Volltext : Dernburg, Heinrich: ¬Das Vormundschaftsrecht der preußischen Monarchie nach der Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875

§.  58.  Ablehnung  des  Berufenen.
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für  die  Ablehnung  einer  Gegenvormundschaft,  da  der  Abs.  2  des
§.  23  V.  O.  nur  bezüglich  des  Ablehnungsgrundes  unter  Nr.  3  einen
Unterschied  zwischen  Vormundschaft  und  Gegenvormundschaft  macht
im  übrigen  aber  deren  Gleichstellung  bleibt  und  nach  dieser  die  für
die  Ablehnung  der  Vormundschaft  geltenden  Gründe  auch  Gründe
für  die  Ablehnung  einer  Gegenvormundschaft  sind.  Zur  Ablehnung
der  letzteren  genügt  daher  z.  B.  auch  die  Verwaltung  zweier  Vormundschaften ¬
  13)
Gleichgültig  ist  überall,  ob  die  bereits  geführte  Vormundschaft
oder  Pflegschaft  mit  oder  ohne  Vermögensverwaltung,  sowie  im
ersteren  Fall  ob  mit  großer  oder  geringer  Verwaltung  und  ob  sie
eine  eingeleitete  oder  gesetzliche  ist.
5.  Ablehnen  kann  und  soll  weiter,  wer  an  einer,  die  ordnungsmäßige ¬
  Führung  der  Vormundschaft  hindernden  Krankheit
leidet
11).  Natürlich  gehören  hierher  auch  Gebrechen,  welche  nicht
als  Krankheit  bezeichnet  werden,  z.  B.  Erblindung,  unter  Umständen
auch  Taubheit  *3),  und  große  Geistesbeschränktheit.
Auch  muß  es
sich  begreiflich  um  eine  dauernde  Krankheit  handeln.
Während  einer
akuten  Krankheit  des  berufenen  Vormunds  ist  ein  Pfleger  zu  bestellen, ¬
  falls  dies  nöthig  werden  sollte.
6.  Zur  Ablehnung  ist  auch  befugt,  wer  nicht  in  dem  Bezirk
des  Vormundschaftsgerichts  seinen  Wohnsitz  hat
Als  Grund
fiir
hierfur  wurde  angeführt,  daß  derselbe  der  Jurisdiktion  des  Gerichts
nicht  unterworfen  ist,  zudem  aber  die  Führung  der  Vormundschaft
einem  außerhalb  des  Gerichtssprengels  Wohnenden  besonders  lästig
werden  könne.  Ein  solcher  Exkusationsgrund  galt  auch  im  römischen
Rechte**)
Nach  dem  A.  L.  R.
8)  und  dem  code  civil  *2)  hingegen
mission  selbst  entspricht,  ist  sicher.  Man  zweifelte  nur,  ob  zwei  Gegenvormundschaften ¬
  nach  §.  23  Nr.  3  Ablehnungsgrund  seien,  Bericht  der  K.  d.  H.  H.  S.  35.
Diesem  Zweifel  sollte  Amendement  Nr.  98  S.  41  des  Berichts  begegnen,  welches
nunmehr  Abs.  2  des  §.  23  der  V.  O.  bildet.  Uebereinstimmend  ist  z.  B.  Wachler,
Anm.  4  zu  §.  23  S.  83.  Vgl.  auch  noch  Möbius,  S.  10.
13)  Jahrbuch  (App.)  Bd.  6  S.  348,  Hesse,  Neumann,
Philler  und
Wachler  a.  d.  a.  O.  A.  A.  Eccius,  Bd.  4  §.  231  Anm.  33  S.  204.
14)  V.  O.  §.  23  unter  Nr.  4.  Einen  Anhalt  zur  Beurtheilung  giebt  §.  7  J.  de
exc.  1,  25:  Item  propter  adversam  valetudinem,  propter  quam  ne  suis
quidem  negotiis  interesse  potest,  excusatio  locum  habet.
15)  I.  40  D.  de  exc.  27,  1.  Vgl.  auch  §.  48  unter  Nr.  1  S.  190.
16)  V.  O.  §.  23  unter  Nr.  5.
18)  A.  L.  R.  II  18  §.  150  ff.
*2)  1.  46  §.  2  D.  h.  t.  27,  1.
19)  Vgl.  code  civil  art.  432.
            
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