§. 200. Wirkungen der Adoption.
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barkeit derjenigen Behörde, zu deren Jurisdiction es im Falle der
adelichen Geburt gehört haben würde
Die Frage: ob das von einem Oesterreicher adoptirte Kind
eines Fremden durch die Adoption auch die Oesterr. Staatsbürgerschaft ¬
erlange, scheint verneinend beantwortet werden zu müssen
da das Gesetz die Arten der Erwerbung der Oesterr. Staatsbürgerschaft =
ausdrücklich bestimmt, dabey aber von der Adoption keine Meldung ¬
macht. Im Falle die anzunehmende Person großjährig ist,
muß dieses um so mehr behauptet werden, als nach dem Hofkanzleydecrete ¬
vom 30. August 1832 *) selbst die ausdrückliche Verleihung ¬
der Oesterr. Staatsbürgerschaft an Fremde sich auf die großjährigen =
Kinder des Fremden nicht erstreckt.
Da es übrigens allerdings richtig ist, daß die Adoption allerley
Unzukömmlichkeiten nach sich zöge, wenn der von einem Oesterreicher ¬
angenommene Fremde nicht Oesterr. Staatsbürger würde3
/ so
fordert es die Klugheit, daß in einem solchen Falle immer zugleich
um die Verleihung der Oesterr. Staatsbürgerschaft angesucht werde,
so wie in dem Falle, als ein Oesterreicher von einem Fremden adoptirt ¬
werden sollte, es der Natur der Sache angemessen zu seyn
scheint, zugleich auch die Entlassung aus dem Oesterr. Staatsverbande =
zu bewirken, was bey Minderjährigen, welche im Auslande
erzogen werden sollen, auch darum nothwendig ist, weil es verbothen ¬
ist, Inländer auf ausländischen Lehranstalten unterrichten zu
lassen 4).
Als eine besondere Wirkung der Adoption kann auch bemerkt
werden, daß laut Rescriptes des k. k. Hofkriegsrathes vom 31. July ¬
1830, K. 2382, rücksichtlich der Militär-Pflichtigkeit den gerichtlich ¬
adoptirten Söhnen gleiche Rechte mit den ehelichen zukommen*). ¬
*) S. Haimerl: Noch Einiges über den Gerichtsstand der Adoptivkinder, ¬
in der Oesterr. juridischen Zeitschrift vom Jahr 1838, 5. H.
292. S.
2) S. mein Handbuch, 1. Thl., S. 78.
*) S. Schuller a. a. O. §. 13, S. 56.
4) Stud. Hofcommissionsdecret vom 3. August 1829, Pol. Ges. 57.
Bd., 575. S.
*) Sammlung der Militär-Gesetze, 13. Jahrgang, S. 412.