Erstes Buch. Materielles Concursrecht.
128
Die Compensation wird dadurch nicht gehindert, dass die Forderung
des Gläubigers oder diejenige des Gemeinschuldners zur Zeit der Concursfällig ¬
war; der Gläubiger muss sich jedoch, wenn
eröffnung noch nicht
seine Forderung noch nicht fällig und nicht verzinslich ist, für die vorzeitige ¬
Tilgung der Schuld die gesetzlichen Zinsen in Abrechnung bringen
lassen. Dies ist die sogenannte Hoffmann'sche Berechnungsart im Gegensatze ¬
zu der Carpzov'schen und Leibnitz'schen Berechnung des sogenannten
Interusuriums.
Carpzov zieht schlechthin die Summe der einfachen Zwischenzinsen
vom Capitale ab; nach dieser Berechnung wäre das Capital bei einem
Zinsfuße von 5 Procent und bei einer Frist von 20 Jahren ganz aufgezehrt. ¬
Leibnitz berechnet denjenigen Betrag, welcher mit Zurechnung der
Zinsen und Zwischenzinsen am Ende der Zahlungsfrist die Schuldsumme
ergibt.
Hoffmann berechnet denjenigen Betrag, welcher mit Zurechnung der
einfachen Zinsen am Ende der Zahlungsfrist die Schuldsumme ergibt.
Bezeichnet man die Schuldsumme (das später fällige Capital) mit c,
den Zinsfuß mit
+ und die Anzahl der Jahre mit i, so ergibt sich für
100
den gegenwärtigen Wert (x) nachstehende Berechnung:
icp
a) nach Carpzov X = c100 -
100
b) nach Hoffmann x = (100 +in
100
c) nach Leibnitz x = c (100-5
Wenn ein Capital von 500 fl. in 3 Jahren fällig wäre, so ergibt
sich bei einem gesetzlichen Zinsfuße von 5% nachstehende Berechnung:
3 500
= 425 fl.
a) nach Carpzov x = 500 100 -
100
= 434 fl. 78 kr.
b) nach Hoffmann x = 500 (100 46835.
100000
100 3 — 50
=431 fl. 92kr.
e) nach Leibnitz x = 500 (105)
1157 625
Wenn die betagte Concursforderung zwar nicht unverzinslich, wohl
aber
zu einem geringeren als dem gesetzlichen Zinsfuße zu verzinsen ist
o findet ein Abzug nicht statt. Wenn der Concursgläubiger die Zinsen
schon im Voraus bezogen hat, so erfolgt die Abrechnung derselben u. zw.
der bezogenen, nicht der gesetzlichen Zinsen.
Wenn Jemand dem Gemeinschuldner vor der Eröffnung des Concurses ¬
etwas schuldig war, während dessen Gegenforderung an den Gemeinschuldner ¬
erst nach der Concurseröffnung entstanden oder erst nach
dieser im Wege der Abtretung von einem dritten erworben worden ist
so ist nach dem obigen Grundsatze die Compensation ausgeschlossen (§. 21).
Zur Geltendmachung der Aufrechnung ist aber auch nothwendig, dass dieselbe ¬
nicht in fraudem creditorum geschieht. Zu diesem Behufe normirt
§. 1 des Gesetzes vom 16. März 1884 Nr. 35 R. G. B., dass die Compensation ¬
auch dann unzulässig ist, wenn der Besitzer der Gegenforderung