56 Buch 1. Quellen. Kap. II. Allg. Natur der Quellen.
1) als Beachtung sittlicher Zwecke außer dem Rechtsgebiet ¬
(boni mores), im neuesten Recht auch kirchlicher
Zwecke, 2) als Beachtung des Staatsinteresse (publica
utilitas, quod reipublicae interest), 3) als väterliche Vorsorge ¬
für das Wohl der Einzelnen (ratio utilitatis), z. B.
Beförderung des Verkehrs, Schutz einiger Klassen, wie
Frauen und Minderjährige, gegen besondere Gefahren.
Nach dieser Übersicht lassen sich die Entstehungsgründe
auch folgendergestalt klassificiren. Sie beruhen entweder
rein auf dem Rechtsgebiet für sich (jus strictum und
aequitas), oder zugleich auf der Mitwirkung solcher Principien, ¬
die nicht in den Gränzen dieses Gebietes liegen,
obgleich sie das allgemeine Ziel mit demselben gemein
haben (boni mores und jede Art von utilitas).
Durch jene Anerkennung der beiden Elemente jedes
positiven Rechts, des allgemeinen und des individuellen,
eröffnet sich zugleich für die Gesetzgebung ein neuer und
hoher Beruf. Denn gerade in der Wechselwirkung jener
Elemente liegt schon das wichtigste Motiv des fortschreitenden ¬
Volksrechts, wobey es überall darauf ankommt,
das allgemeine Ziel sicherer zu erkennen, und sich demselben ¬
anzunähern, ohne doch die frische Kraft des individuellen ¬
Lebens zu schwächen. Auf diesem Wege giebt es
Vieles auszugleichen, manches Hinderniß zu überwinden.
und hier kann die gesetzgebende Gewalt dem unsichtbar
arbeitenden Volksgeist die wohlthätigste Hülfe leisten.
Aber in keinem Geschäft ist auch so viel Behutsamkeit