§ 3. Einsetzung eines Nacherben.
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X.
Der Zustand der zur Erbschaft gehörenden Sachen und seine
Feststellung.
Sowohl der Vorerbe als auch der Nacherbe kann den Zustand
der zur Erbschaft gehörenden Sachen auf seine Kosten durch Sachverständige ¬
feststellen lassen (§ 2122).
Das Verfahren richtet sich nach dem Reichsgesetze über die Freiwillige ¬
Gerichtsbarkeit (§ 164). Für die Ernennung, Beeidigung
und Vernehmung der Sachverständigen ist das Amtsgericht zuständig, ¬
in dessen Bezirke sich die Sachen befinden. Durch eine ausdrückliche ¬
Vereinbarung der Betheiligten kann die Zuständigkeit eines
anderen Amtsgerichts begründet werden.
Eine Anfechtung der Verfügung, durch welche dem Antrage stattgegeben ¬
wird, ist ausgeschlossen.
Bei dem Verfahren ist der Gegner soweit thunlich zu hören.
Die Feststellung des Zustandes der Sachen ist nicht gleichbedeutend ¬
mit der Feststellung ihres Werthes. Bei beweglichen
Sachen überhaupt und insbesondere bei verbrauchbaren Sachen, dient
allerdings die Festsetzung des Werthes der Feststellung des Zustandes,
auch wird im praktischen Leben der Werth der Sachen ermittelt, um
den Zustand derselben festzustellen. Das Gesetz giebt jedoch kein
Recht auf Werthfestsetzung, da sonst das Mißverständniß nahe
liegt, als ob gerade dieser Werth seiner Zeit ersetzt oder in Anrechnung ¬
gebracht werden müsse.
Der Vorerbe kann von der Verpflichtung, sich die Feststellung
des Zustandes der Erbschaftssachen gefallen zu lassen, vom Erblasser
nicht befreit werden (§ 2136).
XI.
Gesetzliche Beschränkungen der Verfügung des Vorerben.
Beschränkungen legt das Gesetz dem Vorerben hinsichtlich der
Verfügung über Gegenstände, welche zur Erbschaft gehören, in zweifacher ¬
Richtung auf. (Verfügungsbeschränkungen.
1. a) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes ¬
Grundstück oder ein zur Erbschaft gehörendes Recht an
einem Grundstück ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit
31) Prot. V S. 94.