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kommen entscheiden, und zunächst bei dem Besitzstande
verbleiben, dann aber demjenigen der Beweis der be92 ¬
gründeten Abweichung hiervon auferlegt werden.
Die sogenannten Eggeldienste sind häufig als Dienste
mit drei Pferden in die Urbarien vermerkt, und werden
Die
dann doch wie volle Spanndienste angesehen.
ordentlichen Spanndienste sind hier nach Wochen bestimmt; =
dann hat der Gutsherr es häufig hergebracht,
statt eines Spanndienstes zwei Handdienste zu nehmen.
Die Reisefuhren sind gewöhnlich auf das Jahr, der Zahl
nach, bestimmt; es hängt dann von dem Willen des
Herrn ab, wann sie geleistet werden sollen. Die Erntedienste, ¬
die Dienste beim Grase, die Dienste beim Stroh
sind gewöhnlich ebenso der Zahl nach bestimmt, doch
müssen sie zu bestimmten Jahrszeiten gefordert und ge94 ¬
Die frühern Jagddienste aller Art
leistet werden.
92) Kloentrup sub voce Herkommen §. 2. — In dem Entwurfe
der vormaligen Regierung zu Minden zur neuen EigenthumsOrdnung ¬
heißt es §. 3. cap. 5.: Unter einem wöchentlichen
Spanndienste wird in der Regel ein Dienst mit vier Pferden
verstanden. Und §. 17. 1. c.: Ist der Eigenbehörige oder
mehrere Pferde zu dienen schuldig, so muß er diese gestatten, =
sollte er auch weniger haben. — Hiernach erkannte das
Land= und Stadtgericht Minden, daß zu einem vollen Spanndienste =
vier Pferde gehörten, in causis Schumacher wider Korte,
Hutse u. Cons. und v. Puttkammer wider Volle. Ersteres
wurde in appellatorio bestätigt und rechtskräftig; in letzteret
Sache wurde durch das Appellations=Erkenntniß dem Verklagten =
ein nothwendiger Eid über die Art des geleisteten Dienstes
auferlegt, und in dritter Instanz erging ein Resultat, daß
vorah ermittelt werde, wie viel Pferde der Verklagte halten
könne.
In dem Urbario von Haddenhausen heißt es Nr. 1.: Zwei
93)
Eggeldienste in jeder Saatzeit, das ist mit zwei Eggen und
ihren drei Pferden einen halben Tag zu nehmen, wofür ihnen
nämlich für jeden Eggeldienst zwei volle Handdienste, welche
sie wöchentlich zu leisten verbunden sind, vergütet werden.
Kloentrup sub voce Spanndienst §. 18.
94)