Metadaten : Peiser, Heinrich: Handbuch des Testamentsrechts

§  3.  Einsetzung  eines  Nacherben.
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X.
Der  Zustand  der  zur  Erbschaft  gehörenden  Sachen  und  seine
Feststellung.
Sowohl  der  Vorerbe  als  auch  der  Nacherbe  kann  den  Zustand
der  zur  Erbschaft  gehörenden  Sachen  auf  seine  Kosten  durch  Sachverständige ¬
  feststellen  lassen  (§  2122).
Das  Verfahren  richtet  sich  nach  dem  Reichsgesetze  über  die  Freiwillige ¬
  Gerichtsbarkeit  (§  164).  Für  die  Ernennung,  Beeidigung
und  Vernehmung  der  Sachverständigen  ist  das  Amtsgericht  zuständig, ¬
  in  dessen  Bezirke  sich  die  Sachen  befinden.  Durch  eine  ausdrückliche ¬
  Vereinbarung  der  Betheiligten  kann  die  Zuständigkeit  eines
anderen  Amtsgerichts  begründet  werden.
Eine  Anfechtung  der  Verfügung,  durch  welche  dem  Antrage  stattgegeben ¬
  wird,  ist  ausgeschlossen.
Bei  dem  Verfahren  ist  der  Gegner  soweit  thunlich  zu  hören.
Die  Feststellung  des  Zustandes  der  Sachen  ist  nicht  gleichbedeutend ¬
  mit  der  Feststellung  ihres  Werthes.  Bei  beweglichen
Sachen  überhaupt  und  insbesondere  bei  verbrauchbaren  Sachen,  dient
allerdings  die  Festsetzung  des  Werthes  der  Feststellung  des  Zustandes,
auch  wird  im  praktischen  Leben  der  Werth  der  Sachen  ermittelt,  um
den  Zustand  derselben  festzustellen.  Das  Gesetz  giebt  jedoch  kein
Recht  auf  Werthfestsetzung,  da  sonst  das  Mißverständniß  nahe
liegt,  als  ob  gerade  dieser  Werth  seiner  Zeit  ersetzt  oder  in  Anrechnung ¬
  gebracht  werden  müsse.
Der  Vorerbe  kann  von  der  Verpflichtung,  sich  die  Feststellung
des  Zustandes  der  Erbschaftssachen  gefallen  zu  lassen,  vom  Erblasser
nicht  befreit  werden  (§  2136).
XI.
Gesetzliche  Beschränkungen  der  Verfügung  des  Vorerben.
Beschränkungen  legt  das  Gesetz  dem  Vorerben  hinsichtlich  der
Verfügung  über  Gegenstände,  welche  zur  Erbschaft  gehören,  in  zweifacher ¬
  Richtung  auf.  (Verfügungsbeschränkungen.
1.  a)  Die  Verfügung  des  Vorerben  über  ein  zur  Erbschaft  gehörendes ¬
  Grundstück  oder  ein  zur  Erbschaft  gehörendes  Recht  an
einem  Grundstück  ist  im  Falle  des  Eintritts  der  Nacherbfolge  insoweit
31)  Prot.  V  S.  94.
            
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