Inhaltsverzeichnis : Theorie und Praxis des heutigen gemeinen preussischen Privatrechts auf der Grundlage des gemeinen deutschen Rechts (3)

Zweites  Buch.  Die  besonderen  Privatrechte.
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zur  Grenze  zu').  Hat  in  solchen  Flüssen  ein  Dritter  eine  Fischereigerechtigkeit, ¬
  so  schließt  diese  den  Uferbesitzer  nicht  aus").
II.  Besitznehmung  verlassener  Sachen.  Verlassene  Grundstücke ¬
  erwirbt  der  Staatt).  Verlassene  bewegliche  Sachen  erwirbt  derjenige, ¬
  welcher  sie  in  Besitz  nimmt,  wenn  er  fähig  ist,  Eigenthum  zu  erVerlassen ¬
  ist  die  Sache  nur  dann,  wenn  ihr  bisheriger  Eiwerben" ¬

genthümer  freiwillig  und  absichtlich  ihren  Besitz  aufgiebt.  Die  Absicht
Wer
kann  ausdrücklich  oder  durch  Handlungen  ausgedrückt  werden).
durch  äußere  Umstände  genöthigt  wird,  die  Sache  im  Stich  zu  lassen,
21
Ein  hilflos  verlassenes  krankes  Thier  erwirbt
bleibt  ihr  Eigenthümer
derjenige,  der  es  verpflegt")
III.  Besitznehmung  preisgegebener  Sachen.  Eine  Sache
preißgeben  heißt,  sie  mit  der  Absicht  auswerfen,  daß  der,  welcher  sie  in
Zwischen  der  Preißgebung
Besitz  nimmt,  ihr  Eigenthümer  werden  soll“)
und  der  Ergreifung  ist  die  Sache  herrenlos,  der  Erwerb  ist  also  Okkupation?). ¬
  Die  Preißgebung  kann  zum  Besten  bestimmter  Personen  erfolgen: ¬
  dann  sind  Andere  von  dem  Erwerb  ausgeschlossen").  Hat  dennoch ¬
  ein  solcher  die  Sache  ergriffen,  so  fordert  sie  der  vorige  EigenthiDiese ¬
  Klage  ist  die  Vindikation,  denn  die  Preißmer ¬
  von  ihm  zurück"*).
gebung  hat  die  Sache  dem  Beklagten  gegenüber  nicht  zur  herrenlosen  ge
127)
macht)
1e)  §.  74.  II.  15.  Präj.  1628a.  (Samml.  1.  S.  30).  Entsch.  B.  15.  S.  361.  S.
auch  nächste  Note.
Präj.  1628b.  (Samml.  I.  S.  30).  Präj  517  (Samml.  I.  S.  212).  Schles.  Arch.
B.  3.  S.  99.  106.  Arnsh.  Arch.  B.  15.  S.  649.  Gruchot  VI.  618.  Scheele,
Wasserrecht,  S.  84.  —  Ueber  unbefugte  Arten,  die  Fischerei  auszuüben,  disponiren
die  8§.  184—190.  Bergl.  hierzu  Strieth.  B.  25.  S.  128.  B.  29.  S.  1.  Gruchot ¬
  VI.  623.
18
§.  15.  I.  9.
§.  14.  d.  T.  Gruchot  VI.  433.  1.1.  2.  pr.  D.  XLI.  7.  §.  47.  J.  II.  1.  l.  43.
§.  5.  D.  XLVI.  2.
§.  16.  d.  T.  Strieth.  B.  8.  S.  181a.  Nur  der  besitzende  Eigenthümer  einer
Sache  kann  sie  derelinquiren.  §.  47.  J.  II.  1.  2.  §.  1.  D.  XLI.  7.  Pagenstecher
II.  126.  Hat  der  Miteigenthümer  derelinquirt,  so  erlangt  der  Okkupant  nur  Usukavionsbesitz. ¬
  1.  4.  D.  XLI.  7.  Wenn  der  Erwerber  nicht  weiß,  daß  die  Sache
vom  Eigenthümer  absichtlich  verlassen,  so  gilt  sie  als  gefundene  und  es  treten  die
Vorschriften  §.  19fg.  d.  T.  ein.  Gruchot  VI.  434fg.  Von  einer  Willenserklärung ¬
  des  Derelinquenten  gegen  einen  Dritten  handelt  es  sich  in  §.  16.  nicht.
Ein  Theil  der  Sache  kann  nicht  derelinquirt  werden.  1.  3.  D.  XLI.  7.
S.  17.  d.  T.  1.  9.  §.  8.  1.  44,  58.  D.  XLI.  1.  I.  13.  pr.  D.  XLI.  2.  1.  2.  §.  8.
21
1.8.  D.XIV.  2.  l.  43.  §.  11.  D.  XLVII.  2.
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§.  18.  d.  T.  Gruchot  VI.  439.  1.  2.  C.  VIII.  52.
§.  343.  d.  T.  Gruchot  VII.  299.  Ob  der  jactus  missilium  als  Dereliktion
oder  Tradition  aufzufassen,  ist  bestritten.
§.  344.  d.  T.
§.  345.  346.  d.  T.  In  diesem  Fall  schließt  sich  das  A.L.R.  der  Traditionstheorie
des  jactus  missilium  an.
26
§.  347.  d.  T.
27)  Koch,  Priv.=R.  I.  445.
            
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