Volltext : Vogelsang, P.: ¬Der Grundbesitz mit Ausschluß des Lehns, oder Das gutsherrlich-bäuerliche Verhältniß nach gegenwärtigem Rechte im vormaligen Fürstenthume Minden und dessen Umgegend

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kommen  entscheiden,  und  zunächst  bei  dem  Besitzstande
verbleiben,  dann  aber  demjenigen  der  Beweis  der  be92 ¬

gründeten  Abweichung  hiervon  auferlegt  werden.
Die  sogenannten  Eggeldienste  sind  häufig  als  Dienste
mit  drei  Pferden  in  die  Urbarien  vermerkt,  und  werden
Die
dann  doch  wie  volle  Spanndienste  angesehen.
ordentlichen  Spanndienste  sind  hier  nach  Wochen  bestimmt; =
  dann  hat  der  Gutsherr  es  häufig  hergebracht,
statt  eines  Spanndienstes  zwei  Handdienste  zu  nehmen.
Die  Reisefuhren  sind  gewöhnlich  auf  das  Jahr,  der  Zahl
nach,  bestimmt;  es  hängt  dann  von  dem  Willen  des
Herrn  ab,  wann  sie  geleistet  werden  sollen.  Die  Erntedienste, ¬
  die  Dienste  beim  Grase,  die  Dienste  beim  Stroh
sind  gewöhnlich  ebenso  der  Zahl  nach  bestimmt,  doch
müssen  sie  zu  bestimmten  Jahrszeiten  gefordert  und  ge94 ¬

Die  frühern  Jagddienste  aller  Art
leistet  werden.
92)  Kloentrup  sub  voce  Herkommen  §.  2.  —  In  dem  Entwurfe
der  vormaligen  Regierung  zu  Minden  zur  neuen  EigenthumsOrdnung ¬
  heißt  es  §.  3.  cap.  5.:  Unter  einem  wöchentlichen
Spanndienste  wird  in  der  Regel  ein  Dienst  mit  vier  Pferden
verstanden.  Und  §.  17.  1.  c.:  Ist  der  Eigenbehörige  oder
mehrere  Pferde  zu  dienen  schuldig,  so  muß  er  diese  gestatten, =
  sollte  er  auch  weniger  haben.  —  Hiernach  erkannte  das
Land=  und  Stadtgericht  Minden,  daß  zu  einem  vollen  Spanndienste =
  vier  Pferde  gehörten,  in  causis  Schumacher  wider  Korte,
Hutse  u.  Cons.  und  v.  Puttkammer  wider  Volle.  Ersteres
wurde  in  appellatorio  bestätigt  und  rechtskräftig;  in  letzteret
Sache  wurde  durch  das  Appellations=Erkenntniß  dem  Verklagten =
  ein  nothwendiger  Eid  über  die  Art  des  geleisteten  Dienstes
auferlegt,  und  in  dritter  Instanz  erging  ein  Resultat,  daß
vorah  ermittelt  werde,  wie  viel  Pferde  der  Verklagte  halten
könne.
In  dem  Urbario  von  Haddenhausen  heißt  es  Nr.  1.:  Zwei
93)
Eggeldienste  in  jeder  Saatzeit,  das  ist  mit  zwei  Eggen  und
ihren  drei  Pferden  einen  halben  Tag  zu  nehmen,  wofür  ihnen
nämlich  für  jeden  Eggeldienst  zwei  volle  Handdienste,  welche
sie  wöchentlich  zu  leisten  verbunden  sind,  vergütet  werden.
Kloentrup  sub  voce  Spanndienst  §.  18.
94)
            
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