Metadaten : Reinbeck, Carl: ¬Das Recht des bäuerlichen Grundbesitzes im Herzogtume Braunschweig

Pflichten  des  Interimswirtes
219
Was  die  Abschichtung  volljähriger  Geschwister  des  Anerben  anbelangt, ¬
  so  kann  ein  Anspruch  dieser  Geschwister  auf  diese  Abschichtung ¬
  für  den  Interimswirt  alsdann  nicht  in  Frage  kommen,  wenn
die  Interimswirtschaft,  wie  sie  an  und  für  sich  dem  Rechte  nach  soll,
auf  die  Zeit  der  Minderjährigkeit  des  Anerben  beschränkt  bleibt.  Denn
solange  haben  die  Geschwister,  auch  die  volljährigen,  kein  Recht,  die
Aufhebung  des  Gesamteigentums  und  Auszahlung  ihrer  Abfindungen
zu  fordern  (Höfegesetz  §  15,  oben  §  47  I.  2).
Werden  die  Maljahre  durch  Interimswirtschaftsvertrag  und  Eintragung ¬
  im  Grundbuche  über  jenen  Zeitpunkt  hinaus  erstreckt'),  so
entscheiden  über  jene  Frage  zunächst  die  Bestimmungen  des  Vertrages.
Fehlt  es  an  solchen  Vertragsbestimmungen,  so  können  mit  dem  Zeitpunkte ¬
  der  Volljährigkeit  des  Anerben  die  Geschwister  die  Abfindungen
fordern.  Denn  der  Interimswirt  ist  nicht  in  das  Gesamteigentum
am  Hofe,  nicht  in  die  gemeinsame  Eigentumsgewere  mit  aufgenommen. ¬
  Durch  sein  Interimswirtschaftsrecht  hat  er  den  Anspruch
darauf,  daß  auf  die  Dauer  der  Maljahre  seine  Nutzungsgewere  bestehe, ¬
  nicht  aber  auf  Fortdauer  auch  der  gemeinsamen  Eigentumsgewere ¬
  der  Miterben.  Daß  diese  mit  Volljährigkeit  des  Anerben  aufgelöst ¬
  werde,  können  die  Erben  nach  wie  vor,  unbehindert  durch  das
Interimswirtschaftsrecht,  fordern.
Aber  der  Abfindungsanspruch  des  aus  dem  Gesamteigentume
ausscheidenden  Abkömmlings  richtet  sich  nicht  gegen  den  Interimswirt, ¬
  sondern  gegen  die  Miterben  und  Miteigentümer,  den  Anerben,
Geschwister  und  überlebenden  Ehegatten  als  die  Genossen  in  der  gemeinsamen ¬
  Eigentumsgewere.  Der  Interimswirt  ist  nur  insofern
beteiligt,  als  er  in  seiner  Eigenschaft  als  Vertreter  des  Hofes  zur  Festsetzung
und  Auszahlung  der  Abfindung  mitzuwirken  und  im  Rechtsstreite  wegen
der  Abfindungsansprüche  der  zur  Prozeßführung  Legitimirte  ists).
)  Das  Recht  der  Wittwe,  daß  ihrem  zweiten  Ehemanue  die  Interimswirtschaft ¬
  übertragen  werde,  reicht  selbstverständlich  nur  bis  zur  Volljährigkeit  des
Anerben.  Die  Erstreckung  darüber  hinaus  kann  nur  mit  freiwilliger  Zustimmung
der  Miterben  geschehen.
Legitimirt  ad  processum,  nicht  ad  causam,  er  führt  den  Rechtsstreit  nur
otr
als  Verkreter  des  Hofes  und  der  Erben  als  Hofeigentümer,  das  Urteil  ergeht
rtro
nicht  gegen  ihn,  sondern  gegen  die  Vertretenen.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer