III. Unwesentliche Eheschließungsform.
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assistire: passive Assistenz; das Concil will aber doch, daß er in den
Eheschließungsact auch handelnd eingreife und die Brautleute im
Namen der heiligsten Dreifaltigkeit verbinde 1: active Assistenz, kirchliche ¬
Trauung, Copulation. Diese pflegt damit eingeleitet zu werden
daß der trauende Geistliche2 die Anwesenden zum letztenmal auffordert,
ein etwaiges Hinderniß anzuzeigen3, worauf er, falls kein Widerspruch
erfolgt 4, an die Brautleute eine passende Ermahnung richtet 5. Das Wesen
der Trauung aber besteht darin, daß er dieselben zur Consenserklärung
veranlaßt6, indem er erst an den Bräutigam, dann an die Braut die
Frage stellt, ob sie einander zur Ehe wollen; mit dem Ja der Braut
besteht die Ehe, und das der Consenserklärung Folgende ist so unwesentlich ¬
wie das ihr Vorangehende". Zunächst nimmt der Priester den Neuvermählten ¬
das Versprechen ab, daß sie ihre Gattenpflichten getreu erfüllen ¬
wollen8. Dann reichen sie sich auf sein Geheiß die rechte Hand"
1 Decr. Tametsi. Da die Kirche einerseits dem Priester active Assistenz
gebietet, andererseits den Gläubigen die Pflicht auferlegt, die Ehe ihren Vorschriften ¬
gemäß einzugehen, so darf der Pfarrer, da er zu etwas Unerlaubtem die
Hand nicht bieten kann, entweder nur activ oder überhaupt nicht assistiren, außerordentliche ¬
Fälle ausgenommen. Vgl. v. Scherer a. a. O. S. 241; Uhrig, Eherecht ¬
S. 585.
2 Angethan mit Chorrock (superpellicium) und weißer Stola, ohne Rücksicht ¬
auf die Tagesfarbe (Rit. Rom. tit. 7, c. 2).
3 Diese Aufforderung, die bei den vorgeschriebenen drei Verkündigungen selbstverständlich ¬
nicht mitgerechnet werden darf, fehlt im Rit. Rom. und wird von
Rosset mißbilligt (l. c. t. V, n. 2896; cf. Sanchez 1. c. 1. 3, disp. 38, n. 10)
ist aber in Deutschland üblich.
4 Wird ein solcher erhoben, so bricht der Priester die Handlung ab und kehrt
in die Sakristei zurück; hier bezw. im Pfarrhof wird die Einsprache, wo möglich
in Gegenwart von Zeugen, zu Protokoll genommen.
Auch diese fehlt im Rit. Rom.
6 Nach Rosset (1. c. n. 2895) ist es unerlaubt, daß die Brautleute unaufgefordert ¬
ihre Einwilligung austauschen.
Wenn also die Zeit drängt, z. B. in articulo mortis, so genügt es, an
beide Theile die Frage zu stellen: A, willst du die B; B, willst du den A zur Ehe?
Hierauf macht der Priester über die verschlungenen rechten Hände der Gatten das
Kreuzzeichen mit den Worten: Ego coniungo vos in matrimonium, in nomine
Patris et Filii et Spiritus Sancti. Amen, oder einer andern Formel, oder auch
nur mit den Worten: In nomine Patris et Filii et Spiritus Sancti. Amen. Gehören
diese Worte auch nicht zur Giltigkeit, so sollen sie doch nicht ganz ausgelassen werden
(Barbosa, De off. et potest. parochi P. II, c. 21, n. 88)
8 Sogen. Sponsionen, die in manchen Ritualen ihren Platz vor der Consensabgabe ¬
haben, in manchen fehlen (Rit. Rom.).
An der sie keinen Handschuh haben sollen (Rit. August. p. 214 not.). In
einigen Diöcesen (z. B. Augsburg) wickelt der Priester das rechte Ende seiner
Stola um die verschlungenen Hände. In der Zusammenfügung beider Hände durch