fullscreen : Weinrich, Alfred von: Zur Reform der deutschen Rechtsanwaltschaft

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und  der  niedern  Anwaltschaft.
Prokuratorengeschäfte  niederer  Art  würden  von  den  Gerichtsvollziehern ¬
  und  den  Rechtsconsulenten  zu  besorgen
sein.
Namentlich  würde  den  Erstern  eine  erweiterte  Thätigkeit  au
dem
Gebiete  der  Zwangsvollstreckung  zufallen,  und  hätten  diese
alle
jene  Funktionen  zu  verrichten,  welche  gegenwärtig  noch  von  den
Rechtsanwälten  bei  dieser,  einschließlich  des  Mahnverfahrens,  und
bei  der  Ableistung  des  Offenbarungseides  verrichtet  werden.  Ein
gewisses  Odium  ist  von  den  zur  Zwangsvollstreckung  berufenen
Organen  nun  einmal  nicht  zu  trennen  und  ein  Theil  des  Odiums
trifft  den  Rechtsanwalt,  sofern  er  bei  derselben  mitwirkt. ¬
  Dasselbe  verträgt  sich  aber  nicht  mit  der  Stellung,  welche
dieser  im  Rechtsleben  einnimmt,  und  erscheint  es  darum  geboten,
daß  von  der  Rechtsanwaltschaft  jede  Mitwirkung  bei  der
Zwangsvollstreckung  ferne  gehalten  und  einem  besonderen
Stande  übertragen  werde.  Aus  diesem  Grunde  ist  ein  besonderer ¬
  Stand  für  die  mit  der  Zwangsvollstreckung  verbundenen
Geschäfte  auch  dann  nothwendig,  wenn  den  Gerichten  alle  Zwangsvollstreckungen ¬
  überwiesen  werden,  da  die  Betheiligung  des  Gläubigers
bei  der  Zwangsvollstreckung  nie  völlig  ausgeschlossen  sein  kann  und
es  in  sehr  vielen  Fällen  eines  sachkundigen  Vertreters  bedarf.  Denn
die  Anträge  auf  Einleitung,  Sistirung  und  Wiedereröffnung  der
Zwangsvollstreckung  müssen  immer  vom  Gläubiger  ausgehen.  Ferner
sind  mit  der  Vollstreckung  allerlei  Geldgeschäfte  und  Rechnungsverhältnisse ¬
  verbunden,  die,  wie  das  Incasso  überhaupt,  von  der  Rechtsanwaltschaft ¬
  gleichfalls  ferne  gehalten  werden  sollen.
In  Bayern  und  Elsaß=Lothringen  können  die  Gerichtsvollzieher ¬
  auch  Klagen  in  Bagatellsachen  und  andere  Schriftsätze
von  untergeordneter  Bedeutung  anfertigen,  eine  Thätigkeit,  die  bei  der
Einfachheit  der  in  Betracht  kommenden  Arbeiten  ihnen  unbedenklich
allgemein  verstattet  werden  kann  und  in  welche  sie  sich  mit  den
Rechtsconsulenten  oder  Geschäftsagenten  zu  theilen  hätten.
Diesen  fielen  außerdem  noch  die  verschiedenen  Geld-  und  Makler¬
            
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