Contents : System des heutigen römischen Rechts (1)

56  Buch  1.  Quellen.  Kap.  II.  Allg.  Natur  der  Quellen.
1)  als  Beachtung  sittlicher  Zwecke  außer  dem  Rechtsgebiet ¬
  (boni  mores),  im  neuesten  Recht  auch  kirchlicher
Zwecke,  2)  als  Beachtung  des  Staatsinteresse  (publica
utilitas,  quod  reipublicae  interest),  3)  als  väterliche  Vorsorge ¬
  für  das  Wohl  der  Einzelnen  (ratio  utilitatis),  z.  B.
Beförderung  des  Verkehrs,  Schutz  einiger  Klassen,  wie
Frauen  und  Minderjährige,  gegen  besondere  Gefahren.
Nach  dieser  Übersicht  lassen  sich  die  Entstehungsgründe
auch  folgendergestalt  klassificiren.  Sie  beruhen  entweder
rein  auf  dem  Rechtsgebiet  für  sich  (jus  strictum  und
aequitas),  oder  zugleich  auf  der  Mitwirkung  solcher  Principien, ¬
  die  nicht  in  den  Gränzen  dieses  Gebietes  liegen,
obgleich  sie  das  allgemeine  Ziel  mit  demselben  gemein
haben  (boni  mores  und  jede  Art  von  utilitas).
Durch  jene  Anerkennung  der  beiden  Elemente  jedes
positiven  Rechts,  des  allgemeinen  und  des  individuellen,
eröffnet  sich  zugleich  für  die  Gesetzgebung  ein  neuer  und
hoher  Beruf.  Denn  gerade  in  der  Wechselwirkung  jener
Elemente  liegt  schon  das  wichtigste  Motiv  des  fortschreitenden ¬
  Volksrechts,  wobey  es  überall  darauf  ankommt,
das  allgemeine  Ziel  sicherer  zu  erkennen,  und  sich  demselben ¬
  anzunähern,  ohne  doch  die  frische  Kraft  des  individuellen ¬
  Lebens  zu  schwächen.  Auf  diesem  Wege  giebt  es
Vieles  auszugleichen,  manches  Hinderniß  zu  überwinden.
und  hier  kann  die  gesetzgebende  Gewalt  dem  unsichtbar
arbeitenden  Volksgeist  die  wohlthätigste  Hülfe  leisten.
Aber  in  keinem  Geschäft  ist  auch  so  viel  Behutsamkeit
            
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