Object : Teutsche Staatskanzley / Deductions- und Urkunden-Sammlung (Bd. 15 (1799))

§.  2.
Deren  unveränderte  Allgemeinheit.
Die  schon  in  dem  gemeinen  deutschen  und  longobardischen -
  Lehnrechte  begründete  Dienstpflichtigkeit -
  ritterschaftlicher  Vasallen  ist  nicht  nur  in
allen  Mecklenburgischen  Lehn=Briefen  und  Lehn=Reversen -
  ausdrücklich  anerkannt,  sondern  auch,
wegen  der,  mit  der  hiesigen  Lehnbarkeit  aufs  engste
verknüpften  Landsässigkeit,  bei  allmähliger  Verwandlung -
  mancher  Lehne  in  Erb-Güter,  in  allen
Allodial=Briefen  sorgfältig  beibehalten.  Eben  diese
ursprüngliche  Dienstverpflichtung  hat  sich  auch,
unter  allen  Veränderungen  des  Europäischen  Hofund -
  Militair=Dienstes  der  beiden  lezteren  Jahrhunderte, -
  bis  auf  den  gegenwärtigen  Augenblick
unverrückt  erhalten.  Noch  immer  wird  in  allen
Lehn=Briefen  „  die  Leistung  nüzlicher  und  getreuer
Dienste  des  Lehn=Manns"  von  dem  Lehnherrn
vorausgesezt;  in  allen  Lehn=Eiden  und  Lehn=Reversen -
  von  dem  Lehnmann  angelobet:  „sein  Lehn
treulich,  und  so  oft  es  Noth  ist,  zu  verdienen."
Auch  jeder  Besizer  eines  Allodial-Guts  schwört
noch  izt  in  seinem  Homagial-Eide:  „auf  Erfordern -
  Sr.  Herzogl.  Durchlaucht  mit  seinem  Leibe
zu  folgen"  b).
A3
§.  3.
XX.  XXIII.  Justissimae  Decissiones  Imperiales  in  causis -
  Mecklenburgicis,  Class.  III.  Tit.  IX.  Mecklenburgische -
  Geschichte,  1.  Th.  S.  239;  II.  Th.  S.  134,  136.
377;  III.  Th.  S.  303,  304.
b)  Vertheidigte  Gerechtigkeit  der  Herzoglich  Mecklen- -
 -
  für
            
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