Full text : ¬Das Colonatsrecht (2)

199  wenig -
  aufgehoben,  daß  nach  der  ergangenen  rechtskräftigen  Entscheidung ¬
  den  Verklagten  nicht  einmal  der  Beweis  der  unvordenklichen
Verjährung  zu  Statten  kommt.
Die  Verklagten  berufen  sich  auf  die  Verordnung  von  1783
(L.  V.  Th.  3.  S.  58),  in  welcher  die  älteren  Lagerbücher  als  mangelhaft ¬
  bezeichnet  werden.  Aber  diese  Rüge  von  Mängeln  im  Allgemeinen ¬
  macht  den  Beweis  der  Mangelhaftigkeit  oder  Unrichtigkeit
für  den  einzelnen,  bestimmten  Fall  in  keiner  Weise  überflüssig;  und
dafür,  daß  die  hier  entscheidenden  Stellen  des  Saalbuches  unrichtig
seyen,  haben  die  Verklagten  nichts  beizubringen  vermocht.
Endlich  steht  auch  der  Umstand,  daß  die  vom  Amte  Blomberg
aufbewahrte  Ausfertigung  des  Saalbuches  der  streitigen  Dienstpflicht
nicht  so  vollständig  erwähnt,  als  das  im  Landesherrlichen  Archive
aufbewahrte  Exemplar,  der  Beweisfähigkeit  nicht  entgegen.  Dieser
Umstand  beweist  nur  die  Unvollständigkeit  jener  Ausführung.  Zum
Behuf  des  Gegenbeweises  haben  die  Verklagten  die  Quittungsbücher
und  die  Resolution  der  Königl.  Preuß.  Domainen=Direction  vom
15.  März  1815  beigebracht.  Die  Quittungsbücher  ergeben,
daß  von  den  Gütern  der  Verklagten  schon  seit  der  ersten  Hälfte  des
vorigen  Jahrhunderts,  von  dem  des  Colon  Schlepper  und  dem  des
Colon  Grönner  schon  seit  1711  regelmäßig  statt  des  streitigen  Dienstes ¬
  jährlich  7  Rthl.  Dienstgeld  bezahlt  sind  und  nach  der  Resolution
der  Domainen=Direction  hat  diese  Behörde  Bedenken  getragen,  der
von  der  Wittwe  Humpert  auf  die  Naturaldienstpflicht  erhobenen  Klage
beizutreten,  weil  sich  für  diese  Dienstpflicht  keine  genügende  Beweise
vorgefunden.  Daß  die  aus  diesen  Urkunden  sich  ergebenden  Umstände ¬
  für  den  Gegenbeweis  unerheblich  sind,  ist  zum  Theil  schon
in  den  bisherigen  Erkenntnissen  ausgeführt  worden.  Der  Mangel
an  genügenden  Beweisen  für  die  Königl.  Preuß.  Domainen=Direction
im  Jahre  1812  schließt  die  spätere  Auffindung  von  solchen  Beweisen
nicht  aus;  und  durch  die  Bezahlung  eines  Dienstgeldes  während  der
verflossenen  Jahre  wird  die  Naturaldienstpflicht  nicht  ausgeschlossen,
vielmehr  kann  das  Dienstgeld,  dem  Saalbuche  und  der  in  ihm  ausdrücklich ¬
  bekundeten  Naturaldienstpflicht  gegenüber,  immer  nur  als
eine  auf  zeitweisem  freien  Uebereinkommen  der  Betheiligten  beruhende
Vergütung  für  den  Naturaldienst  angesehen  werden.
Dem  Vorstehenden  nach  muß  der  dem  Kläger  auferlegte  Beweis ¬
  in  Folge  des  von  ihm  ausgeführten  Restitutionsrechtsmittels  für
genügend  erbracht  angenommen  werden,  und  sind  daher  die  Verklagten ¬
  nunmehr  unter  Aufhebung  des  angefochtenen  Urtheils,  zur
Leistung  der  geforderten  Dienste  schuldig  zu  erkennen.
—
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer