Volltext : Von den Pandekten zum Bürgerlichen Gesetzbuch (2)

§  42,  I.  Pers.  Dienstbk.  im  Allgemeinen.  II.  Beschränkte  pers.  Dienstbk.  593
Für  die  Art  der  Begründung  der  persönlichen
Dienstbarkeiten  gelten  die  allgemeinen  Vorschriften  über
die  Belastung  der  Grundstücke,  insbesondere  also  ist  auch  hier
die  Eintragung  in  das  Grundbuch  erforderlich.  Ebenso
finden  die  Vorschriften  über  den  Rechtsschutz  und  den  possessorischen ¬
  Schutz  der  Grunddienstbarkeiten  (S.  585,  476  oben)
entsprechende  Anwendung.  Besondere  Vorschriften  giebt  das
Bürgerliche  Gesetzbuch  für  das  als  Personalservitut  bestellte
Recht,  ein  Gebäude  oder  einen  Theil  desselben  unter  Ausschluss ¬
  des  Eigenthümers  als  Wohnung  zu  benutzen  (Wohnrecht, ¬
  habitatio).
Auf  dieses  Recht  finden  die  für  den  Niessbrauch  geltenden
Vorschriften  der  §§  1031,’)  1034,2)  1036,3)  des  §  1037  Abs.  14
1062  **)
und  der  §§  1041,5)  1042,9)  1044,7)  1049,3)  1050,3)  1057,1
entsprechende  Anwendung  (§  1093).
Der  Berechtigte  ist  befugt,  seine  Familie  sowie  die  zur
standesmässigen  Bedienung  und  zur  Pflege  erforderlichen  Personen ¬
  in  die  Wohnung  aufzunehmen.
*)  Erstreckung  der  Rechte  auf  das  Zubehör.
2)  Feststellung  des  Zustandes.
Recht  zum  Besitze;  Erhaltung  der  wirthschaftlichen  Bestimmung
der  Sache.
*)  Nichtberechtigung  zur  Umgestaltung  oder  wesentlichen  Veränderung.
Wirthschaftliche  Erhaltung  der  Sache.
6)  Anzeigepflicht  bei  Zerstörungen  oder  Gefahr.
7)  Ausbesserungen  durch  den  Eigenthümer  zu  gestatten.
3)  Verwendungen.
)  Veränderungen  oder  Verschlechterungen,  welche  durch  ordnungsmässige -
  Ausübung  der  Dienstbarkeit  herbeigeführt  werden,  sind  nicht  zu
vertreten.
10  Verjährung  der  Ersatzansprüche  (6  Monate).
1’)  Die  Aufhebung  der  Dienstbarkeit  durch  Rechtsgeschäft  ist  im  Zweifel
auch  auf  das  Recht  am  Zubehör  des  Grundstücks  zu  erstrecken.
Darnach  keine  Verwendung  von  Bestandtheilen  des  Gebäudes  durch
den  Wohnungsberechtigten  (§  1043),  keine  Versicherungspflicht  (§  1045,
1046),  keine  Lastentragung  (§  1047).
12)  Der  §  1093  gilt  nicht  für'  ein  blosses  Mitbenutzungsrecht ¬
  (Einsitz,  Insitz,  Besitzherberge),  für  das,  soweit  nicht  die
Verträge  und  eventuell  statutarische  Bestimmungen,  Herkommen  eine  besondere ¬
  Regelung  geben,  lediglich  die  allgemeinen  Grundsätze  über  persönliche ¬
  Dienstbarkeiten  (§§  1090—1092)  in  Betracht  kommen.
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Kuhlenbeck,  Von  den  Pandekten  zum  Bürg.  Gesetzb.  II.
            
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