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Verletzte in dem gewählten Beispiel auf die Klage aus dem Vertrage ¬
beschränkt sein. 208)
Während jedoch auf Seiten des Klägers
bei der Namenanmaßungsklage eine Verletzung „in seinem Interesse“
gefordert wird, spricht der § 37 in Uebereinstimmung mit dem
Artikel 27 Abs. 1 A. H.G.B. von einer Verletzung „seiner Rechte".
Identisch sind diese beiden Ausdrücke an sich nicht, die Worte „in
seinem Interesse" würden weiter sein als der Ausdruck „in seinen
Rechten" insofern, als sie den Nachweis der Verletzung eines subjektiven ¬
Rechtes nicht erheischen, wenn nur irgend ein Interesse
verletzt ist, während sie unter Umständen auch wieder enger sein
können, indem das Vorhandensein eines Rechtes nicht genügt, wenn
nicht dazu eine Interessenverletzung kommt. 209) Hiernach muß man
sich fragen, ob mit dem Wortlaut des H.G.B. ein materieller Unterschied ¬
gegenüber dem B.G.B. gegeben ist, oder ob nur eine rein
äußerliche Verschiedenheit des Ausdrucks vorliegt. Zu letzterer Anschauung ¬
wird man neigen, wenn man die Denkschrift zum Entwurf
eines H.G.B.210) liest, denn dort wird von einer Verletzung berechtigter ¬
Interessen gesprochen, obgleich der Entwurf selbst im § 36
den Ausdruck „Rechte" gebraucht. Daß man es hier aber nur mit
einer Nachlässigkeit in der Präzision des Ausdrucks zu thun hat,
ergiebt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 37 Abs. 2. Während
nämlich der Entwurf I und II H.G.B. in diesem Punkte mit dem
jetzigen Gesetz übereinstimmen, findet sich im Vorentwurf im § 32,
der dem jetzigen § 37 entspricht, weder die Lesart des H.G.B., noch
die des B.G.B., sondern eine dritte, indem dort die „Verletzung
berechtigter Interessen" zur Voraussetzung gemacht ist. Wie auch
aus den Protokollen211) hervorgeht, handelt es sich demnach um
208) Ebenso Staub Anm. 18 § 37. A. M. die meisten Kommentatoren, so
z. B. v. Hahn § 4 Art. 27, Behrend S. 263 Anm. 54 „allerdings sei dann nur
dieser Person gegenüber eine Rechtsverletzung möglich". Düringer-Hachenburg
S. 141, vgl. auch Makower S. 74. Subjektive Unbefugtheit einem Einzelnen
gegenüber genügt endlich auch Opet, Firmenrechtliche Beiträge a. O. S. 109.
209) Nur die Ansicht, daß Interesse weiter sei als Recht kam in der Sachverständigen-Kommission ¬
zur Berathung des H.G.B. zum Ausdruck. Vgl. Protokolle ¬
der S.K. S. 57.
210) Denkschrift (Reichstagsvorlage) S. 57.
211) In der Sachverständigen=Kommission wurde gegen den Ausdruck
„berechtigte Interessen" geltend gemacht, daß er den Anschein erwecke, als ob
ein doppeltes Klagfundament vorhanden sein müsse, neben der Verletzung eines
Rechtes noch ein besonderes Interesse. Protokolle der S.K. S. 56/57.