Volltext : Schnitzer, Joseph: Katholisches Eherecht

III.  Unwesentliche  Eheschließungsform.
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assistire:  passive  Assistenz;  das  Concil  will  aber  doch,  daß  er  in  den
Eheschließungsact  auch  handelnd  eingreife  und  die  Brautleute  im
Namen  der  heiligsten  Dreifaltigkeit  verbinde  1:  active  Assistenz,  kirchliche ¬
  Trauung,  Copulation.  Diese  pflegt  damit  eingeleitet  zu  werden
daß  der  trauende  Geistliche2  die  Anwesenden  zum  letztenmal  auffordert,
ein  etwaiges  Hinderniß  anzuzeigen3,  worauf  er,  falls  kein  Widerspruch
erfolgt  4,  an  die  Brautleute  eine  passende  Ermahnung  richtet  5.  Das  Wesen
der  Trauung  aber  besteht  darin,  daß  er  dieselben  zur  Consenserklärung
veranlaßt6,  indem  er  erst  an  den  Bräutigam,  dann  an  die  Braut  die
Frage  stellt,  ob  sie  einander  zur  Ehe  wollen;  mit  dem  Ja  der  Braut
besteht  die  Ehe,  und  das  der  Consenserklärung  Folgende  ist  so  unwesentlich ¬
  wie  das  ihr  Vorangehende".  Zunächst  nimmt  der  Priester  den  Neuvermählten ¬
  das  Versprechen  ab,  daß  sie  ihre  Gattenpflichten  getreu  erfüllen ¬
  wollen8.  Dann  reichen  sie  sich  auf  sein  Geheiß  die  rechte  Hand"
1  Decr.  Tametsi.  Da  die  Kirche  einerseits  dem  Priester  active  Assistenz
gebietet,  andererseits  den  Gläubigen  die  Pflicht  auferlegt,  die  Ehe  ihren  Vorschriften ¬
  gemäß  einzugehen,  so  darf  der  Pfarrer,  da  er  zu  etwas  Unerlaubtem  die
Hand  nicht  bieten  kann,  entweder  nur  activ  oder  überhaupt  nicht  assistiren,  außerordentliche ¬
  Fälle  ausgenommen.  Vgl.  v.  Scherer  a.  a.  O.  S.  241;  Uhrig,  Eherecht ¬
  S.  585.
2  Angethan  mit  Chorrock  (superpellicium)  und  weißer  Stola,  ohne  Rücksicht ¬
  auf  die  Tagesfarbe  (Rit.  Rom.  tit.  7,  c.  2).
3  Diese  Aufforderung,  die  bei  den  vorgeschriebenen  drei  Verkündigungen  selbstverständlich ¬
  nicht  mitgerechnet  werden  darf,  fehlt  im  Rit.  Rom.  und  wird  von
Rosset  mißbilligt  (l.  c.  t.  V,  n.  2896;  cf.  Sanchez  1.  c.  1.  3,  disp.  38,  n.  10)
ist  aber  in  Deutschland  üblich.
4  Wird  ein  solcher  erhoben,  so  bricht  der  Priester  die  Handlung  ab  und  kehrt
in  die  Sakristei  zurück;  hier  bezw.  im  Pfarrhof  wird  die  Einsprache,  wo  möglich
in  Gegenwart  von  Zeugen,  zu  Protokoll  genommen.
Auch  diese  fehlt  im  Rit.  Rom.
6  Nach  Rosset  (1.  c.  n.  2895)  ist  es  unerlaubt,  daß  die  Brautleute  unaufgefordert ¬
  ihre  Einwilligung  austauschen.
Wenn  also  die  Zeit  drängt,  z.  B.  in  articulo  mortis,  so  genügt  es,  an
beide  Theile  die  Frage  zu  stellen:  A,  willst  du  die  B;  B,  willst  du  den  A  zur  Ehe?
Hierauf  macht  der  Priester  über  die  verschlungenen  rechten  Hände  der  Gatten  das
Kreuzzeichen  mit  den  Worten:  Ego  coniungo  vos  in  matrimonium,  in  nomine
Patris  et  Filii  et  Spiritus  Sancti.  Amen,  oder  einer  andern  Formel,  oder  auch
nur  mit  den  Worten:  In  nomine  Patris  et  Filii  et  Spiritus  Sancti.  Amen.  Gehören
diese  Worte  auch  nicht  zur  Giltigkeit,  so  sollen  sie  doch  nicht  ganz  ausgelassen  werden
(Barbosa,  De  off.  et  potest.  parochi  P.  II,  c.  21,  n.  88)
8  Sogen.  Sponsionen,  die  in  manchen  Ritualen  ihren  Platz  vor  der  Consensabgabe ¬
  haben,  in  manchen  fehlen  (Rit.  Rom.).
An  der  sie  keinen  Handschuh  haben  sollen  (Rit.  August.  p.  214  not.).  In
einigen  Diöcesen  (z.  B.  Augsburg)  wickelt  der  Priester  das  rechte  Ende  seiner
Stola  um  die  verschlungenen  Hände.  In  der  Zusammenfügung  beider  Hände  durch
            
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