Objekt : ¬Das Römische Privatrecht in seiner heutigen Anwendung (5)

Rechte  auf  den  Todesfall.  §.  881.
268
Erster  Abschnitt.
Von  den  Singularvermächtnissen.
Erste  Abtheilung.
Allgemeine  Theorie  der  Singularvermächtnisse.
Erster  Titel.
Von  Errichtung  der  Vermächtnisse.
§.  882.
Für  die  Errichtung  der  Vermächtnisse  ist  im  Allgemeinen ¬
  die  Beschränkung  der  Legate  durch  die  regula  Catoniana ¬
  wichtig  1).  Dieser  Grundsatz  2)  bestimmt,  daß  Legate ¬
  schon  zur  Zeit  ihrer  Errichtung  (nicht  bloß  des  Todes
des  Disponenten)  gültig  seyn  müssen,  wenn  sie  Wirkung
haben  sollen;  eine  Regel,  welche  nur  bei  Trennung  der
Erbeinsetzung  von  den  Legaten  für  diese  neu  gefasst  wurde
der  Sache  nach  aber  viel  älter  war  3).  Der  Satz  wird
unanwendbar,  sobald  das  Legat  von  einer  Bedingung  abhängig ¬
  gemacht  ist  *);  eben  so  wenig  gilt  er  bei  Fideicommissen ¬
  5),  und  wird  also,  da  nun  die  Legate  die  Natur
1)  Von  Cato  dem  Censor
eod.  Azo  in  glossa  ad  h.  1.
oder  dessen  Sohne.  Tit.  Dig.  de
Averan.  l.  c.  Nr  9.  J.  Voorreg. -
  Catoniana  (34.7.)  Schwepdae ¬
  interpr.  c.  45.  A.  M.  ist
pe  Rechtsgesch.  §.  491.
Jac.  Gothofredus  ad  1.  210.
2)
Vgl.  §.  868.
de  R.  J.  (50.  17.
3)  l.  1.  pr.  D.  eod.  Do4) -
  l.  4.  D.  de  reg.  Caton.
nelli  comment.  lib.  8.  c.  13.
(34.  7.)  §.  32.  I.  de  leg.  (2.
Averanii  int.  lib.  4.  c.  21.
20.)  1.  98.  D.  de  cond.  et  dem.
Schöman  Handb.  d.  Civilr.
(35.  1.)
Bd.  2.  Nr  8.  Roßhirt  im
5)  1.  1.  §.  1.  1.  7.  pr.  D.
Archiv  f.  civ.  Prax.  Bd.  10.  Nr.
de  legat.  III.  (32.)  l.  22.  D.  de
14.  Nur  bei  den  Legaten  heißt
mort.  caus.  don.  (39.  6.)
sie  regula  Catoniana  l.  3.  D.
            
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