Inhaltsverzeichnis : Versuch einer philosophisch juristischen Darstellung des Erbrechts (2)

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lung  nicht  anders,  als  mit  dem  ausdrücklichen  Vorbehalte ¬
  ertheilt  wird,  daß  sie  allen  anderen  Ansprüchen
an  die  Verlassenschaft  unnachtheilig,  und  erst  von
Zeit  des  gerichtlich  erlangten  Besitzes,  in  sofern  der
Erbe  aus  der  Verlassenschaft  etwas  erübrigen
würde,  wirksam  seyn  solle.  Dieser  Vorbehalt  liegt  in
der  Natur  der  Sache,  da  diejenigen,  die  an  der  Verlassenschaft =
  bereits  ein  erworbenes  Recht  erlangt  haben,
darin  nicht  beeinträchtigt  werden  können,  und  erst  bei
der  gerichtlichen  Besitzübertragung  sich  ergiebt,  was  nach
Abzug  aller  dieser  Forderungen  von  der  Verlassenschaft
in  das  Eigenthum  des  Erben  übergeht.  Es  erwirkt  daher =
  diese  Pfand=  oder  Sicherheitsbestellung  weiter  nichts,
als  daß  ein  solcher  Gläubiger  des  Erben  vor  anderen ¬
  Gläubigern  desselben  aus  dem,  aus  dem  Nachlaß
in  sein  Eigenthum  übergegangenen  Verlassenschaftsstück,
oder  sonst,  vorzüglich  seine  Befriedigung  erhält,  die  ihm
wegen  gebrauchter  Vorsicht  das  Gesetz  gönnen  kann.
(Ed.  Entw.  §.  200.)
§.  169.
Erbschaftsklagen.
Wenn  auch  der  Erbe  den  gerichtlichen  Besitz  der  Erbschaft =
  erlangt  hat,  so  kann  doch  ein  anderer,  der  ein
besseres  oder  gleiches  Erbrecht  zu  haben  behauptet,  gegen ¬
  ihn  auf  Abtretung  oder  Theilung  der  Erbschaft  klagen. ¬
  Es  findet  also  die  römische  hereditatis  petitio
und  das  judicium  familiae  erciscundae  statt.  Bei  Erbverträgen, =
  die  auf  eine  wechselseitige  Erbfolge  sich  gründen, =
  würde  keine  andere  Klage,  wenn  wir  sie  römisch.
kaufen  wollen,  statt  finden.  Einzelne  Erbschaftsstücke,
als  Legale,  können  mit  der  actione  personali  ex  testa-
            
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