Die deutsche Civilprozeßordnung.
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tigung wird auf dem Urtheile und dessen Ausfertigungen vermerkt
der Beschluß ist nicht anfechtbar; übrigens hat die Berichtigung
des Thatbestandes eine Aenderung des übrigen Theils des Urtheils
nicht zur Folge (291).
Die Ergänzung eines verkündeten Urtheils muß auf Antrag
durch eine nachträgliche Entscheidung erfolgen, wenn in der Endentscheidung ¬
ein von der Partei geltend gemachter Haupt¬ oder
Nebenanspruch oder der Kostenpunkt ganz oder theilweise übergangen
ist; der Antrag ist durch einen zuzustellenden Schriftsatz, welcher
zugleich die Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung enthalten ¬
muß, binnen einer einwöchigen Frist seit Zustellung des Urtheils
zu stellen; die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten
Theil des Rechtsstreites zum Gegenstand (292)
Die Rechtskraft eines Urtheils umfaßt nur (293):
1) die Entscheidung über den Anspruch der Klage oder der Widerklage,
2) die Entscheidung über eine durch Einrede geltend gemachte Gegenforderung ¬
bis zur Höhe desjenigen Betrages, mit welchem aufgerechnet ¬
werden soll (293).
Beschlüsse des Gerichts auf eine mündliche Verhandlung müssen
verkündet werden; einen solchen Beschluß können nur die Richter
fassen, welche der mündlichen Verhandlung beigewohnt haben; er
ist im Termine am Schluß der mündlichen Verhandlung oder in
einem sofort innerhalb einer Woche anzusetzenden Termine zu verkünden; ¬
Beschlüsse des Gerichts und Verfügungen des Vorsitzenden
oder eines beauftragten oder ersuchten Richters gelten auch der ausgebliebenen ¬
Partei gegenüber als verkündet; sie sind auf Betreiben
der Partei, dagegen nicht verkündete Beschlüsse und Verfügungen von
Amtswegen den Parteien zuzustellen; von ihren Ausfertigungen, Auszügen ¬
und Abschriften gilt dasselbe wie von denen der Urtheile (294).
Das Versäumnißurtheil. Ein Versäumnißurtheil ist
nur bei dem Ausbleiben einer Partei im Termine zur mündlichen
Verhandlung auf den Antrag der anderen erschienenen Partei zu
erlassen, und zwar
1) beim Ausbleiben des Klägers dahin, daß der Kläger mit der
Klage abzuweisen sei (295); Kläger kann also nur aufs Neue klagen,
wenn er die Klage auf einen anderen Rechtsgrund als den in der
abgewiesenen Klage angegebenen zu stützen vermag; um die Folgen
der Versäumniß abzuwenden, steht ihm das Rechtsmittel der Berufung ¬
zu;
2) beim Ausbleiben des Beklagten unter der Annahme, daß das
thatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers, welches dem Beklagten ¬
durch vorbereitenden Schriftsatz mitgetheilt worden ist, als zu¬