Metadaten : Practische Erörterungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit (2)

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Stellen.  Uebrigens  kann  es  auch  durch  das  Gutachten  geschworner ¬
  Sachverstaͤndigen  ausgemittelt  werden,  ob  der  neue  Immenzaun ¬
  so  weit  von  dem  alten  entfernt  ist,  daß  die  Bienen  einander
nicht  schaden  koͤnnen.
4.
Daß  Niemand,  wenn  er  nicht  vertragsmaͤßig  oder  herkommlich ¬
  dazu  berechtigt  ist,  seine  Immen  aus  seinem  Zaune  herausnehmen, ¬
  anderswo  nach  Gefallen  niedersetzen,  und  in  die
Buchwaitzenblute  d)  (das  Gebluͤmte)  oder  Haidebluͤte  e)  bringen
darf,  verstehet  sich  von  selbst.  Gewöͤhnlich  muͤssen  die  Imker  zur
Blutezeit  mit  den  Bienen  in  ihre  Waitzen=  oder  Haidestellen,
der  Nahrung  wegen,  fortruͤcken.  An  einigen  Orten  sind  gewisse
Zeit=Immenstellen  vorhanden,  welche  den  Imkern  entweder ¬
  von  den  Beamten  und  Forstbedienten  gegen  eine  gewisse  Abgabe =
  eingethan  werden,  oder  sie  miethen  solche  von  andern  Eigenthuͤmern, ¬
  oder  sie  gehoͤren  ihnen  auch  selbst  eigenthuͤmlich.
In  den  letztern  Faͤllen  pflegt  es  auf  die  Observanz  anzukommen,
ob  die  Jinker  nur  eine  LachtH,  oder  mehrere,  auf  solche  Stellen =
  niedersetzen  duͤrfen.
5.
Diejenigen,  welche  Immenstellen  besitzen,  pflegen  solche  gewoͤhnlich ¬
  mit  Buͤschen  und  Straͤuchern  einzufassen,  welche  durch
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And) =
  Die  Buchwaitzenblüte  dauert  insgemein  nur  4  Wochen;  aber  sie
ist  die  stärkste  und  nahrhafteste.
e)  Die  Haideblüte  ist  für  die  Bienenzucht  die  erheblichste.
Sie  fängt
insgemein  mit  dem  August  an,  und  endigt  meistens  in  der  Mitte
des  Septembers.
*)  Eine  Lacht  bestehet  gewöhnlich  aus  vierzig  Bienenstöcken.
            
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