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lung nicht anders, als mit dem ausdrücklichen Vorbehalte ¬
ertheilt wird, daß sie allen anderen Ansprüchen
an die Verlassenschaft unnachtheilig, und erst von
Zeit des gerichtlich erlangten Besitzes, in sofern der
Erbe aus der Verlassenschaft etwas erübrigen
würde, wirksam seyn solle. Dieser Vorbehalt liegt in
der Natur der Sache, da diejenigen, die an der Verlassenschaft =
bereits ein erworbenes Recht erlangt haben,
darin nicht beeinträchtigt werden können, und erst bei
der gerichtlichen Besitzübertragung sich ergiebt, was nach
Abzug aller dieser Forderungen von der Verlassenschaft
in das Eigenthum des Erben übergeht. Es erwirkt daher =
diese Pfand= oder Sicherheitsbestellung weiter nichts,
als daß ein solcher Gläubiger des Erben vor anderen ¬
Gläubigern desselben aus dem, aus dem Nachlaß
in sein Eigenthum übergegangenen Verlassenschaftsstück,
oder sonst, vorzüglich seine Befriedigung erhält, die ihm
wegen gebrauchter Vorsicht das Gesetz gönnen kann.
(Ed. Entw. §. 200.)
§. 169.
Erbschaftsklagen.
Wenn auch der Erbe den gerichtlichen Besitz der Erbschaft =
erlangt hat, so kann doch ein anderer, der ein
besseres oder gleiches Erbrecht zu haben behauptet, gegen ¬
ihn auf Abtretung oder Theilung der Erbschaft klagen. ¬
Es findet also die römische hereditatis petitio
und das judicium familiae erciscundae statt. Bei Erbverträgen, =
die auf eine wechselseitige Erbfolge sich gründen, =
würde keine andere Klage, wenn wir sie römisch.
kaufen wollen, statt finden. Einzelne Erbschaftsstücke,
als Legale, können mit der actione personali ex testa-