§. 58. Ablehnung des Berufenen.
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für die Ablehnung einer Gegenvormundschaft, da der Abs. 2 des
§. 23 V. O. nur bezüglich des Ablehnungsgrundes unter Nr. 3 einen
Unterschied zwischen Vormundschaft und Gegenvormundschaft macht
im übrigen aber deren Gleichstellung bleibt und nach dieser die für
die Ablehnung der Vormundschaft geltenden Gründe auch Gründe
für die Ablehnung einer Gegenvormundschaft sind. Zur Ablehnung
der letzteren genügt daher z. B. auch die Verwaltung zweier Vormundschaften ¬
13)
Gleichgültig ist überall, ob die bereits geführte Vormundschaft
oder Pflegschaft mit oder ohne Vermögensverwaltung, sowie im
ersteren Fall ob mit großer oder geringer Verwaltung und ob sie
eine eingeleitete oder gesetzliche ist.
5. Ablehnen kann und soll weiter, wer an einer, die ordnungsmäßige ¬
Führung der Vormundschaft hindernden Krankheit
leidet
11). Natürlich gehören hierher auch Gebrechen, welche nicht
als Krankheit bezeichnet werden, z. B. Erblindung, unter Umständen
auch Taubheit *3), und große Geistesbeschränktheit.
Auch muß es
sich begreiflich um eine dauernde Krankheit handeln.
Während einer
akuten Krankheit des berufenen Vormunds ist ein Pfleger zu bestellen, ¬
falls dies nöthig werden sollte.
6. Zur Ablehnung ist auch befugt, wer nicht in dem Bezirk
des Vormundschaftsgerichts seinen Wohnsitz hat
Als Grund
fiir
hierfur wurde angeführt, daß derselbe der Jurisdiktion des Gerichts
nicht unterworfen ist, zudem aber die Führung der Vormundschaft
einem außerhalb des Gerichtssprengels Wohnenden besonders lästig
werden könne. Ein solcher Exkusationsgrund galt auch im römischen
Rechte**)
Nach dem A. L. R.
8) und dem code civil *2) hingegen
mission selbst entspricht, ist sicher. Man zweifelte nur, ob zwei Gegenvormundschaften ¬
nach §. 23 Nr. 3 Ablehnungsgrund seien, Bericht der K. d. H. H. S. 35.
Diesem Zweifel sollte Amendement Nr. 98 S. 41 des Berichts begegnen, welches
nunmehr Abs. 2 des §. 23 der V. O. bildet. Uebereinstimmend ist z. B. Wachler,
Anm. 4 zu §. 23 S. 83. Vgl. auch noch Möbius, S. 10.
13) Jahrbuch (App.) Bd. 6 S. 348, Hesse, Neumann,
Philler und
Wachler a. d. a. O. A. A. Eccius, Bd. 4 §. 231 Anm. 33 S. 204.
14) V. O. §. 23 unter Nr. 4. Einen Anhalt zur Beurtheilung giebt §. 7 J. de
exc. 1, 25: Item propter adversam valetudinem, propter quam ne suis
quidem negotiis interesse potest, excusatio locum habet.
15) I. 40 D. de exc. 27, 1. Vgl. auch §. 48 unter Nr. 1 S. 190.
16) V. O. §. 23 unter Nr. 5.
18) A. L. R. II 18 §. 150 ff.
*2) 1. 46 §. 2 D. h. t. 27, 1.
19) Vgl. code civil art. 432.