Objekt : Delius, M.: ¬Die Deutschen Prozeßordnungen

Die  deutsche  Civilprozeßordnung.
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tigung  wird  auf  dem  Urtheile  und  dessen  Ausfertigungen  vermerkt
der  Beschluß  ist  nicht  anfechtbar;  übrigens  hat  die  Berichtigung
des  Thatbestandes  eine  Aenderung  des  übrigen  Theils  des  Urtheils
nicht  zur  Folge  (291).
Die  Ergänzung  eines  verkündeten  Urtheils  muß  auf  Antrag
durch  eine  nachträgliche  Entscheidung  erfolgen,  wenn  in  der  Endentscheidung ¬
  ein  von  der  Partei  geltend  gemachter  Haupt¬  oder
Nebenanspruch  oder  der  Kostenpunkt  ganz  oder  theilweise  übergangen
ist;  der  Antrag  ist  durch  einen  zuzustellenden  Schriftsatz,  welcher
zugleich  die  Ladung  des  Gegners  zur  mündlichen  Verhandlung  enthalten ¬
  muß,  binnen  einer  einwöchigen  Frist  seit  Zustellung  des  Urtheils
zu  stellen;  die  mündliche  Verhandlung  hat  nur  den  nicht  erledigten
Theil  des  Rechtsstreites  zum  Gegenstand  (292)
Die  Rechtskraft  eines  Urtheils  umfaßt  nur  (293):
1)  die  Entscheidung  über  den  Anspruch  der  Klage  oder  der  Widerklage,
2)  die  Entscheidung  über  eine  durch  Einrede  geltend  gemachte  Gegenforderung ¬
  bis  zur  Höhe  desjenigen  Betrages,  mit  welchem  aufgerechnet ¬
  werden  soll  (293).
Beschlüsse  des  Gerichts  auf  eine  mündliche  Verhandlung  müssen
verkündet  werden;  einen  solchen  Beschluß  können  nur  die  Richter
fassen,  welche  der  mündlichen  Verhandlung  beigewohnt  haben;  er
ist  im  Termine  am  Schluß  der  mündlichen  Verhandlung  oder  in
einem  sofort  innerhalb  einer  Woche  anzusetzenden  Termine  zu  verkünden; ¬
  Beschlüsse  des  Gerichts  und  Verfügungen  des  Vorsitzenden
oder  eines  beauftragten  oder  ersuchten  Richters  gelten  auch  der  ausgebliebenen ¬
  Partei  gegenüber  als  verkündet;  sie  sind  auf  Betreiben
der  Partei,  dagegen  nicht  verkündete  Beschlüsse  und  Verfügungen  von
Amtswegen  den  Parteien  zuzustellen;  von  ihren  Ausfertigungen,  Auszügen ¬
  und  Abschriften  gilt  dasselbe  wie  von  denen  der  Urtheile  (294).
Das  Versäumnißurtheil.  Ein  Versäumnißurtheil  ist
nur  bei  dem  Ausbleiben  einer  Partei  im  Termine  zur  mündlichen
Verhandlung  auf  den  Antrag  der  anderen  erschienenen  Partei  zu
erlassen,  und  zwar
1)  beim  Ausbleiben  des  Klägers  dahin,  daß  der  Kläger  mit  der
Klage  abzuweisen  sei  (295);  Kläger  kann  also  nur  aufs  Neue  klagen,
wenn  er  die  Klage  auf  einen  anderen  Rechtsgrund  als  den  in  der
abgewiesenen  Klage  angegebenen  zu  stützen  vermag;  um  die  Folgen
der  Versäumniß  abzuwenden,  steht  ihm  das  Rechtsmittel  der  Berufung ¬
  zu;
2)  beim  Ausbleiben  des  Beklagten  unter  der  Annahme,  daß  das
thatsächliche  mündliche  Vorbringen  des  Klägers,  welches  dem  Beklagten ¬
  durch  vorbereitenden  Schriftsatz  mitgetheilt  worden  ist,  als  zu¬
            
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