Full text : Otto, Johann Friedrich Wilhelm: System einer allgemeinen Hydrographie des Erdbodens

134
§  5.
Deßgleichen
„Wann  ein  Gut  oder  dergleichen  nur  von  einem  deren
das  in  der  Ehe
„Eheleuten  Zeit  stehender  Ehe  erhandlet  wird,  so  solle  es
auch  nur  von
einem  Theile  „gleichwohlen  an  pro  acquestu  conjugali  geachtet  werden.
erhandelte.
§  6.
Was  weiter
„Unter  der  Frauen  Zubringen,  oder  Verlassenschaft
unter  dem
„werden  gezehlet  der  Brautschatz  und  sonstige  Kleinodien,  so
Zubringen
„ihr  der  Mann  gegeben,  nicht  weniger  bleiben  derselben  und
der  Frauen
zu  verstehen.
„ihren  Erben  eigenthümlich  die  hochzeitliche  und  andere  Klei„der, ¬
  welche  der  Mann  hat  machen  lassen,  deßgleichen  die
„von  ihm  empfangene  geringe,  oder  Stands-gemäße  Schan„kungen ¬
  zum  Neu=Jahr  oder  Angebinds,  am  Nahmens=  oder
„Geburts=Tag,  welches  dem  Richterlichen  Ermessen  allenfalls
„anheim  gegeben  wird.
§  65.
Einleitung.
Das  ehliche  Güterverhältniß  ist  die  eigentliche  Familienverfassung,
welche  ihre  Wurzel  in  der  Ehe  hat,  aber  ihre  Zweige  durch  alle  Verhältnisse ¬
  der  Gatten  unter  sich,  zu  den  Kindern,  und  zu  den  weiteren
Verwandten  hindurchschlingt.  Dieses  Recht  begreift  aber  zunächst  nur
jene  vermögensrechtlichen  Verhältnisse  der  Gatten,  welche  durch  die  Ehe,
sei  es  vermöge  des  Gesetzes  oder  vermöge  des  Selbstbestimmungsrechtes
(Autonomie)  begründet  werden.  Die  Wirkungen  der  Ehe  äußern  sich  in
doppelter  Beziehung,  nämlich  rücksichtlich  der  Person,  und  rücksichtlich
des  Vermögens.  Das  M.  L.  R.  hat  die  rechtlichen  Wirkungen  des
Ehebandes  auf  die  Person  der  Gatten  und  ihr  gegenseitiges  Verhältniß
als  Verwaltungsrecht  des  Mannes  nur  in  Tit.  II.  §  21  erwähnt,  es
also  bei  den  gemeinrechtlichen  Grundsätzen  belassen,  wornach  der  Mann
als  Haupt  der  Familie  die  ehliche  Gewalt  repräsentirt,  und  von  dem
Weibe  im  Allgemeinen  Gehorsam  und  Nachfolge  an  den  veränderten
Wohnsitz,  und  im  besonderen  jene  Dienste  zu  fordern  berechtigt  ist,  welche
die  Frau  in  Bezug  auf  die  Haushaltung  und  sein  Gewerbe  zu  leisten  im
Stande  ist.  Dafür  genießt  die  Frau  Namen,  Stand  und  Gerichtsstand
des  Mannes  *),  sowie  das  Recht  auf  Reichung  standesgemäßen  Unterhaltes. ¬

Letztere  Verpflichtung  des  Mannes  kann  aber  nach  dem  M.  L.  R.
nur  eine  subsidiäre?)  sein,  weil  bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft  die
*)  l.  8.  D.  (1.  9)  1. -
  10.  C.  (5.  4)  1. -
  13.  C.  (12.  1)  —  Ueber  den
gemeinrechtlichen  Begriff  der  Familie,  vergl.  1.  195  D.  (50.  16.)
2)  Handelt  es  sich  um  die  Ernährungspflicht  der  Frau  Seitens  des  Mannes,
z.  B.  bei  einer  Ehescheidung,  so  liegt  die  Bestimmung  der  Größe  der  der  Frau  zu
reichenden  Alimente  in  dem  Ermessen  des  Richters,  wobei  der  Stand,  die  Lebensweise, ¬
  Alter,  Vermögen  und  Erwerbsfähigkeit  zu  berücksichtigen  sind.  Glück,  Com.
Bd.  28  S.  203.  —  O.  A.  G.  E  vom  30.  Juni  1852  Nr.  916  50/1.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer