Kundmachungspatent.
Wir Franz der Erste,
von Gottes Gnaden
Kaiser von Oesterreich, König zu Ungarn und Böhmen, Erzherzog zu Oesterreich elc. elc.
Aus der Betrachtung, daß die bürgerlichen Gesetze, um den Bürgern volle Veruhigung
über den gesicherten Genuß ihrer Privatrechte zu verschaffen, nicht nur nach den allgemeinen
Grundsätzen der Gerechtigkeit, sondern auch nach den besonderen Verhältnissen der Einwohner
bestimmt, in einer ihnen verständlichen Sprache bekannt gemacht, und durch eine ordentliche
Sammlung in stetem Andenken erhalten werden sollen, haben Wir seit dem Antritte Unserer
Regierung unausgesetzt Sorge getragen, daß die schon von Unseren Vorfahren beschlossene und
unternommene Abfassung eines vollständigen einheimischen bürgerlichen Gesetzbuches ihrer Vollendung ¬
zugeführt werde.
II.
Der während Unserer Regierung von Unserer Hofcommission in Gesetzsachen zu Stande
gebrachte Entwurf ward, sowie ehedem der Entwurf des Gesetzbuches über Verbrechen und
schwere Polizeiübertretungen, den in den verschiedenen Provinzen eigens aufgestellten Commissionen ¬
zur Beurtheilung mitgetheilt, in Galizien aber inzwischen schon in Anwendung gesetzt.
III.
Nachdem auf solche Art die Meinungen der Sachverständigen und die aus der Anwendung
eingeholten Erfahrungen zur Berichtigung dieses so wichtigen Zweiges der Gesetzgebung benutzt
worden sind, haben Wir nun beschlossen, dieses Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für Unsere
gesammten deutschen Erbländer kund zu machen, und zu verordnen, daß dasselbe mit dem
1. Januar 1812 zur Anwendung kommen solle.
Die ältere Geschichte des österreichischen Privatrechts verliert sich in der Geschichte
des gemeinen deutschen Privatrechts, von welchem der Professor in Tübingen Heinrich
Bebel an Ulrich Zase in Freiburg zu Anfang des 16. Jahrhunderts schreibt, es sei kein
Ende anzuhoffenn, wenn nicht Kaiser Maximilian die vielen Gesetze und Commentare
in einen Auszug bringen lasse („Creverunt Glossatorum commentaria, nec unus
finis est sperandus ....). Es fehlte lange Zeit nicht nur an einem solchen Auszuge,
sondern überhaupt an einer Sammlung. In Oesterreich war es zuerst Franz von
Guarient, welcher unter Kaiser Leopold I. eine Privatsammlung der seit Ferdinand 1.
erlassenen Justiz= und politischen Verordnungen in alphabetischer Ordnung verfaßte, welche
im Jahre 1704 unter dem Titel „Codex austriacus" in Wien erschien.
1
v. Kirchstetter, Commentar. 3. Aufl.