Metadaten : ¬Das österreichische Concursrecht (1)

Erstes  Buch.  Materielles  Concursrecht.
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Die  Compensation  wird  dadurch  nicht  gehindert,  dass  die  Forderung
des  Gläubigers  oder  diejenige  des  Gemeinschuldners  zur  Zeit  der  Concursfällig ¬
  war;  der  Gläubiger  muss  sich  jedoch,  wenn
eröffnung  noch  nicht
seine  Forderung  noch  nicht  fällig  und  nicht  verzinslich  ist,  für  die  vorzeitige ¬
  Tilgung  der  Schuld  die  gesetzlichen  Zinsen  in  Abrechnung  bringen
lassen.  Dies  ist  die  sogenannte  Hoffmann'sche  Berechnungsart  im  Gegensatze ¬
  zu  der  Carpzov'schen  und  Leibnitz'schen  Berechnung  des  sogenannten
Interusuriums.
Carpzov  zieht  schlechthin  die  Summe  der  einfachen  Zwischenzinsen
vom  Capitale  ab;  nach  dieser  Berechnung  wäre  das  Capital  bei  einem
Zinsfuße  von  5  Procent  und  bei  einer  Frist  von  20  Jahren  ganz  aufgezehrt. ¬

Leibnitz  berechnet  denjenigen  Betrag,  welcher  mit  Zurechnung  der
Zinsen  und  Zwischenzinsen  am  Ende  der  Zahlungsfrist  die  Schuldsumme
ergibt.
Hoffmann  berechnet  denjenigen  Betrag,  welcher  mit  Zurechnung  der
einfachen  Zinsen  am  Ende  der  Zahlungsfrist  die  Schuldsumme  ergibt.
Bezeichnet  man  die  Schuldsumme  (das  später  fällige  Capital)  mit  c,
den  Zinsfuß  mit
+  und  die  Anzahl  der  Jahre  mit  i,  so  ergibt  sich  für
100
den  gegenwärtigen  Wert  (x)  nachstehende  Berechnung:
icp
a)  nach  Carpzov  X  =  c100 -

100
b)  nach  Hoffmann  x  =    (100  +in
100
c)  nach  Leibnitz  x  =  c  (100-5
Wenn  ein  Capital  von  500  fl.  in  3  Jahren  fällig  wäre,  so  ergibt
sich  bei  einem  gesetzlichen  Zinsfuße  von  5%  nachstehende  Berechnung:
3  500
=  425  fl.
a)  nach  Carpzov  x  =  500  100 -

100
=  434  fl.  78  kr.
b)  nach  Hoffmann  x  =  500  (100  46835.
100000
100  3  —  50
=431  fl.  92kr.
e)  nach  Leibnitz  x  =  500  (105)
1157  625
Wenn  die  betagte  Concursforderung  zwar  nicht  unverzinslich,  wohl
aber
zu  einem  geringeren  als  dem  gesetzlichen  Zinsfuße  zu  verzinsen  ist
o  findet  ein  Abzug  nicht  statt.  Wenn  der  Concursgläubiger  die  Zinsen
schon  im  Voraus  bezogen  hat,  so  erfolgt  die  Abrechnung  derselben  u.  zw.
der  bezogenen,  nicht  der  gesetzlichen  Zinsen.
Wenn  Jemand  dem  Gemeinschuldner  vor  der  Eröffnung  des  Concurses ¬
  etwas  schuldig  war,  während  dessen  Gegenforderung  an  den  Gemeinschuldner ¬
  erst  nach  der  Concurseröffnung  entstanden  oder  erst  nach
dieser  im  Wege  der  Abtretung  von  einem  dritten  erworben  worden  ist
so  ist  nach  dem  obigen  Grundsatze  die  Compensation  ausgeschlossen  (§.  21).
Zur  Geltendmachung  der  Aufrechnung  ist  aber  auch  nothwendig,  dass  dieselbe ¬
  nicht  in  fraudem  creditorum  geschieht.  Zu  diesem  Behufe  normirt
§.  1  des  Gesetzes  vom  16.  März  1884  Nr.  35  R.  G.  B.,  dass  die  Compensation ¬
  auch  dann  unzulässig  ist,  wenn  der  Besitzer  der  Gegenforderung
            
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