Objekt : Deutsche Juristen-Zeitung (Jg. 7 (1902))

13.3. Neue Rechtsgrundsätze des Reichsgerichts in Civilsachen

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Deutsche Juristen-Zeitung.

VII. Jahrg.

anderen Zimmer auf ihn mit Ungeduld und kommt,
da es seine aufreibende Thätigkeit in einem anderen
Ammer nicht kennt, auf den Gedanken, dafs er aus
Bequemlichkeit nicht zu ihm kommt. Man kann
nach einem Alten Naturgesetze nicht an zwei Orten
zugleich sein. Die hierdurch bedingten Schwierig-
keiten sind an sich nicht zu vermeiden, so lange
verschiedene Anwälte vor verschiedenen Gerichts-
abteilungen plädieren müssen. Sie werden gesteigert,
je mehr die Orte, an welchen die Gerichte tagen, aus-
einanderliegen. Man denke sich nur beispielsweise
die Läge eines Berliner Richters, dem die Aufgabe
zu teil werden würde, an ein und demselben Vor-
mittag — ich will nur wenig nehmen — an vier
verschiedenen Verhandlungen als Hülfsrichter mitzu-
wirken, zwei davon würden gegenüber dem Rathaus,
zwei im neuen Landgerichtsgebäude abgehalten.
Während er gegenüber dem Rathause an einer Ge-
richtssitzung teilnimmt, wartet ein Kollegium im neuen
Gebäude ungeduldig auf ihn. Gegenüber dem Rathause
mufs er angestrengt der Verhandlung folgen und gleich-
zeitig darüber nachdenken, es möchten seine Kollegen
im neuen Landgerichtsgebäude nicht allzu ungeduldig
werden. Jetzt ist die Sitzung gegenüber dem Rat-
haus zu Ende, und er eilt hinüber in das neue Ge-
bäude. Dort hat aber inzwischen eine andere Sitzung
begonnen, an welcher er nicht teilzunehmen hat.
Flugs eilt er zurück ins Rathausgericht; da ist aber
nunmehr ebenfalls eine andere Verhandlung an der
Reihe, an welcher er nicht teilzunehmen hat; diese
soll aber bald zu Ende sein; er wartet also noch
ein halbes Stündchen im Rathausgebäude. Inzwischen
wird vom neuen Gebäude telephoniert, er mochte
sofort hinüberkommen, dort warte man auf ihn; er
schickt sich an, hinüberzugehen, aber am Ausgang
fafst ihn der Gerichtsdiener am Arm und sagt, im
Rathaus beginne eben die Sitzung, an welcher er
teilzunehmen habe. Er läfst sich drüben entschuldigen;
aber dort ist man ungeduldig und schilt ihn ob
seiner Bequemlichkeit. So geht es den ganzen Vor-
mittag, und dabei nehme ich nur an, dafs er vier Termine
in dieser Weise wahrzunehmen hat und nur in zwei
Gebäuden. Was nun, wenn noch ein kleiner Termin
im Moabiter Gerichtsgebäude dazwischen kommt?
Wahrlich, über Bequemlichkeit in der Ausübung
seiner Berufsthätigkeit hat sich der Anwaltsstand
sicher nicht zu beklagen. Es ist nur mit Anspannung
aller Kräfte dem Anwaltstande möglich, die hier
geschilderten Schwierigkeiten zu überwinden und die
Prozefsverzögerungen möglichst zu beschränken.
Das Reichsgericht hat zu zwei wichtigen
Fragen Stellung genommen. Es hat einmal die
praktisch wichtige Frage, ob neben der im Wechsel-
prozefs verklagten Ehefrau der Ehemann imWechsel-
prozefs auf Duldung der Zwangsvollstreckung ver-
klagt werden kann, bejaht. Sodann aber ist der
unter der Herrschaft des neuen bürgerlichen Rechts
ausgebrochene Streit, ob der Bevollmächtigte mit
dem Namen des Vollmachtgebers die der Schrift-
form bedürfenden Urkunden zeichnen darf, in dem-
selben Erkenntnisse entschieden worden, und zwar
in bejahendem Sinne. Staub.

Neue ReehtsgTundsätze des Reichsgerichts
in Zivilsachen.
Miteeteilt von Reichsgerichtsrat Planck, Leipzig.
21. (Bierlieferungsvertrag.) Der Vertrag eines
Wirts mit einer Brauerei, auf Jahre hinaus alles Bier nur

von letzterer zu beziehen, darf nicht, wie geschehen, ledig-
lich den allgemeinen Grundsätzen über den Rücktritt von
einem successiv zu erfüllenden Kaufgeschäft unterstellt
werden. Denn bei solchem Vertrage ist das Fortkommen
des Wirts von der ordnungsmäfsigen Lieferung abhängig
und eine schlechte Lieferung schliefst nicht nur für die
Zeit, in der er auf sie angewiesen ist, einen erfolgreichen
Wirtschaftsbetrieb unwiderbringlich aus, sondern ist auch
durch die Einwirkung auf die Kundschaft ihn dauernd zu
schädigen geeignet. Es hat deshalb als selbstverständlich
bedungen zu gelten, dafs fortgesetzt gut zu liefern und
andernfalls der Rücktritt gestattet sei. Wenn also Bekl.,,
ein Wirt, der sich verpflichtete, 10 Jahre sein Bier von
der kl. Brauerei zu beziehen, trotz wiederholter Bean-
standung den April hindurch und dann wieder im Mai
schlechtes Bier erhielt, so durfte er von dem Vertrage
zurücktreten. (Urt. III 318/01 v. 17. Dez. 1901.)
22. (Ehescheidungsprozefs. Regelung des
Verkehrs mit den Kindern) Während des Ehe-
scheidungsprozesses darf das Prozefsgericht, wenn die
Parteien getrennt leben, durch einstw. Verf. auf Grund
der §§ 627, 940 CPO. Bestimmung darüber treffen, wann
und wie der eine Elternteil mit den bei dem anderen ver-
bliebenen minderjährigen Kindern verkehren darf, da eine
solche Regelung sich als eine wegen der Sorge für die
Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ge-
troffene Anordnung darstellt. §§ 1636 und 1666 BGB.
stehen nicht im Wege. Die vom Prozefsgericht erlassene
einstw. Verf., wonach der bekl. Ehemann gestatten soll,
dafs Kl. das bei ihm befindliche Kind zweimal wöchent-
lich in seiner Wohnung zu näher angegebener Zeit
besucht, ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. (Urt. IV.
286/01 v. 23. Dez. 1901.)
23. (Richterlicher Eid im Beschwerdever-
fahren.) In einem Beschwerdeverfahren aus § 99 Abs. 3
CPO. ist die Auferlegung eines richterlichen Eides statt-
haft, denn dies Verfahren steht mit demjenigen, das durch
ein Urteil abschliefst, auf gleicher Stufe und der ergehende
Beschlufs nimmt die Stelle eines Urteils ein; § 477 Abs. 3
CPO. steht nicht entgegen, denn diese Bestimmung hat
zur Voraussetzung, dafs überhaupt ein Urteil ergeht.
Höchstens wäre in Frage zu ziehen, ob nicht der richter-
liche Eid im Beschwerdeverfahren nur durch End-Beschlufs
auferlegt werden darf. Dies ist hier geschehen und daher
ist der angefochtene Beschlufs, der in zutreffender sach-
licher Würdigung die Entscheidung von einem, dem Bekl.
auferlegten Eid abhängig macht, keinesfalls zu beanstanden.
(Beschl. VII B. 147/01 v. 28. Dez. 1901.)
24. (Sicherungshypothek.) Die Kautionshypothek
des § 24 Preufs. EEG. v. 5. Mai 1872 geht, sofern das
in Frage stehende Rechtsverhältnis fortdauert, nicht durch
Zahlung des angegebenen oder eines höheren Betrags
unter; sie erlischt erst, wenn aus dem Verhältnis, für das
sie bestellt ist, eine Forderung des Berechtigten nicht
mehr besteht und nicht mehr entstehen kann. Das näm-
liche gilt von der Hypothek des § 1190 BGB. Kl., der
1896, um die Erlaubnis zum Bebauen eines Platzes von
der Stadt zu erhalten, für diese behufs Sicherung der
Pflasterungs- und Kanalisierungskosten eine Kautions-
hypothek in Höhe von 2150 M. eintragen liefs, darf, auch
wenn aus Art. 192 EG. z. BGB. anzunehmen wäre, dafs
jetzt § 1190 mafsgebend sei, die Löschung, obwohl er
2167,84 M. schon gezahlt hat, nicht verlangen, da streitig
ist, ob er nicht noch 312 M. Kanalkosten zu entrichten
hat. Auch auf Bewilligung einer teilweisen Löschung
hat er keinen Anspruch. (Urt. II. 305/01 v. 10. Jan. 1902.)
25. (Rücktritt gegen Reugeld.) Die Verein-
barung einer Strafe bei Nichterfüllung oder nicht gehöriger
Erfüllung hat die Folge, dafs der Gläubiger im Fall des
§ 340 BGB. wahlweise Strafe oder Erfüllung, im Fall des
§ 341 Strafe neben Erfüllung verlangen darf. Wesentlich
verschieden ist der Vorbehalt des Rücktritts gegen Reu-
geld (vgl. § 359): mit der Rücktrittserklärung werden alle
Rechte aus dem Vertrage aufgegeben und der Forderung
des Reugeldes kann der Einwand, dafs der andere den
Vertrag nicht erfüllt habe, nicht entgegengesetzt werden.

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