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§ 2. XII. Darstellung.
sollen. Die Darstellung entspricht der gesetzlichen Vorschrift, wenn
solche Nebenbestandtheile — wie dies mit Rücksicht auf die Grösse
der für die Zeichenrolle bestimmten Darstellung öfters nicht anders
möglich ist — nicht im Einzelnen mit der gleichen Deutlichkeit wie
die Hauptbestandtheile ausgeführt sind.
Dagegen muss die
Darstellung — mit diesem Vorbehalt — selbstverständlich auch die
unwesentlicheren Bestandtheile des Zeichens wiedergeben. Ob bei
der Darstellung des Zeichens mitangegebene Verzierungen, insbesondere -
Randverzierungen, Arabesken und sonstige Zuthaten, z. B.
Linien, Buchstaben und Worte, überhaupt als Bestandtheile des
Zeichens oder nur als willkürliches Beiwerk anzusehen sind, welches
bezweckt, das eigentliche Waarenzeichen gegen seine Umgebung
schärfer abzuheben, ist eine Frage thatsächlicher Natur; es muss
hierbei im einzelnen Falle die ganze äussere Erscheinung des
Waarenzeichens, die besondere Beschaffenheit und Bedeutung solcher
Zuthaten und ihre Anordnung gegenüber den sonstigen Bestandtheilen -
des Waarenzeichens in Berücksichtigung gezogen werden
(ZgR. III. S. 142). Ob z. B. die Wörter „Schutzmarke“, „Gesetzlich
geschützt“ oder eine einem figürlichen Waarenzeichen hinzugefügte
Firma Bestandtheile des Zeichens sind, kann demnach nicht im Allgemeinen ¬
sondern nur nach den Umständen des einzelnen Falles
entschieden werden. Im Zweifel, insbesondere dann, wenn auch aus
der Beschreibung sich nicht Gegentheiliges ergiebt, wird allerdings
anzunehmen sein, dass alle in der für die Aufnahme der Darstellung
bestimmten Anlage der Anmeldung der Daistellung des Zeichens
beigefügten Zuthaten als zu dem letzteren gehörig anzuschen sind
(Civ. Bd. 19 S. 174. 175).
69. Undeutlichkeit der Darstellung; Farbe als Bestandtheil.
Ist die Darstellung eine deutliche im Sinne des Gesetzes nicht,
so muss die Anmeldung zurückgewiesen werden; sollte die Eintragung ¬
nichtsdestoweniger erfolgt sein, so hat der als Inhaber Eingetragene ¬
bei Geltendmichung seines Schutzrechtes gegenüber Beeinträchtigungen ¬
desselben insofern Nachtheile zu gewärtigen, als der
wirkliche Umfaug des Schutzes in einem solchen Falle sich nicht
immer mit Gewissheit feststellen lässt (vergl. Stenglein § 2 N. 1).
Nur insofern ist eine Ausnahme zugelassen, als die Farbe, wenn dieselbe ¬
auch wesentlicher Bestandtheil des Zeichens ist, nicht aus der
Darstellung sich ergeben muss, vielmehr auch in der Beschreibung
angegeben werden kann (vergl. 865. 74, anders Seligsohn § 2 N. 9).
Im Uebrigen können dagegen weder die Beschreibung noch auch
Modelle oder Probestücke die Darstellung völlig oder theilweise ersetzen; ¬
insbesondere kann eine das Zeichen in seinen wesentlichen
Bestandtheilen nur undeutlich wiedergebende Darstellung durch
Beides nicht ergänzt werden.
70. Aeussere Gestaltung der Darstellung.
Hinsichtlich der äusseren Gestaltung der Darstellung sind besondere ¬
Vorschriften nicht gegeben. Eine bestimmte Grösse der für
die Zeichenrolle bestimmten Darstellung ist nicht vorgeschrieben :
nur hinsichtlich des für die Vervielfältigung einzureichenden Druckstockes ¬
ist bestimmt, dass derselbe der Regel nach nicht 6, 5 em in
Höhe und Breite übersteigen soll. Zum Zwecke der Aumeldung und