Volltext : Pandekten des römischen Privatrechts aus dem Standpuncte unseres heutigen Rechtssystems oder Institutionen des gemeinen deutschen Civilrechts (Bd. 2, Lfg 1)

B.  Erwerb.  III.  Naturale  Arten.  B.  Zuwachs.  1.  Fruchterwerb.  §  151.  1.27
ohr
noch  unverzehrten  vorhandenen  restituieren,  ohne  auf  die  von  ihm
während  seiner  bona  lide  possessio  schon  verzehrten"  oder  erzielbaren, ¬
  aber  nicht  wirklich  erzielten",  bei  der  Verurtheilung  zur  Restitution ¬
  der  Hauptsache  mitverurtheilt  zu  werden",  wie  ihm  dieses
5in  Betreff  aller,  seit  der  Litiscontestation?
percipierter,  wenngleich
verzehrter,  oder  der  aus  ihrer  Verzehrung  oder  Veräußerung  erzielten
Bereicherung  oder  Ersparung",  so  wie  der  seit  jener  Zeit  durch  eine
ihm  zuzurechnende  Schuld  nichterzeugten  oder  nichtpercipierten  Früchte"
bona  sides  je  in  dem  Erwerbungsmomente;  also  fallen  auch  dem  b.  f.  possessor
10  nur  die  Früchte  zu,  wenn  er  im  Augenblick  ihrer  Separation  in  bona  side  ist.
Paul.L.48.§1.D.eod.  Vgl.  unten  §  §i,k,1.
(23)  Paul.L.15.  D.de  usur.22,1.
„die  Früchte,  welche  von  dem  b.  f.  possessor  vor  der  Litiscontestation  percipiert,
aber  noch  erstant  find,  „quasi  malae  sidei  possessori  condicuntur“.  Id.  L.4.§2.
D.fin.reg.10,1.  „..  aut  eniin  bona  fide  percepit,  et  lucrari  eum  oportet,  si  eos
15  consumpsit;  aut  mala  fide,  et  condici  oportet".  Etwas  anderes  will  auch  wol
ders.  Paul.L.4.§19.de  usurp.  41,3.  nicht  sagen  in  dem  elliptischen,  stilistisch  freilich
nicht  nachahmungswürdigen  Zusatz  „si  consumpti  sint“,  den  Unterholzner  (Arch,
f.  civ.  Prax.  8.  S.344.)  durch  wenn  sie  veräußert  worden  sind'  erklären  wollte,
Vangerow  (ed.VI.Bd.  1.S.699.)  für  ein  Glossem  zu  halten  scheint,  Puchta  (Inst.
§  242.not.rr.)  für  =  si  separati  sint  zu  deuten  suchte.  Die  Stelle  sagt:  „Wolle
von  gestohlenen  Schafen,  beim  Diebe  geschoren,  ist  unusucapierbar;  beim  h.  f.
possessor  geschorene  dagegen  ist  nicht  vitios,  braucht  aber  auch,  weil  sie  zu  den
Früchten  zu  rechnen  ist,  nicht  erst  usucapiert  zu  werden,  sondern  der  b.  f.  emptor
erwirbt  daran  sofort  Eigenthum.  So  erwirbt  er  auch  Eigenthum  an  den  bei
25  ihm  (von  einem  gestohlenen  oder  nichtgestohlenen  Schafe)  geborenen  Lämmern,
(welches  er  auch  nicht  zu  erstalten  braucht)  si  consumpti  sint“;  und  so  bildet  die
Stelle  eine  Parallele  zu  dess.  Paul.L.48.D.de  A.R.D.41,1.
(24)  denn
„quasi  rem  suam  neglexit“:  Ulp.L.31.§  3.D.de  H.P.5,3.
(25)  s.  Note18.
Gai.L.22.D.de  V.S.  „..  restituere  est  etiam  ..  fructus  reddere  ..“  cf.L.64.D.de  R.
30  V.6,1.
(26)  §  2.1.4,17.  in  Note  18.  u.  oben  §  147  q.
(27)  Auch  dieses  liegt  im  Begriffe  der  res  cum  sua  causa;  denn  haec  quoque
habiturus  esset  actor,  si  ei  controversia  mota  non  esset.  s.§78e.  L.15,§§1,3.
LL.17.45.68.71.D.de  R.V.6,1.  ef.L.20.  §§  6.21.  L.25.  §  7.  L.31.  §  3.  L.40.pr.  §  1.  D.de
H.P.5,3.  L.14.§11.D.q.met.c.4,2.u.  a.
(28)  cit.§  2.1.4,17.  „..  illorum
35  autem  fructuum  quos  culpa  sua  possessor  non  perceperit,  in  utraque  actione
der  R.  V.  und  der  H.  P.)  eadem  ratio  paene  habetur,  si  praedo  sunrechtmäßiger
Besitzer]  fuerit.  si  vero  b.  f.  p.“  u.  s.  w.  Paul.S.R.  1,13  .§  9.  (von  Cuiac.  1566.
aus  einer  app.  der  L.  Rom.  Vis.  ediert,  in  Haenel.  ed  nicht  aufgenommen)  „Hi  fructus  in
restitutione  praestandi  sunt  petitori,  quos  unus  quisque  diligens  pater  familias
10  et  honestus  colligere  potuisset“.  §79.  Noten  9...12.  Daß  es  bei  Bestimmung,
was  der  Besitzer  als  ffructus  percipiendi  zu  leisten  habe,  nur  auf  die  culpa  des
den  Ertrag  versäumenden  Besitzers,  nicht  darauf,  ob  ddieser  mala  oder  hona  fide
befaß,  ob  er  mit  der  rei  vindicatio  oder  der  hereditatis  petitio  verklagt  ist  (in
welchem  letzteren  Falle  der  Verklagte  nur  schon  früher  so  haftet,  wie  der  Besitzer ¬
  in  ersterem  von  der  Litiscontestation  an),  ankomme,  also  das  Maß  des  zu
leistenden  sich  auch  weder  danach,  wie  viel  der  Kläger,  noch  danach,  wie  viel  der
            
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