Volltext : Marchet, Gustav: ¬Die Aufgabe der gewerblichen Gesetzgebung

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sei,  ob  die  Social-Gesetzgebung  mit  einem  derartigen  Specialgesetze ¬
  inaugurirt  werden  sollte;  es  erscheine  vielmehr  nothwendig, ¬
  gleichzeitig  mit  der  eventuellen  Erlassung  eines
Kontraktbruch-Gesetzes  auch  auf  anderen  Gebieten  der  Socialvon ¬

Gesetzgebung  vorzugehen.  Es  seien  die  Einführung
Einigungsämtern  und  Schiedsgerichten,  die  Entwicklung  der
Gewerkvereine
die  Entstehung  von  Korporationen,  welche
für  den  Kontraktbruch  ihrer  Angehörigen  einstehen,  endlich
die  Einführung  anderer  Maassregeln,  von  welchen  später  die
Rede  sein  soll,  nothwendig,  bevor  man  an  die  Erlassung  eines
derartigen  Gesetzes  gehen  könne.  Es  gebe  eine  Anzahl  von
Mitteln,  welche  noch  früher  versucht  werden  müssten,  es  sei
eine  Reihe  von  Thatsachen  noch  zu  erheben,  ehe  man  in
dieser  Frage  zu  dem  Schlusse  kommen  müsse,  dass  der  Kontraktbruch ¬
  strafrechtlich  zu  behandeln  sei*).
Die  Gründe,  welche  gegen  die  Bestrafung  des  Kontraktbruches ¬
  angeführt  werden,  sind  theils  juridischer,  theils
wirthschaftlicher,  theils  ethischer  Natur.  Die  Grenze  zwischen
Civil-  und  Strafrecht  sei  nicht  willkürlich  von  Fall  zu  Fall
zu  überschreiten.  Ein  Vertrag  gehöre  aber  dem  Civil-  und
nicht  dem  Strafrechte  an,  daher  könne  eine  Nichtachtung
eines  solchen  nicht  vor  das  Forum  des  Strafgerichtes  gebracht
  werden.
Dem  gegenüber  muss  darauf  hingewiesen  werden,  dass
die  Grenze  zwischen  Civil-  und  Strafrecht  nicht  unveränderlich ¬
  festgestellt  ist  und  dass  civilrechtliche  Unregelmässigkeiten
öfter  strafrechtliche  Ahndung  nach  sich  ziehen.  Man  braucht
z.  B.  nur  an  die  Bestrafung,  welche  bei  leichtsinniger  Crida
eintritt,  zu  erinnern.
Es  wird  ferner  hervorgehoben,  dass  der  Kontraktbruch
des  Erwachsenen  einen  ganz  anderen  Charakter  habe,  als
*)  Siehe  uber  diese  Frage  Schriften  des  V.  f.  S.  PVH.
Ueber  Bestrafung  des  Arbeiter-Kontraktbruches  (sechs  Gutachten
enthaltend);  ferner  Verhandlungen  d.  V.  f.  S.  P.  1874;  Landgraf,
die  Sicherung  des  Arbeitsvertrages  (deutsche  Zeit-  und  Streitfragen
von  Holtzendorff  und  Oncken,  Jahrgang  II,  Heft  30);  Held  in
Jährbuchern  fur  National-Oekonomie  und  Statistik  von  Hildebrand
und  Conrad  1874,  S.  110  u.  ff.  Carl  Roschera.  a.  O.  S.  241  ff.
            
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