Pflichten des Interimswirtes
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Was die Abschichtung volljähriger Geschwister des Anerben anbelangt, ¬
so kann ein Anspruch dieser Geschwister auf diese Abschichtung ¬
für den Interimswirt alsdann nicht in Frage kommen, wenn
die Interimswirtschaft, wie sie an und für sich dem Rechte nach soll,
auf die Zeit der Minderjährigkeit des Anerben beschränkt bleibt. Denn
solange haben die Geschwister, auch die volljährigen, kein Recht, die
Aufhebung des Gesamteigentums und Auszahlung ihrer Abfindungen
zu fordern (Höfegesetz § 15, oben § 47 I. 2).
Werden die Maljahre durch Interimswirtschaftsvertrag und Eintragung ¬
im Grundbuche über jenen Zeitpunkt hinaus erstreckt'), so
entscheiden über jene Frage zunächst die Bestimmungen des Vertrages.
Fehlt es an solchen Vertragsbestimmungen, so können mit dem Zeitpunkte ¬
der Volljährigkeit des Anerben die Geschwister die Abfindungen
fordern. Denn der Interimswirt ist nicht in das Gesamteigentum
am Hofe, nicht in die gemeinsame Eigentumsgewere mit aufgenommen. ¬
Durch sein Interimswirtschaftsrecht hat er den Anspruch
darauf, daß auf die Dauer der Maljahre seine Nutzungsgewere bestehe, ¬
nicht aber auf Fortdauer auch der gemeinsamen Eigentumsgewere ¬
der Miterben. Daß diese mit Volljährigkeit des Anerben aufgelöst ¬
werde, können die Erben nach wie vor, unbehindert durch das
Interimswirtschaftsrecht, fordern.
Aber der Abfindungsanspruch des aus dem Gesamteigentume
ausscheidenden Abkömmlings richtet sich nicht gegen den Interimswirt, ¬
sondern gegen die Miterben und Miteigentümer, den Anerben,
Geschwister und überlebenden Ehegatten als die Genossen in der gemeinsamen ¬
Eigentumsgewere. Der Interimswirt ist nur insofern
beteiligt, als er in seiner Eigenschaft als Vertreter des Hofes zur Festsetzung
und Auszahlung der Abfindung mitzuwirken und im Rechtsstreite wegen
der Abfindungsansprüche der zur Prozeßführung Legitimirte ists).
) Das Recht der Wittwe, daß ihrem zweiten Ehemanue die Interimswirtschaft ¬
übertragen werde, reicht selbstverständlich nur bis zur Volljährigkeit des
Anerben. Die Erstreckung darüber hinaus kann nur mit freiwilliger Zustimmung
der Miterben geschehen.
Legitimirt ad processum, nicht ad causam, er führt den Rechtsstreit nur
otr
als Verkreter des Hofes und der Erben als Hofeigentümer, das Urteil ergeht
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nicht gegen ihn, sondern gegen die Vertretenen.