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§ 5.
Deßgleichen
„Wann ein Gut oder dergleichen nur von einem deren
das in der Ehe
„Eheleuten Zeit stehender Ehe erhandlet wird, so solle es
auch nur von
einem Theile „gleichwohlen an pro acquestu conjugali geachtet werden.
erhandelte.
§ 6.
Was weiter
„Unter der Frauen Zubringen, oder Verlassenschaft
unter dem
„werden gezehlet der Brautschatz und sonstige Kleinodien, so
Zubringen
„ihr der Mann gegeben, nicht weniger bleiben derselben und
der Frauen
zu verstehen.
„ihren Erben eigenthümlich die hochzeitliche und andere Klei„der, ¬
welche der Mann hat machen lassen, deßgleichen die
„von ihm empfangene geringe, oder Stands-gemäße Schan„kungen ¬
zum Neu=Jahr oder Angebinds, am Nahmens= oder
„Geburts=Tag, welches dem Richterlichen Ermessen allenfalls
„anheim gegeben wird.
§ 65.
Einleitung.
Das ehliche Güterverhältniß ist die eigentliche Familienverfassung,
welche ihre Wurzel in der Ehe hat, aber ihre Zweige durch alle Verhältnisse ¬
der Gatten unter sich, zu den Kindern, und zu den weiteren
Verwandten hindurchschlingt. Dieses Recht begreift aber zunächst nur
jene vermögensrechtlichen Verhältnisse der Gatten, welche durch die Ehe,
sei es vermöge des Gesetzes oder vermöge des Selbstbestimmungsrechtes
(Autonomie) begründet werden. Die Wirkungen der Ehe äußern sich in
doppelter Beziehung, nämlich rücksichtlich der Person, und rücksichtlich
des Vermögens. Das M. L. R. hat die rechtlichen Wirkungen des
Ehebandes auf die Person der Gatten und ihr gegenseitiges Verhältniß
als Verwaltungsrecht des Mannes nur in Tit. II. § 21 erwähnt, es
also bei den gemeinrechtlichen Grundsätzen belassen, wornach der Mann
als Haupt der Familie die ehliche Gewalt repräsentirt, und von dem
Weibe im Allgemeinen Gehorsam und Nachfolge an den veränderten
Wohnsitz, und im besonderen jene Dienste zu fordern berechtigt ist, welche
die Frau in Bezug auf die Haushaltung und sein Gewerbe zu leisten im
Stande ist. Dafür genießt die Frau Namen, Stand und Gerichtsstand
des Mannes *), sowie das Recht auf Reichung standesgemäßen Unterhaltes. ¬
Letztere Verpflichtung des Mannes kann aber nach dem M. L. R.
nur eine subsidiäre?) sein, weil bei der Errungenschaftsgemeinschaft die
*) l. 8. D. (1. 9) 1. -
10. C. (5. 4) 1. -
13. C. (12. 1) — Ueber den
gemeinrechtlichen Begriff der Familie, vergl. 1. 195 D. (50. 16.)
2) Handelt es sich um die Ernährungspflicht der Frau Seitens des Mannes,
z. B. bei einer Ehescheidung, so liegt die Bestimmung der Größe der der Frau zu
reichenden Alimente in dem Ermessen des Richters, wobei der Stand, die Lebensweise, ¬
Alter, Vermögen und Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen sind. Glück, Com.
Bd. 28 S. 203. — O. A. G. E vom 30. Juni 1852 Nr. 916 50/1.