Volltext : Olshausen, Theodor: ¬Das Verhältniß des Namenrechts zum Firmenrecht

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Verletzte  in  dem  gewählten  Beispiel  auf  die  Klage  aus  dem  Vertrage ¬
  beschränkt  sein.  208)
Während  jedoch  auf  Seiten  des  Klägers
bei  der  Namenanmaßungsklage  eine  Verletzung  „in  seinem  Interesse“
gefordert  wird,  spricht  der  §  37  in  Uebereinstimmung  mit  dem
Artikel  27  Abs.  1  A.  H.G.B.  von  einer  Verletzung  „seiner  Rechte".
Identisch  sind  diese  beiden  Ausdrücke  an  sich  nicht,  die  Worte  „in
seinem  Interesse"  würden  weiter  sein  als  der  Ausdruck  „in  seinen
Rechten"  insofern,  als  sie  den  Nachweis  der  Verletzung  eines  subjektiven ¬
  Rechtes  nicht  erheischen,  wenn  nur  irgend  ein  Interesse
verletzt  ist,  während  sie  unter  Umständen  auch  wieder  enger  sein
können,  indem  das  Vorhandensein  eines  Rechtes  nicht  genügt,  wenn
nicht  dazu  eine  Interessenverletzung  kommt.  209)  Hiernach  muß  man
sich  fragen,  ob  mit  dem  Wortlaut  des  H.G.B.  ein  materieller  Unterschied ¬
  gegenüber  dem  B.G.B.  gegeben  ist,  oder  ob  nur  eine  rein
äußerliche  Verschiedenheit  des  Ausdrucks  vorliegt.  Zu  letzterer  Anschauung ¬
  wird  man  neigen,  wenn  man  die  Denkschrift  zum  Entwurf
eines  H.G.B.210)  liest,  denn  dort  wird  von  einer  Verletzung  berechtigter ¬
  Interessen  gesprochen,  obgleich  der  Entwurf  selbst  im  §  36
den  Ausdruck  „Rechte"  gebraucht.  Daß  man  es  hier  aber  nur  mit
einer  Nachlässigkeit  in  der  Präzision  des  Ausdrucks  zu  thun  hat,
ergiebt  sich  aus  der  Entstehungsgeschichte  des  §  37  Abs.  2.  Während
nämlich  der  Entwurf  I  und  II  H.G.B.  in  diesem  Punkte  mit  dem
jetzigen  Gesetz  übereinstimmen,  findet  sich  im  Vorentwurf  im  §  32,
der  dem  jetzigen  §  37  entspricht,  weder  die  Lesart  des  H.G.B.,  noch
die  des  B.G.B.,  sondern  eine  dritte,  indem  dort  die  „Verletzung
berechtigter  Interessen"  zur  Voraussetzung  gemacht  ist.  Wie  auch
aus  den  Protokollen211)  hervorgeht,  handelt  es  sich  demnach  um
208)  Ebenso  Staub  Anm.  18  §  37.  A.  M.  die  meisten  Kommentatoren,  so
z.  B.  v.  Hahn  §  4  Art.  27,  Behrend  S.  263  Anm.  54  „allerdings  sei  dann  nur
dieser  Person  gegenüber  eine  Rechtsverletzung  möglich".  Düringer-Hachenburg
S.  141,  vgl.  auch  Makower  S.  74.  Subjektive  Unbefugtheit  einem  Einzelnen
gegenüber  genügt  endlich  auch  Opet,  Firmenrechtliche  Beiträge  a.  O.  S.  109.
209)  Nur  die  Ansicht,  daß  Interesse  weiter  sei  als  Recht  kam  in  der  Sachverständigen-Kommission ¬
  zur  Berathung  des  H.G.B.  zum  Ausdruck.  Vgl.  Protokolle ¬
  der  S.K.  S.  57.
210)  Denkschrift  (Reichstagsvorlage)  S.  57.
211)  In  der  Sachverständigen=Kommission  wurde  gegen  den  Ausdruck
„berechtigte  Interessen"  geltend  gemacht,  daß  er  den  Anschein  erwecke,  als  ob
ein  doppeltes  Klagfundament  vorhanden  sein  müsse,  neben  der  Verletzung  eines
Rechtes  noch  ein  besonderes  Interesse.  Protokolle  der  S.K.  S.  56/57.
            
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