Objekt : Zürn, F.: Handbuch des preußischen Gesinderechts im Gebiete des Allgemeinen Landrechts für die Praxis der Gerichte und der Verwaltungsbehörden

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Zeugnisses  verweigert,  ist  das  Buch  zur  Vorlegung  zwangsweise  abzunehmen. ¬
  9)  Schreibensunkundige  Herrschaften  haben  mit  dieser  Eintragung ¬
  eine  glaubhafte  Person,  z.  B.  den  Ortsschullehrer  zu
beauftragen,  welche  diesen  Auftrag  mit  ihrer  Namensunterschrift  bescheinigen ¬
  muß.  Weigert  sich  eine  Dienstherrschaft  dieser  Verpflichtung
zu  genügen,  so  ist  sie  dazu  von  der  Polizeibehörde  durch  eine  ihr
vorher  anzudrohende  Geldstrafe  von  3  bis  15  Mark  anzuhalten.
5.  Wird  ein  Dienstbote  wegen  eines  Verbrechens,  das  ist  im
Sprachgebrauche  des  Allgemeinen  Landrechtes  jede  strafbare  Handlung ¬
  10),  bestraft,  so  hat  die  Strafvollstreckungsbehörde  —  das  Amtsgericht ¬
  oder  der  Staatsanwalt  —  das  Gesindebuch  einzufordern  und
die  Bestrafung  darin  einzutragen.
6.  Geht  ein  Gesindebuch  verloren,  so  hat  die  Polizeibehörde
des  Ortes,  wo  das  Gesinde  dient,  oder,  wenn  es  zur  Zeit  dienstlos
ist,  die  Polizeibehörde  des  Ortes,  wo  es  zuletzt  gedient  hat,  auf  geschehene ¬
  Anzeige  und  nähere  Ermittelung  der  obwaltenden  Umstände
die  Ausfertigung  eines  neuen  Gesindebuches  zu  veranlassen,  in  welchem
der  Verlust  des  früheren  ausdrücklich  vermerkt  werden  muß.  Die
Meinung  11),  daß  die  Ermittelungen  sich  nicht  nur  auf  den  Verlust
des  Buches,  sondern  auch  auf  dessen  Inhalt  durch  Vernehmung  der
Dienstboten,  Rückfrage  bei  den  früheren  Herrschaften  und  Ersuchen
der  betreffenden  Polizeibehörden  zu  erstrecken  habe,  und  das  verlorene
oder  vernichtete  Dienstbuch  vollständig  wiederherzustellen  sei,  hat  im
Gesetze  keinen  Anhalt;  das  Gesetz  schreibt  nicht  die  Neuausfertigung
des  alten  Buches,  sondern  die  Ausfertigung  eines  neuen  Buches  vor.
Es  wird  aber  nichts  im  Wege  stehen,  wenn  die  Ermittelungen  den
Verdacht  der  absichtlichen  Vernichtung  wegen  ungünstiger  Zeugnisse
ergeben,  dies  in  dem  neuen  Buche  zu  vermerken.  Die  durch  die
Ausfertigung  des  neuen  Buches  und  das  Ermittelungsverfahren
ntstehenden  Kosten  sind  von  demjenigen  einzuziehen,  der  den  Verlust
verursacht  hat.
7.  Der  Dienstbote,  dem  ein  ungünstiges  Zeugnis  erteilt  worden
ist,  kann  auf  Ausfertigung  eines  neuen  Gesindebuches
antragen,  wenn  er  sich  während  zweier  Jahre  nachher  tadellos  und
9)  Reskript  vom  30.  April  1867,  Min.=Bl.  f.  d.  i.  V.  S.  121,  Wendt  Beilage
Nr.  3  S.  45.  —  10)  §  7  Th.  II  Tit.  20  A.  L.-R.  —
11)  Selbstverwaltung  1888  S.  56.
            
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