fullscreen : ¬Die Vererbung des ländlichen Grundbesitzes im Königreich Preussen (7)

Geschichtliche  Darstellung.  Die  Bauern  unter  Grund-,  Gerichts-  und  Gutsherrschaft.  303
ältesten  Sohn  über.  Dieses  Recht  ruht  „nur  auf  Herkommen  und  Gewohnheit“, -
  ist  aber  von  den  Miterben  dem  Altesten  nie  streitig  gemacht  worden.
Taxationen  „gehören,  insoweit  sie  die  Auseinandersetzung  der  Erben  angehen
und  nicht  im  Interesse  der  Unmündigen  für  einen  Setzwirt  vorgenommen
werden,  zu  den  seltenen  Geschäften  eines  Beamten,  und  vereinbaren  sich  die
Erben  in  der  Regel  sowohl  über  den  Wert  der  Stelle,  als  des  dabei  befindlichen -
  Inventars.“  *)
Ob  dem  Anerben  ein  Rechtsanspruch  auf  eine  mäßige  Taxe  zusteht
bleibt  hiernach  zweifelhaft.
2.  Die  landesherrlichen  Ämter  Plön,  Reinfeld,  Rethwisch  und  Cismar
Hier  wurden  die  Domänen-Hoffelder  durchweg  zerschlagen  und  zu
spannfähigen  bäuerlichen  Besitzungen  aufgeteilt.*  2)  Die  Parzellisten  erhielten
gegen  einen  jährlichen  Kanon  das  völlige  Eigentum  an  ihren  Stellen  und  unterlagen, -
  als  auf  steuerfreiem  Boden  angesetzt,  keinem  Teilungsverbot.3)  Nicht
minder  wurde  den  bisher  leibeigenen  Bauern  in  den  3  Plönschen  Ämtern
das  völlige  Eigentum  an  ihren  Stellen  mit  Einschluß  des  Beschlages  verliehen, -
  und  zwar  gegen  ein  sogenanntes  Freikaufsgeld  von  200—300  Reichstaler -
  für  die  Vollhufe.  Diese  Summe  galt  als  Ersatz  für  die  Gebäude  und  den
Beschlag,  ohne  jedoch  deren  Wert  zu  erreichen.  Die  Ländereien  gingen
stillschweigend  mit.  In  einzelnen  Dörfern  fand  Neusetzung  der  Abgaben
und  Egalisierung  der  Hufen  statt.  Im  ganzen  Ämte  Rethwisch  und  in  einem
großen  Teil  des  Amtes  Plön  wurden  die  Freikaufsgelder  den  Bauern  gegen
Übernahme  des  Zinses  als  Kanon  erlassen  oder  auch  ganz  geschenkt.
Über  die  Art  und  Weise  der  Vererbung  aller  dieser  Stellen  im  dritten
Viertel  des  18.  Jahrhunderts  wird  berichtet,  daß  allgemein  die  Bauern  ihre
neuen  Eigentumsstellen  geschlossen  erhielten  und  der  älteste  Sohn,  in  Ermangelung -
  von  Söhnen  die  älteste  Tochter,  das  Besitztum  mit  der  Hofwehr
übernahm.4)  Dies  geschah  anfangs  für  die  Freikaufssumme,  5)  später  wurde
es,  wie  aus  dem  Amte  Rethwisch  berichtet  wird,  üblich,  die  Hofwehr  ohne
*)  Bericht  des  Gerichtshalters  Hoyer  vom  11.  Dezember  1843.  Acta  A.  XVIII.
No.  5931,  Bd.  III  (vgl.  unten  Teil  II,  Absch.  I,  Kap.  I  unter  II).
2)  Vgl.  oben  S.  230.
3)  Die  Parzellisten  der  Vorwerke  Stein-  und  Neuhof  im  Amte  Reinfeld  (45  größere)
durften  nach  freier  Wahl  ihre  Besitzungen  ganz  oder  stückweise  verkaufen  (PETERSEN,  a.  a.  O
S.  33).  —  Dies  dürfte  für  sämtliche  Parzellisten  der  drei  Ämter  zu  verallgemeinern  sein
*)  Der  Amtsverwalter  zu  Rethwisch  berichtete  (28.  Nov.  1786):  „Im  Amte  Rethwisch
bekomme  der  älteste  Sohn  im  Mangel  einer  väterlichen  Disposition  die  Hufe,  und  im  Mangel
der  Söhne  auch  aus  der  nachfolgenden  Ehe  gebüre  der  ältesten  Tochter  der  Hof.“  (Auszug
aus  diesem  Bericht,  vorgenommen  von  einem  Beamten  der  Glückstadter  Regierung  im  Jahre
1787.  Acta  A.  XVIII  aus  No.  4603.)
5)  „Anfänglich  sey  es  wohl  abusive  geschehen,  daß  der  Annehmer  die  Stelle  mit  der
Hofwehr  für  den  ersten  Kaufschilling  erhalten.“  Bericht  des  Reinfelder  Amtsverwalters
vom  4.  März  1786.  „Bei  der  Teilung  würde  das  Taxatum  der  vormals  sogenannten  Hofwehr
ad  computum  gebracht.  Der  Annehmer  erhalte  bislang  das  Wohnhaus  für  den  Preis  des
ehemaligen  Freikaufgeldes,  die  übrigen  Gebäuden  würden  taxirt“  (Amtsverwalter  von
Rethwisch).  Acta  A.  XVIII  aus  No.  4603.
            
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