Object : Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 1 (1834))

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befindet, getreulich vorlegen. Das Gesetz bezweckt daher
auch in diesem Falle die Kenntnißnahme über die Eigen-
schaft des Besitzes, ohne dieselbe jedoch zum nothwendi-
gen positiven Momente zu erheben, und ohne den ferne-
ren Nachweis desselben zu fordern. Ter Besitzer' muß
daher den bestimmten Erwerbsgrund zwar jedesmal an-
geben, und wenn er die Erwerbs -Documente produzirt,
so muß auch, zwar nicht dem Beweise, wohl aber der
rechtlichen Qualität nach, geprüft werden, ob dieselben
mit dem, behaupteten Eigenthumstitel nicht km Wider-
spruche stehen. Dieses würde z. B. der Fall seyn, wenn
der Besitzer als Rechtsgrund einen Erbpachts-Contract
angäbe, die übergebene Urkunde aber nur ein Zcitpachts
Vcrhältniß unterstellte. Insofern haben wir daher auch
hier einen titulirten Besitz, aber mit der 'Einschränkung,
daß es an der Angabe desselben genügt, und es> wenn
der Besitzer erklärt, daß er keine darauf Bezug habende
Documente und Beweismittel in Händen habe, dabei sein
Bewenden behaltm muß; dahingegen aber würde die
wissentliche Angabe eines falschen Titels die Strafe des
Betruges nach sich ziehen könneu. — Im klebrigen aber
mußte die Verordnung hinsichtlich des Nachweises des Ti-
tels, so. wie sie im Falle ad 3 gcthan hat, unterschei-
den, jenachdem derselbe unter'der Herrschaft des allgem.
Landr. oder unter dem gcm. Rechte entstanden ist, weil
nur das crsterc eine bestimmte Form' für die Verträge
über Immobilien vorschrcibt. Bemcrkenswcrth und singu-
lär ist aber, daß der zehnjährige Besitz nicht bloß auf
den 1. Dezember 1825, als den Tag der Einführung
der prcuß. Gesetzgebung zurückgezogen; sondern als ei»
in der Zeit immer wicdcrkchrendes genügendes Ausknnsts-
mittcl für die Vesitztitcl - Berichtigung ausgestellt ist, —
dieser Besitz aber, wenngleich nicht nach den. Bedingun-
gen eines vollen juristischen Beweises,' dennoch glaub-
würdig bescheinigt werden muß. '—
An diese Momente zur Bcsitztitcl-Bcrichtigung reihet
sich an und bildet gleichsam de» Schlußstein, daß nach §. 11

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