Kap. 1. Delation der direkten Erbfolge. Notherbfolge. 181
dern Rechtsmittel verfolgen können, und selbst
auch dann nicht:
1) gegen das Soldatentestament (§. 75. Note 2. und
§. 50) 7);
2) gegen das Testament des Haussohnes über sein kastrensisches ¬
und quasikastrensisches Vermögen 3);
3) gegen das vom Vater für sein unmündiges Kind gemachte ¬
Testament, so daß also der Notherbe eines Pupillen ¬
keine Querel gegen den Pupillarsubstituten hat
(§. 63. Note 17.) 9), und nicht
4) gegen dasjenige Testament, in dem der Notherbe nicht
notae causa oder mala mente, sondern bona mente,
zu seinem Besten enterbt ist. Eine solche Enterbung ¬
in guter Absicht („ut siliis consulat testator")
erkennen die Quellen an bei blödsinnigen, verschwenderischen ¬
und unmündigen Kindern, denen die unbedingte
und ohne Zeitaufschub erfolgende Zuwendung des Pflichttheils ¬
nachtheilig sein würde. Enterbt nämlich der Testator ¬
den furiosus oder prodigus und sorgt für gehörige ¬
Alimentirung desselben, oder enterbt er den impubes, ¬
verpflichtet aber den eingesetzten Erben zur
Restitution der Erbschaft bei erreichter Mündigkeit des
Pupillen 1), so fällt der Vorwurf der Lieblosigkeit
weg. Nach der gewöhnlichen, in praxi anerkannten
Meinung steht diese exheredatio bona mente facta
aber nicht nur für die in den Quellen hervorgehobnen
7) LL. 8. §§. 3, 4; 27. §. 2. Dig. h. t.
8) L. 37. Cod. h. t.; vgl. Francke, Notherbenrecht S. 446 ff.
9) L. 8. §. 5. Dig. h. t.
10) L.. 12. §. 2. Dig. de bon. libert. 38, 2; L. 16. §. 2. Dig.
de curat. furios. 27. 10; L. 18. Dig. de liber. et post. 28, 2; L.
25. Cod. h. t. 3, 28.