134 VIII. Von der feierlichen Reichsbelehnung
fürstl. G. fürder dem von Pappenheim, als seiner Churf.
G. belehnter vnter Marschalch vberantwortet. Volgent
haben jre Kay. May. die Blutfahne von Christoffen von
Ragwitz fordern laßen, und seine Churf. G. dardurch mit
den hohen Regalien vnd herrlichkeiten, der hohen Königlichen -
lehen ober alle seiner Churf. G. Chur=Fürstenthumb
vnd lande, beliehen.
Darnach haben jre Kay. May. jr den Churfahnen
fuͤrtragen vnd reichen lassen, vnd seiner Churf. G. mit
demselben das Chur Fürstenthumb Sachssen beliehen.
Nach diesem des hertzogthumb Sachssen lehenfahnen,
vnd also wechsselsweise von jeder seiten eine Fahne nach
der andern, bis seine Churf. G. mit denselben allen belehnt -
ist worden. So bald auch eine lehenfahnen verliehen -
gewest, ist dieselbige durch die Keyserlichen Herolden
mit guter bescheidenheit an der seitte, do die gehalten, vber
den Pallast vndter das vmbstehende Volck geworffen worden, -
darüber sich dann das Volck dermassen gehaͤufft, vnd
gerissen, das keine Fahne noch Spies ganz blieben, aufserhalb -
des hertzogthumbs Sachssen Fahne, darauff der
Rautenkrantz auff den fuͤnff schwartzen Balcken im gelben
felde, die hat ein starcker Reuterjunge auff einem Roß erwischt, -
vnd die also in der hohe behalten, vnd mit dem
Roß ausgerissen, das jme dieselbige niemands ergreiffen
noch nemen koͤnnen, Welcher auch von seiner Churf. G.
als er die also vnverletzt vberantwort, mit einer statlichen
verehrung begnadet worden.
Vnd weil diese Lehnfahn ober das Hertzogthumb
Sachssen, als seine Churf. G. jre lehen erstmals vom
Keyser Ferdinando, hochlöblichster gedechtnus, Anno
1558. Jahr zu Franckfurdt empfangen, vor andern Fahnen -
auch vnverletzt vnd vnzergentzt erhalten vnd daruon
bracht
Max-Planck-Institut für