Full text : ¬Das Personen-Recht nach dem Oesterreichischen allgemeinen bürgerl. Gesetzbuche (100)

§.  200.  Wirkungen  der  Adoption.
445
barkeit  derjenigen  Behörde,  zu  deren  Jurisdiction  es  im  Falle  der
adelichen  Geburt  gehört  haben  würde
Die  Frage:  ob  das  von  einem  Oesterreicher  adoptirte  Kind
eines  Fremden  durch  die  Adoption  auch  die  Oesterr.  Staatsbürgerschaft ¬
  erlange,  scheint  verneinend  beantwortet  werden  zu  müssen
da  das  Gesetz  die  Arten  der  Erwerbung  der  Oesterr.  Staatsbürgerschaft =
  ausdrücklich  bestimmt,  dabey  aber  von  der  Adoption  keine  Meldung ¬
  macht.  Im  Falle  die  anzunehmende  Person  großjährig  ist,
muß  dieses  um  so  mehr  behauptet  werden,  als  nach  dem  Hofkanzleydecrete ¬
  vom  30.  August  1832  *)  selbst  die  ausdrückliche  Verleihung ¬
  der  Oesterr.  Staatsbürgerschaft  an  Fremde  sich  auf  die  großjährigen =
  Kinder  des  Fremden  nicht  erstreckt.
Da  es  übrigens  allerdings  richtig  ist,  daß  die  Adoption  allerley
Unzukömmlichkeiten  nach  sich  zöge,  wenn  der  von  einem  Oesterreicher ¬
  angenommene  Fremde  nicht  Oesterr.  Staatsbürger  würde3
/  so
fordert  es  die  Klugheit,  daß  in  einem  solchen  Falle  immer  zugleich
um  die  Verleihung  der  Oesterr.  Staatsbürgerschaft  angesucht  werde,
so  wie  in  dem  Falle,  als  ein  Oesterreicher  von  einem  Fremden  adoptirt ¬
  werden  sollte,  es  der  Natur  der  Sache  angemessen  zu  seyn
scheint,  zugleich  auch  die  Entlassung  aus  dem  Oesterr.  Staatsverbande =
  zu  bewirken,  was  bey  Minderjährigen,  welche  im  Auslande
erzogen  werden  sollen,  auch  darum  nothwendig  ist,  weil  es  verbothen ¬
  ist,  Inländer  auf  ausländischen  Lehranstalten  unterrichten  zu
lassen  4).
Als  eine  besondere  Wirkung  der  Adoption  kann  auch  bemerkt
werden,  daß  laut  Rescriptes  des  k.  k.  Hofkriegsrathes  vom  31.  July ¬
  1830,  K.  2382,  rücksichtlich  der  Militär-Pflichtigkeit  den  gerichtlich ¬
  adoptirten  Söhnen  gleiche  Rechte  mit  den  ehelichen  zukommen*). ¬

*)  S.  Haimerl:  Noch  Einiges  über  den  Gerichtsstand  der  Adoptivkinder, ¬
  in  der  Oesterr.  juridischen  Zeitschrift  vom  Jahr  1838,  5.  H.
292.  S.
2)  S.  mein  Handbuch,  1.  Thl.,  S.  78.
*)  S.  Schuller  a.  a.  O.  §.  13,  S.  56.
4)  Stud.  Hofcommissionsdecret  vom  3.  August  1829,  Pol.  Ges.  57.
Bd.,  575.  S.
*)  Sammlung  der  Militär-Gesetze,  13.  Jahrgang,  S.  412.
            
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