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aufgehoben, daß nach der ergangenen rechtskräftigen Entscheidung ¬
den Verklagten nicht einmal der Beweis der unvordenklichen
Verjährung zu Statten kommt.
Die Verklagten berufen sich auf die Verordnung von 1783
(L. V. Th. 3. S. 58), in welcher die älteren Lagerbücher als mangelhaft ¬
bezeichnet werden. Aber diese Rüge von Mängeln im Allgemeinen ¬
macht den Beweis der Mangelhaftigkeit oder Unrichtigkeit
für den einzelnen, bestimmten Fall in keiner Weise überflüssig; und
dafür, daß die hier entscheidenden Stellen des Saalbuches unrichtig
seyen, haben die Verklagten nichts beizubringen vermocht.
Endlich steht auch der Umstand, daß die vom Amte Blomberg
aufbewahrte Ausfertigung des Saalbuches der streitigen Dienstpflicht
nicht so vollständig erwähnt, als das im Landesherrlichen Archive
aufbewahrte Exemplar, der Beweisfähigkeit nicht entgegen. Dieser
Umstand beweist nur die Unvollständigkeit jener Ausführung. Zum
Behuf des Gegenbeweises haben die Verklagten die Quittungsbücher
und die Resolution der Königl. Preuß. Domainen=Direction vom
15. März 1815 beigebracht. Die Quittungsbücher ergeben,
daß von den Gütern der Verklagten schon seit der ersten Hälfte des
vorigen Jahrhunderts, von dem des Colon Schlepper und dem des
Colon Grönner schon seit 1711 regelmäßig statt des streitigen Dienstes ¬
jährlich 7 Rthl. Dienstgeld bezahlt sind und nach der Resolution
der Domainen=Direction hat diese Behörde Bedenken getragen, der
von der Wittwe Humpert auf die Naturaldienstpflicht erhobenen Klage
beizutreten, weil sich für diese Dienstpflicht keine genügende Beweise
vorgefunden. Daß die aus diesen Urkunden sich ergebenden Umstände ¬
für den Gegenbeweis unerheblich sind, ist zum Theil schon
in den bisherigen Erkenntnissen ausgeführt worden. Der Mangel
an genügenden Beweisen für die Königl. Preuß. Domainen=Direction
im Jahre 1812 schließt die spätere Auffindung von solchen Beweisen
nicht aus; und durch die Bezahlung eines Dienstgeldes während der
verflossenen Jahre wird die Naturaldienstpflicht nicht ausgeschlossen,
vielmehr kann das Dienstgeld, dem Saalbuche und der in ihm ausdrücklich ¬
bekundeten Naturaldienstpflicht gegenüber, immer nur als
eine auf zeitweisem freien Uebereinkommen der Betheiligten beruhende
Vergütung für den Naturaldienst angesehen werden.
Dem Vorstehenden nach muß der dem Kläger auferlegte Beweis ¬
in Folge des von ihm ausgeführten Restitutionsrechtsmittels für
genügend erbracht angenommen werden, und sind daher die Verklagten ¬
nunmehr unter Aufhebung des angefochtenen Urtheils, zur
Leistung der geforderten Dienste schuldig zu erkennen.
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