Zweites Buch. Die besonderen Privatrechte.
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zur Grenze zu'). Hat in solchen Flüssen ein Dritter eine Fischereigerechtigkeit, ¬
so schließt diese den Uferbesitzer nicht aus").
II. Besitznehmung verlassener Sachen. Verlassene Grundstücke ¬
erwirbt der Staatt). Verlassene bewegliche Sachen erwirbt derjenige, ¬
welcher sie in Besitz nimmt, wenn er fähig ist, Eigenthum zu erVerlassen ¬
ist die Sache nur dann, wenn ihr bisheriger Eiwerben" ¬
genthümer freiwillig und absichtlich ihren Besitz aufgiebt. Die Absicht
Wer
kann ausdrücklich oder durch Handlungen ausgedrückt werden).
durch äußere Umstände genöthigt wird, die Sache im Stich zu lassen,
21
Ein hilflos verlassenes krankes Thier erwirbt
bleibt ihr Eigenthümer
derjenige, der es verpflegt")
III. Besitznehmung preisgegebener Sachen. Eine Sache
preißgeben heißt, sie mit der Absicht auswerfen, daß der, welcher sie in
Zwischen der Preißgebung
Besitz nimmt, ihr Eigenthümer werden soll“)
und der Ergreifung ist die Sache herrenlos, der Erwerb ist also Okkupation?). ¬
Die Preißgebung kann zum Besten bestimmter Personen erfolgen: ¬
dann sind Andere von dem Erwerb ausgeschlossen"). Hat dennoch ¬
ein solcher die Sache ergriffen, so fordert sie der vorige EigenthiDiese ¬
Klage ist die Vindikation, denn die Preißmer ¬
von ihm zurück"*).
gebung hat die Sache dem Beklagten gegenüber nicht zur herrenlosen ge
127)
macht)
1e) §. 74. II. 15. Präj. 1628a. (Samml. 1. S. 30). Entsch. B. 15. S. 361. S.
auch nächste Note.
Präj. 1628b. (Samml. I. S. 30). Präj 517 (Samml. I. S. 212). Schles. Arch.
B. 3. S. 99. 106. Arnsh. Arch. B. 15. S. 649. Gruchot VI. 618. Scheele,
Wasserrecht, S. 84. — Ueber unbefugte Arten, die Fischerei auszuüben, disponiren
die 8§. 184—190. Bergl. hierzu Strieth. B. 25. S. 128. B. 29. S. 1. Gruchot ¬
VI. 623.
18
§. 15. I. 9.
§. 14. d. T. Gruchot VI. 433. 1.1. 2. pr. D. XLI. 7. §. 47. J. II. 1. l. 43.
§. 5. D. XLVI. 2.
§. 16. d. T. Strieth. B. 8. S. 181a. Nur der besitzende Eigenthümer einer
Sache kann sie derelinquiren. §. 47. J. II. 1. 2. §. 1. D. XLI. 7. Pagenstecher
II. 126. Hat der Miteigenthümer derelinquirt, so erlangt der Okkupant nur Usukavionsbesitz. ¬
1. 4. D. XLI. 7. Wenn der Erwerber nicht weiß, daß die Sache
vom Eigenthümer absichtlich verlassen, so gilt sie als gefundene und es treten die
Vorschriften §. 19fg. d. T. ein. Gruchot VI. 434fg. Von einer Willenserklärung ¬
des Derelinquenten gegen einen Dritten handelt es sich in §. 16. nicht.
Ein Theil der Sache kann nicht derelinquirt werden. 1. 3. D. XLI. 7.
S. 17. d. T. 1. 9. §. 8. 1. 44, 58. D. XLI. 1. I. 13. pr. D. XLI. 2. 1. 2. §. 8.
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1.8. D.XIV. 2. l. 43. §. 11. D. XLVII. 2.
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§. 18. d. T. Gruchot VI. 439. 1. 2. C. VIII. 52.
§. 343. d. T. Gruchot VII. 299. Ob der jactus missilium als Dereliktion
oder Tradition aufzufassen, ist bestritten.
§. 344. d. T.
§. 345. 346. d. T. In diesem Fall schließt sich das A.L.R. der Traditionstheorie
des jactus missilium an.
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§. 347. d. T.
27) Koch, Priv.=R. I. 445.