Die Rechtssubjekte.
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gebung unmittelbar den korporativen Charakter beilegt oder besonders garantirt
hat, können nicht durch Verwaltungsanordnungen, sondern ausschließlich
mittels Gesetzes ausgehoben werden.
Wem das Vermögen einer juristischen Person nach deren Auflösung
zufällt,* richtet sich zunächst nach deren Verfassung und nach gültigen Korporationsbeschlüssen. ¬
In Ermangelung solcher Bestimmungen fällt das Vermögen ¬
als herrenloses Gut, wie nach gemeinem so nach preußischem Recht,
an den Fiskus.“ Jedoch bestimmen unsere Gesetze — es ist dies als Vorschrift ¬
des öffentlichen Rechts Preußens zu erachten — zum Theil in specieller
Weise über die Verwendung. In einigen Fällen soll eine Ueberweisung des
Vermögens durch den Staat an andere mit der untergegangenen verwandte
oder ihr nahestehende juristische Personen geschehen.“ Des Weiteren sollen
Stiftungsgelder, welche dem Staate nach dem Untergange einer juristischen
Person anfallen, möglichst der Absicht des Stifters gemäß, verwendet werFerner ¬
sind nicht nur die Rechte der Genossen sowie Dritter am
den.
Korporationsgute zu respektiren, es soll auch im Falle der Aufhebung der
4) Trotz der Auflösung sind die Organe der Korporation, denen dies bisher
oblag, noch gehalten, dieselbe bezüglich der Schulden zu vertreten. Striethorst Archiv
Bd. 78 S. 70.
5) L. R. II, 6 §. 192 ff. Das Landrecht hebt nach seiner Art nur Detailbestimmungen ¬
heraus; begreiflich sind aber die allgemeinen Grundsätze über die Succession ¬
des Fiskus in erblose Verlassenschaften auch hier anzuwenden. Daher kann
so daß
tiren oder unter Vorbehalt des Inventars antreten
der Fiskus auch abst
dessen Verpflichtung, die Schulden der erloschenen Korporation zu bezahlen, keinesweges ¬
so unbedingt ist, wie dies L. R. II, 6 §. 201 ausspricht. Im Falle der
Abstinenz des Fiskus kann Konkurs eröffnet werden, wenn dies auch die Konkursordnung ¬
wegen Seltenheit der Fälle nicht besonders vorsieht, vgl. R. K. O. §. 202 ff.
Besondere Bestimmungen traf das Gesetz vom 31. Mai 1875 betreffend die geistlichen
Orden §. 4.
6) Vgl. L. R. II, 19 §. 41, cfr. l. 16 D. de usu et usufructu 33, 2. 1. 4
D. de adm. rerum ad civ. pertinent. 50, 8. Brinz Pandekten Bd. 2 S. 1141 ff.,
aber auch Hübler der Eigenthümer des Kirchenguts S. 133. Insbesondre bestimmt
das Gesetz vom 13. Mai 1833, daß das Vermögen einer erloschenen Parochie, welches
als herrenlos dem Landesherrn anheimfalle, zum Vortheile derselben Religionspartei
in der Provinz verwendet werden, das vacant gewordene Kirchengebäude jedoch im
Falle des Bedürfnisses anderen in demselben Orte wohnenden christlichen Religionsparteien ¬
zugewiesen werden solle. Hierdurch wird nicht etwa Anfall des Vermögens
der erloschenen Parochie an die Glaubensgenossen von Rechtswegen vorgeschrieben, sondern ¬
nur eine Pflicht des Staates zu angemessener Ueberweisung begründet. Ebenso
ist die Bestimmung der deutschen Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 §. 94, bgl.
Preußische Gewerbeordnung von 1845 §. 99, aufzufassen, wonach das Vermögen einer
aufgehobenen Innung der Gemeinde, welcher sie angehörte, zu gewerblichen Zwecken,
und zwar unter Erhaltung der bisher öffentlichen Zwecken bestimmten Innungsanstalten
zugewiesen wird. Auch hier tritt richtiger Ansicht nach das Recht der Gemeinde nicht
von selbst, sondern erst in Folge einer Ueberweisung durch den Staat ein, wofür die
Anglogie des Verhältnisses der Parochien und der allgemeine Grundsatz des preußischen ¬
Rechts spricht, daß erbloses Gut dem Fiskus anfällt.
7) L. R. II, 6 §. 193. Geschieht dies nicht, so können die Stiftungsgelder
von dem Stifter oder dessen Erben zurückgefordert werden. L. R. II, 6 §. 194.