Full text : Moritz, Heinrich Andreas: Real-Commentar zu dem königl. bayerischen Gesetze vom 17. November 1837, einige Verbesserungen der Gerichtsordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffend

bey  den  Untergerichten  im  mündl.  Verhöre  betr.  Zu  §.  12.  197
chens  „nicht"  statt  „nie,"  --  die  Zustimmung  zu  versagen
seyn.
Nach  gestellten  Umfragen  wurde  die  I.  und  II.  Modification
des  Abg.  Dr.  Briegleb,  dann  die  I.  und  II.  Modification  des
Abg.  Dr.  Sand  nicht  angenvmmen;  die  Modification  des
Abg.  Fürsten  Carl  von  Oettingen=Wallerstein  aber  wurde
angenommen.
Es  fiel  demnach  die  Modification  des  Ausschusses  weg,  und
der  erste  Absatz  des  §.  12.  sammt  der  Modification  des  Abg.
Fürsten  v.  Oettingen-Wallerstein  lautet  nun  folgender
Massen:
„Die  Frist  zur  Antretung  des  Beweises  soll  8,  ausnahmsweise ¬
  14  Tage  betragen,  vorbehaltlich  dessen,  was  im  Abschnitt ¬
  IV.  über  Fristverlängerungsgesuche  verordnet  ist."
u.  s.  w.
Auf  gestellte  Umfrage  wurde  sodann  der  §.  12.  *)  des  Entwurfes, ¬
  wie  er  sich  nach  oben  bezeichneter  Modification  gestaltet
hat,  angenommen.
(Auszug  aus  dem  Protokolle  der  LII.  öffentl.  Sitzung  der  Kammer  der
Abg.  vom  11.  July  1837.  —  Verhandl.  der  Kammer  der  Abg.  v.  1837.
Bb.  IX.  p.  2  ff.,  13  f.,  19  f.,  21—26.)
IV.  Von  der  Kammer  der  Reichsräthe  wurde  beym  §.  12.
einhellig  dem  von  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossenen
Beysatze  zugestimmt.
(Verhandl,  der  K.  v.  R.  N.  v.  1837.  Bv.  III.  p.  91.  u.  196.)
§.  13.
Nach  vollendetem  Beweisverfahren  hat  der  Richter
neuerdings  den  Vergleich  zu  versuchen.
Mißlingt  der  Versuch,  so  tritt  die  Bestimmung  des
§.  11.  in  Anwendung.
.  ..
*)  Der  §.  12.  des  Entwurfes  lautet,  mit  Ausnahme  des  von
beyden  Kammern  angenommenen  Zusatzes:  „Vordehaltlich =
  rc.  gerade  so,  wie  jener  des  Gesetzes.
            
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