Volltext : Otto, Johann Friedrich Wilhelm: System einer allgemeinen Hydrographie des Erdbodens

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§  2.  XII.  Darstellung.
sollen.  Die  Darstellung  entspricht  der  gesetzlichen  Vorschrift,  wenn
solche  Nebenbestandtheile  —  wie  dies  mit  Rücksicht  auf  die  Grösse
der  für  die  Zeichenrolle  bestimmten  Darstellung  öfters  nicht  anders
möglich  ist  —  nicht  im  Einzelnen  mit  der  gleichen  Deutlichkeit  wie
die  Hauptbestandtheile  ausgeführt  sind.
Dagegen  muss  die
Darstellung  —  mit  diesem  Vorbehalt  —  selbstverständlich  auch  die
unwesentlicheren  Bestandtheile  des  Zeichens  wiedergeben.  Ob  bei
der  Darstellung  des  Zeichens  mitangegebene  Verzierungen,  insbesondere -
  Randverzierungen,  Arabesken  und  sonstige  Zuthaten,  z.  B.
Linien,  Buchstaben  und  Worte,  überhaupt  als  Bestandtheile  des
Zeichens  oder  nur  als  willkürliches  Beiwerk  anzusehen  sind,  welches
bezweckt,  das  eigentliche  Waarenzeichen  gegen  seine  Umgebung
schärfer  abzuheben,  ist  eine  Frage  thatsächlicher  Natur;  es  muss
hierbei  im  einzelnen  Falle  die  ganze  äussere  Erscheinung  des
Waarenzeichens,  die  besondere  Beschaffenheit  und  Bedeutung  solcher
Zuthaten  und  ihre  Anordnung  gegenüber  den  sonstigen  Bestandtheilen -
  des  Waarenzeichens  in  Berücksichtigung  gezogen  werden
(ZgR.  III.  S.  142).  Ob  z.  B.  die  Wörter  „Schutzmarke“,  „Gesetzlich
geschützt“  oder  eine  einem  figürlichen  Waarenzeichen  hinzugefügte
Firma  Bestandtheile  des  Zeichens  sind,  kann  demnach  nicht  im  Allgemeinen ¬
  sondern  nur  nach  den  Umständen  des  einzelnen  Falles
entschieden  werden.  Im  Zweifel,  insbesondere  dann,  wenn  auch  aus
der  Beschreibung  sich  nicht  Gegentheiliges  ergiebt,  wird  allerdings
anzunehmen  sein,  dass  alle  in  der  für  die  Aufnahme  der  Darstellung
bestimmten  Anlage  der  Anmeldung  der  Daistellung  des  Zeichens
beigefügten  Zuthaten  als  zu  dem  letzteren  gehörig  anzuschen  sind
(Civ.  Bd.  19  S.  174.  175).
69.  Undeutlichkeit  der  Darstellung;  Farbe  als  Bestandtheil.
Ist  die  Darstellung  eine  deutliche  im  Sinne  des  Gesetzes  nicht,
so  muss  die  Anmeldung  zurückgewiesen  werden;  sollte  die  Eintragung ¬
  nichtsdestoweniger  erfolgt  sein,  so  hat  der  als  Inhaber  Eingetragene ¬
  bei  Geltendmichung  seines  Schutzrechtes  gegenüber  Beeinträchtigungen ¬
  desselben  insofern  Nachtheile  zu  gewärtigen,  als  der
wirkliche  Umfaug  des  Schutzes  in  einem  solchen  Falle  sich  nicht
immer  mit  Gewissheit  feststellen  lässt  (vergl.  Stenglein  §  2  N.  1).
Nur  insofern  ist  eine  Ausnahme  zugelassen,  als  die  Farbe,  wenn  dieselbe ¬
  auch  wesentlicher  Bestandtheil  des  Zeichens  ist,  nicht  aus  der
Darstellung  sich  ergeben  muss,  vielmehr  auch  in  der  Beschreibung
angegeben  werden  kann  (vergl.  865.  74,  anders  Seligsohn  §  2  N.  9).
Im  Uebrigen  können  dagegen  weder  die  Beschreibung  noch  auch
Modelle  oder  Probestücke  die  Darstellung  völlig  oder  theilweise  ersetzen; ¬
  insbesondere  kann  eine  das  Zeichen  in  seinen  wesentlichen
Bestandtheilen  nur  undeutlich  wiedergebende  Darstellung  durch
Beides  nicht  ergänzt  werden.
70.  Aeussere  Gestaltung  der  Darstellung.
Hinsichtlich  der  äusseren  Gestaltung  der  Darstellung  sind  besondere ¬
  Vorschriften  nicht  gegeben.  Eine  bestimmte  Grösse  der  für
die  Zeichenrolle  bestimmten  Darstellung  ist  nicht  vorgeschrieben  :
nur  hinsichtlich  des  für  die  Vervielfältigung  einzureichenden  Druckstockes ¬
  ist  bestimmt,  dass  derselbe  der  Regel  nach  nicht  6,  5  em  in
Höhe  und  Breite  übersteigen  soll.  Zum  Zwecke  der  Aumeldung  und
            
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