Geschichtliche Darstellung. Die Bauern unter Grund-, Gerichts- und Gutsherrschaft. 303
ältesten Sohn über. Dieses Recht ruht „nur auf Herkommen und Gewohnheit“, -
ist aber von den Miterben dem Altesten nie streitig gemacht worden.
Taxationen „gehören, insoweit sie die Auseinandersetzung der Erben angehen
und nicht im Interesse der Unmündigen für einen Setzwirt vorgenommen
werden, zu den seltenen Geschäften eines Beamten, und vereinbaren sich die
Erben in der Regel sowohl über den Wert der Stelle, als des dabei befindlichen -
Inventars.“ *)
Ob dem Anerben ein Rechtsanspruch auf eine mäßige Taxe zusteht
bleibt hiernach zweifelhaft.
2. Die landesherrlichen Ämter Plön, Reinfeld, Rethwisch und Cismar
Hier wurden die Domänen-Hoffelder durchweg zerschlagen und zu
spannfähigen bäuerlichen Besitzungen aufgeteilt.* 2) Die Parzellisten erhielten
gegen einen jährlichen Kanon das völlige Eigentum an ihren Stellen und unterlagen, -
als auf steuerfreiem Boden angesetzt, keinem Teilungsverbot.3) Nicht
minder wurde den bisher leibeigenen Bauern in den 3 Plönschen Ämtern
das völlige Eigentum an ihren Stellen mit Einschluß des Beschlages verliehen, -
und zwar gegen ein sogenanntes Freikaufsgeld von 200—300 Reichstaler -
für die Vollhufe. Diese Summe galt als Ersatz für die Gebäude und den
Beschlag, ohne jedoch deren Wert zu erreichen. Die Ländereien gingen
stillschweigend mit. In einzelnen Dörfern fand Neusetzung der Abgaben
und Egalisierung der Hufen statt. Im ganzen Ämte Rethwisch und in einem
großen Teil des Amtes Plön wurden die Freikaufsgelder den Bauern gegen
Übernahme des Zinses als Kanon erlassen oder auch ganz geschenkt.
Über die Art und Weise der Vererbung aller dieser Stellen im dritten
Viertel des 18. Jahrhunderts wird berichtet, daß allgemein die Bauern ihre
neuen Eigentumsstellen geschlossen erhielten und der älteste Sohn, in Ermangelung -
von Söhnen die älteste Tochter, das Besitztum mit der Hofwehr
übernahm.4) Dies geschah anfangs für die Freikaufssumme, 5) später wurde
es, wie aus dem Amte Rethwisch berichtet wird, üblich, die Hofwehr ohne
*) Bericht des Gerichtshalters Hoyer vom 11. Dezember 1843. Acta A. XVIII.
No. 5931, Bd. III (vgl. unten Teil II, Absch. I, Kap. I unter II).
2) Vgl. oben S. 230.
3) Die Parzellisten der Vorwerke Stein- und Neuhof im Amte Reinfeld (45 größere)
durften nach freier Wahl ihre Besitzungen ganz oder stückweise verkaufen (PETERSEN, a. a. O
S. 33). — Dies dürfte für sämtliche Parzellisten der drei Ämter zu verallgemeinern sein
*) Der Amtsverwalter zu Rethwisch berichtete (28. Nov. 1786): „Im Amte Rethwisch
bekomme der älteste Sohn im Mangel einer väterlichen Disposition die Hufe, und im Mangel
der Söhne auch aus der nachfolgenden Ehe gebüre der ältesten Tochter der Hof.“ (Auszug
aus diesem Bericht, vorgenommen von einem Beamten der Glückstadter Regierung im Jahre
1787. Acta A. XVIII aus No. 4603.)
5) „Anfänglich sey es wohl abusive geschehen, daß der Annehmer die Stelle mit der
Hofwehr für den ersten Kaufschilling erhalten.“ Bericht des Reinfelder Amtsverwalters
vom 4. März 1786. „Bei der Teilung würde das Taxatum der vormals sogenannten Hofwehr
ad computum gebracht. Der Annehmer erhalte bislang das Wohnhaus für den Preis des
ehemaligen Freikaufgeldes, die übrigen Gebäuden würden taxirt“ (Amtsverwalter von
Rethwisch). Acta A. XVIII aus No. 4603.