Inhaltsverzeichnis : ¬Die allgemeinen Lehren und das Sachenrecht des Privatrechts Preußens und des Reichs (10)

Die  Rechtssubjekte.
118
gebung  unmittelbar  den  korporativen  Charakter  beilegt  oder  besonders  garantirt
hat,  können  nicht  durch  Verwaltungsanordnungen,  sondern  ausschließlich
mittels  Gesetzes  ausgehoben  werden.
Wem  das  Vermögen  einer  juristischen  Person  nach  deren  Auflösung
zufällt,*  richtet  sich  zunächst  nach  deren  Verfassung  und  nach  gültigen  Korporationsbeschlüssen. ¬
  In  Ermangelung  solcher  Bestimmungen  fällt  das  Vermögen ¬
  als  herrenloses  Gut,  wie  nach  gemeinem  so  nach  preußischem  Recht,
an  den  Fiskus.“  Jedoch  bestimmen  unsere  Gesetze  —  es  ist  dies  als  Vorschrift ¬
  des  öffentlichen  Rechts  Preußens  zu  erachten  —  zum  Theil  in  specieller
Weise  über  die  Verwendung.  In  einigen  Fällen  soll  eine  Ueberweisung  des
Vermögens  durch  den  Staat  an  andere  mit  der  untergegangenen  verwandte
oder  ihr  nahestehende  juristische  Personen  geschehen.“  Des  Weiteren  sollen
Stiftungsgelder,  welche  dem  Staate  nach  dem  Untergange  einer  juristischen
Person  anfallen,  möglichst  der  Absicht  des  Stifters  gemäß,  verwendet  werFerner ¬
  sind  nicht  nur  die  Rechte  der  Genossen  sowie  Dritter  am
den.
Korporationsgute  zu  respektiren,  es  soll  auch  im  Falle  der  Aufhebung  der
4)  Trotz  der  Auflösung  sind  die  Organe  der  Korporation,  denen  dies  bisher
oblag,  noch  gehalten,  dieselbe  bezüglich  der  Schulden  zu  vertreten.  Striethorst  Archiv
Bd.  78  S.  70.
5)  L.  R.  II,  6  §.  192  ff.  Das  Landrecht  hebt  nach  seiner  Art  nur  Detailbestimmungen ¬
  heraus;  begreiflich  sind  aber  die  allgemeinen  Grundsätze  über  die  Succession ¬
  des  Fiskus  in  erblose  Verlassenschaften  auch  hier  anzuwenden.  Daher  kann
so  daß
tiren  oder  unter  Vorbehalt  des  Inventars  antreten
der  Fiskus  auch  abst
dessen  Verpflichtung,  die  Schulden  der  erloschenen  Korporation  zu  bezahlen,  keinesweges ¬
  so  unbedingt  ist,  wie  dies  L.  R.  II,  6  §.  201  ausspricht.  Im  Falle  der
Abstinenz  des  Fiskus  kann  Konkurs  eröffnet  werden,  wenn  dies  auch  die  Konkursordnung ¬
  wegen  Seltenheit  der  Fälle  nicht  besonders  vorsieht,  vgl.  R.  K.  O.  §.  202  ff.
Besondere  Bestimmungen  traf  das  Gesetz  vom  31.  Mai  1875  betreffend  die  geistlichen
Orden  §.  4.
6)  Vgl.  L.  R.  II,  19  §.  41,  cfr.  l.  16  D.  de  usu  et  usufructu  33,  2.  1.  4
D.  de  adm.  rerum  ad  civ.  pertinent.  50,  8.  Brinz  Pandekten  Bd.  2  S.  1141  ff.,
aber  auch  Hübler  der  Eigenthümer  des  Kirchenguts  S.  133.  Insbesondre  bestimmt
das  Gesetz  vom  13.  Mai  1833,  daß  das  Vermögen  einer  erloschenen  Parochie,  welches
als  herrenlos  dem  Landesherrn  anheimfalle,  zum  Vortheile  derselben  Religionspartei
in  der  Provinz  verwendet  werden,  das  vacant  gewordene  Kirchengebäude  jedoch  im
Falle  des  Bedürfnisses  anderen  in  demselben  Orte  wohnenden  christlichen  Religionsparteien ¬
  zugewiesen  werden  solle.  Hierdurch  wird  nicht  etwa  Anfall  des  Vermögens
der  erloschenen  Parochie  an  die  Glaubensgenossen  von  Rechtswegen  vorgeschrieben,  sondern ¬
  nur  eine  Pflicht  des  Staates  zu  angemessener  Ueberweisung  begründet.  Ebenso
ist  die  Bestimmung  der  deutschen  Gewerbeordnung  vom  21.  Juni  1869  §.  94,  bgl.
Preußische  Gewerbeordnung  von  1845  §.  99,  aufzufassen,  wonach  das  Vermögen  einer
aufgehobenen  Innung  der  Gemeinde,  welcher  sie  angehörte,  zu  gewerblichen  Zwecken,
und  zwar  unter  Erhaltung  der  bisher  öffentlichen  Zwecken  bestimmten  Innungsanstalten
zugewiesen  wird.  Auch  hier  tritt  richtiger  Ansicht  nach  das  Recht  der  Gemeinde  nicht
von  selbst,  sondern  erst  in  Folge  einer  Ueberweisung  durch  den  Staat  ein,  wofür  die
Anglogie  des  Verhältnisses  der  Parochien  und  der  allgemeine  Grundsatz  des  preußischen ¬
  Rechts  spricht,  daß  erbloses  Gut  dem  Fiskus  anfällt.
7)  L.  R.  II,  6  §.  193.  Geschieht  dies  nicht,  so  können  die  Stiftungsgelder
von  dem  Stifter  oder  dessen  Erben  zurückgefordert  werden.  L.  R.  II,  6  §.  194.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer