Inhaltsverzeichnis : Grundzüge des gemeinen Erbrechts (1)

Kap.  1.  Delation  der  direkten  Erbfolge.  Notherbfolge.  181
dern  Rechtsmittel  verfolgen  können,  und  selbst
auch  dann  nicht:
1)  gegen  das  Soldatentestament  (§.  75.  Note  2.  und
§.  50)  7);
2)  gegen  das  Testament  des  Haussohnes  über  sein  kastrensisches ¬
  und  quasikastrensisches  Vermögen  3);
3)  gegen  das  vom  Vater  für  sein  unmündiges  Kind  gemachte ¬
  Testament,  so  daß  also  der  Notherbe  eines  Pupillen ¬
  keine  Querel  gegen  den  Pupillarsubstituten  hat
(§.  63.  Note  17.)  9),  und  nicht
4)  gegen  dasjenige  Testament,  in  dem  der  Notherbe  nicht
notae  causa  oder  mala  mente,  sondern  bona  mente,
zu  seinem  Besten  enterbt  ist.  Eine  solche  Enterbung ¬
  in  guter  Absicht  („ut  siliis  consulat  testator")
erkennen  die  Quellen  an  bei  blödsinnigen,  verschwenderischen ¬
  und  unmündigen  Kindern,  denen  die  unbedingte
und  ohne  Zeitaufschub  erfolgende  Zuwendung  des  Pflichttheils ¬
  nachtheilig  sein  würde.  Enterbt  nämlich  der  Testator ¬
  den  furiosus  oder  prodigus  und  sorgt  für  gehörige ¬
  Alimentirung  desselben,  oder  enterbt  er  den  impubes, ¬
  verpflichtet  aber  den  eingesetzten  Erben  zur
Restitution  der  Erbschaft  bei  erreichter  Mündigkeit  des
Pupillen  1),  so  fällt  der  Vorwurf  der  Lieblosigkeit
weg.  Nach  der  gewöhnlichen,  in  praxi  anerkannten
Meinung  steht  diese  exheredatio  bona  mente  facta
aber  nicht  nur  für  die  in  den  Quellen  hervorgehobnen
7)  LL.  8.  §§.  3,  4;  27.  §.  2.  Dig.  h.  t.
8)  L.  37.  Cod.  h.  t.;  vgl.  Francke,  Notherbenrecht  S.  446  ff.
9)  L.  8.  §.  5.  Dig.  h.  t.
10)  L..  12.  §.  2.  Dig.  de  bon.  libert.  38,  2;  L.  16.  §.  2.  Dig.
de  curat.  furios.  27.  10;  L.  18.  Dig.  de  liber.  et  post.  28,  2;  L.
25.  Cod.  h.  t.  3,  28.
            
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