§. 2.
Deren unveränderte Allgemeinheit.
Die schon in dem gemeinen deutschen und longobardischen -
Lehnrechte begründete Dienstpflichtigkeit -
ritterschaftlicher Vasallen ist nicht nur in
allen Mecklenburgischen Lehn=Briefen und Lehn=Reversen -
ausdrücklich anerkannt, sondern auch,
wegen der, mit der hiesigen Lehnbarkeit aufs engste
verknüpften Landsässigkeit, bei allmähliger Verwandlung -
mancher Lehne in Erb-Güter, in allen
Allodial=Briefen sorgfältig beibehalten. Eben diese
ursprüngliche Dienstverpflichtung hat sich auch,
unter allen Veränderungen des Europäischen Hofund -
Militair=Dienstes der beiden lezteren Jahrhunderte, -
bis auf den gegenwärtigen Augenblick
unverrückt erhalten. Noch immer wird in allen
Lehn=Briefen „ die Leistung nüzlicher und getreuer
Dienste des Lehn=Manns" von dem Lehnherrn
vorausgesezt; in allen Lehn=Eiden und Lehn=Reversen -
von dem Lehnmann angelobet: „sein Lehn
treulich, und so oft es Noth ist, zu verdienen."
Auch jeder Besizer eines Allodial-Guts schwört
noch izt in seinem Homagial-Eide: „auf Erfordern -
Sr. Herzogl. Durchlaucht mit seinem Leibe
zu folgen" b).
A3
§. 3.
XX. XXIII. Justissimae Decissiones Imperiales in causis -
Mecklenburgicis, Class. III. Tit. IX. Mecklenburgische -
Geschichte, 1. Th. S. 239; II. Th. S. 134, 136.
377; III. Th. S. 303, 304.
b) Vertheidigte Gerechtigkeit der Herzoglich Mecklen- -
-
für