren.
Das Postamt N. N. wird angewiesen, sich nach dem Inhalte der gegenwärtigen ¬
Verfügung auf das Genaueste zu achten, und wird derjenige Post=