§ 42, I. Pers. Dienstbk. im Allgemeinen. II. Beschränkte pers. Dienstbk. 593
Für die Art der Begründung der persönlichen
Dienstbarkeiten gelten die allgemeinen Vorschriften über
die Belastung der Grundstücke, insbesondere also ist auch hier
die Eintragung in das Grundbuch erforderlich. Ebenso
finden die Vorschriften über den Rechtsschutz und den possessorischen ¬
Schutz der Grunddienstbarkeiten (S. 585, 476 oben)
entsprechende Anwendung. Besondere Vorschriften giebt das
Bürgerliche Gesetzbuch für das als Personalservitut bestellte
Recht, ein Gebäude oder einen Theil desselben unter Ausschluss ¬
des Eigenthümers als Wohnung zu benutzen (Wohnrecht, ¬
habitatio).
Auf dieses Recht finden die für den Niessbrauch geltenden
Vorschriften der §§ 1031,’) 1034,2) 1036,3) des § 1037 Abs. 14
1062 **)
und der §§ 1041,5) 1042,9) 1044,7) 1049,3) 1050,3) 1057,1
entsprechende Anwendung (§ 1093).
Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur
standesmässigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen ¬
in die Wohnung aufzunehmen.
*) Erstreckung der Rechte auf das Zubehör.
2) Feststellung des Zustandes.
Recht zum Besitze; Erhaltung der wirthschaftlichen Bestimmung
der Sache.
*) Nichtberechtigung zur Umgestaltung oder wesentlichen Veränderung.
Wirthschaftliche Erhaltung der Sache.
6) Anzeigepflicht bei Zerstörungen oder Gefahr.
7) Ausbesserungen durch den Eigenthümer zu gestatten.
3) Verwendungen.
) Veränderungen oder Verschlechterungen, welche durch ordnungsmässige -
Ausübung der Dienstbarkeit herbeigeführt werden, sind nicht zu
vertreten.
10 Verjährung der Ersatzansprüche (6 Monate).
1’) Die Aufhebung der Dienstbarkeit durch Rechtsgeschäft ist im Zweifel
auch auf das Recht am Zubehör des Grundstücks zu erstrecken.
Darnach keine Verwendung von Bestandtheilen des Gebäudes durch
den Wohnungsberechtigten (§ 1043), keine Versicherungspflicht (§ 1045,
1046), keine Lastentragung (§ 1047).
12) Der § 1093 gilt nicht für' ein blosses Mitbenutzungsrecht ¬
(Einsitz, Insitz, Besitzherberge), für das, soweit nicht die
Verträge und eventuell statutarische Bestimmungen, Herkommen eine besondere ¬
Regelung geben, lediglich die allgemeinen Grundsätze über persönliche ¬
Dienstbarkeiten (§§ 1090—1092) in Betracht kommen.
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Kuhlenbeck, Von den Pandekten zum Bürg. Gesetzb. II.