Objekt : Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 23 = N.F. Bd. 3 (1858))

8.1.4. Unter welchen Voraussetzungen genießen Enkel wegen Forderungen an ihre Großeltern das Vorzugsrecht der IV. Klasse?

K. 23 Ziff. 1 der PO. Enkel. 71
4.
Unter welchen Voraussetzungen genießen Enkel wegen For-
derungen an ihre Großeltern das Vorzugsrecht der IV. Klasse?
Vgl, Sb. III S. 336, Bd. XV S. 241 ff., Bb. XIX S- 301 ff.
Die erste Ehefrau des später in Konkurs ge-
rathenen F. H. hatte in ihrem Testamente ihrer
Enkelin F. B. 7000 fl. „in guten auf Hypothek an-
gelegten Kapitalien" mit der Bestimmung vermacht,
daß die Nutznießung dieser Kapitalien ihrem Ehe-
gatten auf Lebensdauer verbleiben und er dieselben
bei Lebzeiten speziell auszuweisen und zu versichern
nicht verpflichtet sein solle.
Im Konkurse liquidirte F. B. diese 7000 fl.
In erster Instanz wurden dieselben in die V., in zweiter
dagegen in die IV. Klasse 1. Stelle lozirt, und die
von anderen Gläubigern gegen diese Lokation erho-
bene Revisionsbeschwerde war ohne Erfolg. —
Die Gründe des oberstrichterlichen Erkenntnisses
vom 25. Mai 1853 (Reg.-Nr. 1400 185,/52) sagen
hierüber:
Die Revidenten glauben, daß der §. 23 Ziff. 1
der Prioritätsordnung auf die Forderung der F. B.
aus einem zweifachen Grunde keine Anwendung finde,
nämlich weil das Gesetz blos von Kind ern spreche,
und daher das Vorzugsrecht der IV. Klasse auf For-
derungen der Deszendenten entfernterer Grade überhaupt
nicht ausgedehnt werden könne, dann weil der §. 23
Ziff. 1 nur gewissen Forderungen der Kinder das
Vorzugsrecht der IV. Klasse einräume, und eine For-
derung solcher Art, wie sie das Gesetz im Sinne
habe/ hier nicht in Frage stehe.
Was den ersten dieser Gründe betrifft, so hat
das Gericht zweiter Instanz mit Recht angenommen,
daß das im Gesetze gebrauchte Wort „Kinder" der
Anwendung des §. 23 Ziff. 1 auf Deszendenten
entfernteren Grades nicht entgegen stehe, da nach dem
Sprachgebrauchs der Gesetzessprache unter diesem
Worte (wie in den Quellen des römischen Rechts

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