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Stellen. Uebrigens kann es auch durch das Gutachten geschworner ¬
Sachverstaͤndigen ausgemittelt werden, ob der neue Immenzaun ¬
so weit von dem alten entfernt ist, daß die Bienen einander
nicht schaden koͤnnen.
4.
Daß Niemand, wenn er nicht vertragsmaͤßig oder herkommlich ¬
dazu berechtigt ist, seine Immen aus seinem Zaune herausnehmen, ¬
anderswo nach Gefallen niedersetzen, und in die
Buchwaitzenblute d) (das Gebluͤmte) oder Haidebluͤte e) bringen
darf, verstehet sich von selbst. Gewöͤhnlich muͤssen die Imker zur
Blutezeit mit den Bienen in ihre Waitzen= oder Haidestellen,
der Nahrung wegen, fortruͤcken. An einigen Orten sind gewisse
Zeit=Immenstellen vorhanden, welche den Imkern entweder ¬
von den Beamten und Forstbedienten gegen eine gewisse Abgabe =
eingethan werden, oder sie miethen solche von andern Eigenthuͤmern, ¬
oder sie gehoͤren ihnen auch selbst eigenthuͤmlich.
In den letztern Faͤllen pflegt es auf die Observanz anzukommen,
ob die Jinker nur eine LachtH, oder mehrere, auf solche Stellen =
niedersetzen duͤrfen.
5.
Diejenigen, welche Immenstellen besitzen, pflegen solche gewoͤhnlich ¬
mit Buͤschen und Straͤuchern einzufassen, welche durch
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And) =
Die Buchwaitzenblüte dauert insgemein nur 4 Wochen; aber sie
ist die stärkste und nahrhafteste.
e) Die Haideblüte ist für die Bienenzucht die erheblichste.
Sie fängt
insgemein mit dem August an, und endigt meistens in der Mitte
des Septembers.
*) Eine Lacht bestehet gewöhnlich aus vierzig Bienenstöcken.