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sei, ob die Social-Gesetzgebung mit einem derartigen Specialgesetze ¬
inaugurirt werden sollte; es erscheine vielmehr nothwendig, ¬
gleichzeitig mit der eventuellen Erlassung eines
Kontraktbruch-Gesetzes auch auf anderen Gebieten der Socialvon ¬
Gesetzgebung vorzugehen. Es seien die Einführung
Einigungsämtern und Schiedsgerichten, die Entwicklung der
Gewerkvereine
die Entstehung von Korporationen, welche
für den Kontraktbruch ihrer Angehörigen einstehen, endlich
die Einführung anderer Maassregeln, von welchen später die
Rede sein soll, nothwendig, bevor man an die Erlassung eines
derartigen Gesetzes gehen könne. Es gebe eine Anzahl von
Mitteln, welche noch früher versucht werden müssten, es sei
eine Reihe von Thatsachen noch zu erheben, ehe man in
dieser Frage zu dem Schlusse kommen müsse, dass der Kontraktbruch ¬
strafrechtlich zu behandeln sei*).
Die Gründe, welche gegen die Bestrafung des Kontraktbruches ¬
angeführt werden, sind theils juridischer, theils
wirthschaftlicher, theils ethischer Natur. Die Grenze zwischen
Civil- und Strafrecht sei nicht willkürlich von Fall zu Fall
zu überschreiten. Ein Vertrag gehöre aber dem Civil- und
nicht dem Strafrechte an, daher könne eine Nichtachtung
eines solchen nicht vor das Forum des Strafgerichtes gebracht
werden.
Dem gegenüber muss darauf hingewiesen werden, dass
die Grenze zwischen Civil- und Strafrecht nicht unveränderlich ¬
festgestellt ist und dass civilrechtliche Unregelmässigkeiten
öfter strafrechtliche Ahndung nach sich ziehen. Man braucht
z. B. nur an die Bestrafung, welche bei leichtsinniger Crida
eintritt, zu erinnern.
Es wird ferner hervorgehoben, dass der Kontraktbruch
des Erwachsenen einen ganz anderen Charakter habe, als
*) Siehe uber diese Frage Schriften des V. f. S. PVH.
Ueber Bestrafung des Arbeiter-Kontraktbruches (sechs Gutachten
enthaltend); ferner Verhandlungen d. V. f. S. P. 1874; Landgraf,
die Sicherung des Arbeitsvertrages (deutsche Zeit- und Streitfragen
von Holtzendorff und Oncken, Jahrgang II, Heft 30); Held in
Jährbuchern fur National-Oekonomie und Statistik von Hildebrand
und Conrad 1874, S. 110 u. ff. Carl Roschera. a. O. S. 241 ff.