Metadaten : Zum Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuches (3)

Planck:  Zur  Kritik  des  Entwurfes  eines  bürgerl.  Gesetzbuches  377
meinschaft"  zu  Tage  treten.  Von  den  vielen  schwer  begreiflichen
Vorwürfen,  welche  Gierke  gegen  den  Entwurf  schleudert,  ist
dies  einer  der  unbegreiflichsten.  Gierke  erkennt  zunächst  selbst
an,  daß  in  dem  I.  Abschnitte  dieses  Titels  einige  Zugeständnisse ¬
  an  die  Einheit  des  Hauses  enthalten  seien.  Was  er
außerdem  verlangt,  ist  nicht  zu  ersehen,  sofern  man  nicht  seine
Einwendungen  gegen  die  Gestaltung,  welche  die  elterliche  Gewalt ¬
  in  dem  Entwurfe  gefunden  hat,  dahin  rechnen  will.  Diese
Einwendungen  sind  aber  in  der  Hauptsache  rein  doctrinärer
Art.  Gierke  erkennt  an,  daß  der  Entwurf  hier  entschieden
mit  dem  römischen  Rechte  gebrochen  habe,  aber  doch  sagt  er
von  demselben,  „obwohl  er  hier  nur  mit  deutschem  Stoff  arbeitet, ¬
  preßt  er  denselben  in  die  mechanisch-individualistische
Gedankenschablone,  die  nun  einmal  das  unentrinnbare  Verhäng
niß  alles  echten  Privatrechtes  bilden  soll,  die  aber  den  echten
Geist  des  deutschen  Familienrechtes  unbarmherzig  ertödtet"
Den  Hauptgrund  für  dieses  Urtheil  scheint  Gierke  darin  zu
finden,  daß  der  Entwurf  die  elterliche  Gewalt  nicht  als  ein
gemeinschaftliches  Recht  beider  Eltern  betrachte,  bei  welchem  dem
Vater  nur  eine  bevorzugte  Stellung  zukomme,  sondern  als  ein
besonderes  Recht  des  einen  oder  anderen  Elterntheiles,  welches
zunächst  dem  Vater  und  nach  dessen  Tode  der  Mutter  zustehe.
Nun  ist  aber  gerade  das  Gegentheil  der  Fall.  Bei  allen  Bestimmungen ¬
  des  Entwurfes  über  die  elterliche  Gwalt  ist,  wie
schon  diese  Bezeichnung  andeutet,  der  Gedanke  leitend  gewesen,
daß  es  sich  hierbei  im  Principe  um  eine  beiden  Eltern  gemeinschaftlich ¬
  obliegende  Pflicht  und  ein  derselben  entsprechendes
Recht  handelt  und  dem  Vater  dabei  nur  insoweit  der  Vorzug
gebührt,  als  es  im  Interesse  des  Kindes  nothwendig  wird,
Pflicht  und  Recht  in  eine  Hand  zu  legen.  Auf  diesem  Gedanken ¬
  beruht  zunächst  die  Vorschrift  des  §  1506,  nach  welcher
die  Sorge  für  die  Person  des  Kindes  dem  Vater  und  der
Mutter  zusammen  zusteht,  bei  Meinungsverschiedenheiten  aber
die  Stimme  des  Vaters  den  Ausschlag  gibt.  Nur  wo  es  sich
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