Inhaltsverzeichnis : Zeitschrift für Civilrecht und Prozeß (N.F. Bd. 21 (1864))

in den vorigen Stand.

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contumacia des indefensus, sondern auch um Versäumnisse dessen,
der im Allgemeinen in dem Prozesse oder doch bis dahin defensus
war. Unter den fraglichen Jndicaten wird aber nicht der rich-
terliche Erlaß verstanden, welcher eine im vorgeschriebenemAwminr
nicht eingekommene Handlung für ausgeschlossen erklärt, sondern
das auf den Ungehorsam oder die Desertion gebaute Urtheil in
der Hauptsache, wodurch der Beklagte unbedingt, oder doch be-
dingt in der Hauptsache verurtheilt, oder von der Klage entbunden
wird; denn die bloße richterliche Ausschließung der Handlung
wäre nur ein prozeßleitendes Dekret, wogegen das Erkenntnis
in der Sache selbst, welches der Ausschließung nachfolgt, over
mit ihr formell verbunden ist, seinem Inhalte nach als unbeding-
tes oder bedingtes Endurtheil die Rechtskraft beschreiten, zu lädiren
fähig ist 93), daher auch wünschenswerth sein kann, daß es durch
i. r. beseitigt werde. Den Kontumazialurtheilen tritt auch das
Erkenntni'ß im Diffamationsprozesse an die Seite, welches dem
Provvkaten ewiges Stillschweigen auferlegt. Daß die Rechtsquellen
gegen Läsionen durch Ungehvrsamsverfahren herbeigeführt, Resti-
tution zulassen, ist ausser Zweifel ^). Daß Wiedereinsetzung gegen
Prozcßfristen ungeachtet nachgefolgter Erkenntnisse ertheilt werde,

93) Paulus, gent. V., 5a. §. 7: In contumaciam sententia dicta
autoritatem rerum judicatarum obtinet. — Brak en Höft, über bte Wirk-
samkeit der Kontmnazialsentenz, In Solls Jahrb. Bd. II. N. 8 und 10.
94) Julianus, 1. 75. D. de jud. 5, 1.: 81 Praetor jusserit, eum, a
qüo debitum petebatur, adesse, et ordine edictorum peracto pronuncia-
vit, absentem .debere; non utique judex, qui de judicato cognoseit, debet
de Praetoris sententia cognoscere; alio quin lusoria erunt hujusmodi edicta
et decreta Praetorum. — Marcellus notat: Si per dolum sciens falso
aliquid allegaverit, et hoc modo consecutum eum sententia Praetoris
liquido fuerit approbatum, existimo debere judicem querelam rei ad-
mittere. — Paulus notat: Si'aut morbo impeditus, aut reipublicae
causa avocatus adesse non potuit reus, puto vel actionem judicati eo
casu in- eum denegandum, vel exsequi Praetorem ita judicatum non
debere. Außerdem 1. 5. D. de rest. 4, 1* 1. 7. §. 12. 1. 8. D. de minor.
4, 4. 1.1. C. quib ex caus. maj. 2, 54.

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