Volltext : Kirchstetter, Ludwig von: Commentar zum Oesterreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche mit vorzüglicher Berücksichtigung des gemeinen deutschen Privatrechts

Kundmachungspatent.
Wir  Franz  der  Erste,
von  Gottes  Gnaden
Kaiser  von  Oesterreich,  König  zu  Ungarn  und  Böhmen,  Erzherzog  zu  Oesterreich  elc.  elc.
Aus  der  Betrachtung,  daß  die  bürgerlichen  Gesetze,  um  den  Bürgern  volle  Veruhigung
über  den  gesicherten  Genuß  ihrer  Privatrechte  zu  verschaffen,  nicht  nur  nach  den  allgemeinen
Grundsätzen  der  Gerechtigkeit,  sondern  auch  nach  den  besonderen  Verhältnissen  der  Einwohner
bestimmt,  in  einer  ihnen  verständlichen  Sprache  bekannt  gemacht,  und  durch  eine  ordentliche
Sammlung  in  stetem  Andenken  erhalten  werden  sollen,  haben  Wir  seit  dem  Antritte  Unserer
Regierung  unausgesetzt  Sorge  getragen,  daß  die  schon  von  Unseren  Vorfahren  beschlossene  und
unternommene  Abfassung  eines  vollständigen  einheimischen  bürgerlichen  Gesetzbuches  ihrer  Vollendung ¬
  zugeführt  werde.
II.
Der  während  Unserer  Regierung  von  Unserer  Hofcommission  in  Gesetzsachen  zu  Stande
gebrachte  Entwurf  ward,  sowie  ehedem  der  Entwurf  des  Gesetzbuches  über  Verbrechen  und
schwere  Polizeiübertretungen,  den  in  den  verschiedenen  Provinzen  eigens  aufgestellten  Commissionen ¬
  zur  Beurtheilung  mitgetheilt,  in  Galizien  aber  inzwischen  schon  in  Anwendung  gesetzt.
III.
Nachdem  auf  solche  Art  die  Meinungen  der  Sachverständigen  und  die  aus  der  Anwendung
eingeholten  Erfahrungen  zur  Berichtigung  dieses  so  wichtigen  Zweiges  der  Gesetzgebung  benutzt
worden  sind,  haben  Wir  nun  beschlossen,  dieses  Allgemeine  bürgerliche  Gesetzbuch  für  Unsere
gesammten  deutschen  Erbländer  kund  zu  machen,  und  zu  verordnen,  daß  dasselbe  mit  dem
1.  Januar  1812  zur  Anwendung  kommen  solle.
Die  ältere  Geschichte  des  österreichischen  Privatrechts  verliert  sich  in  der  Geschichte
des  gemeinen  deutschen  Privatrechts,  von  welchem  der  Professor  in  Tübingen  Heinrich
Bebel  an  Ulrich  Zase  in  Freiburg  zu  Anfang  des  16.  Jahrhunderts  schreibt,  es  sei  kein
Ende  anzuhoffenn,  wenn  nicht  Kaiser  Maximilian  die  vielen  Gesetze  und  Commentare
in  einen  Auszug  bringen  lasse  („Creverunt  Glossatorum  commentaria,  nec  unus
finis  est  sperandus  ....).  Es  fehlte  lange  Zeit  nicht  nur  an  einem  solchen  Auszuge,
sondern  überhaupt  an  einer  Sammlung.  In  Oesterreich  war  es  zuerst  Franz  von
Guarient,  welcher  unter  Kaiser  Leopold  I.  eine  Privatsammlung  der  seit  Ferdinand  1.
erlassenen  Justiz=  und  politischen  Verordnungen  in  alphabetischer  Ordnung  verfaßte,  welche
im  Jahre  1704  unter  dem  Titel  „Codex  austriacus"  in  Wien  erschien.
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v.  Kirchstetter,  Commentar.  3.  Aufl.
            
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