22.2.2.
Beweislast bezüglich der Erfüllung einer Suspensivbedingung
22.2.3.
Wenn gegen den Ausspruch einer unteren Instanz darüber, daß eine Justizsache vorliege, keine Berufung ergriffen wurde, so hindert dieses den Oberrichter, an den die Sache später erwächst, nicht daran, seine Zuständigkeit und die der Gerichte überhaupt von Amts wegen zu prüfen und zu verneinen
282 Erfüllung der Suspensivbedingung. Beweislast.
2.
Beweislast bezüglich der Erfüllung einer Suspensiv-
bedingung.
S. oben S. 97 u. ff.
Für die a. a. O. vertheidigte Rechtsansicht füh-
ren wir hiemit zwei oberstrichterliche Entscheidun-
gen an.
In beiden Fällen war aus die Erfüllung eines
Kaufvertrages geklagt, wogegen Beklagter erwidert
hatte, der Kaufvertrag sei nur unter der Bedingung,
daß seine Ehefrau demselben zustimmen ^ werde, ab-
geschlossen, die ehefräuliche Zustimmung aber nicht
ertheilt worden.
Der oberste Gerichtshof, welchem nach Inhalt
der Revisionsschriften die Entscheidung der Frage
vorlag, ob dem Beklagten nebst dem Beweise der
behaupteten Bedingung auch der der ehefräulichen
Zustimmungsverweigerung, oder lediglich der Beweis
der Bedingung und dem Kläger eventuell der Be-
weis der ehefräulichen Zustimmung aufzulegen sei,
erkannte in beiden Fällen nach letzterer Alternative.
OAGE. v. 18. Okt. 1859. RNr. 1173 58/59
und v. 3. Juli 1860. RNr. 574 M/«o-
3.
Wenn gegen den Ausspruch einer unteren Instanz darüber,
daß eine Justizsache vorliege, keine Berufung ergriffen
wurde, so bindert dieses den Oberrichter, an den die Sache
später erwächst, nicht daran, seine Zuständigkeit und die
der Gerichte überhaupt von Amts wegen zu prüfen und
zu verneinen.
Vgl. Bd. XXII S. 438.
Wenn bei unzweifelhaftem Vorliegen einer Ci-
vormerkung die rechtlichen Wirkungen eines förm-
lichen Hypothenkeneintrages dadurch zu verschaffen,
daß erst im Konkursverfahren das Recht auf die
Hypothek dargethan wird.