Volltext : Müller, Wilhelm: ¬Das Pfandrecht nach dem großherzoglich hessischen Gesetze vom 15. September 1858

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Zweiter  Titel.
auch  selbstverständlich  von  dem  Falle,  in  welchem  sich  Jemand
zur  Sicherheit  seiner
Forderung  neben  seiner  Specialhypothek
noch  eine  Generalhypothek  für  den  Fall  der  Unzulänglichkeit  der
Ersteren  von  seinem  Schuldner  bestellen  läßt,  und  von  der  alsdann ¬
  gemeinrechtlich
hierau  sich  knüpfenden  rechtlichen  Folge  6
keine  Rede  mehr  sein.
Ebenso  ist  die  Anwendung  der  gemeinrechtlichen ¬
  Grundsätze  über  die,  der  Summe  nach  unbegrenzte, ¬
  Haftung  des  Unterpfandes  für  die,  mit  der  aus
der  versicherten  Hauptforderung  entspringenden  Klage  verfolgbaren,
Nebenforderungen  an  Zinsen,  Schadenersatz  und  Kosten
bestellten  freiwilligen,  gerichtlich  bestätigten  Generalhypotheken, ¬
  als  solche,  in  das  Hypothekenbuch  nicht  eingetragen  werden ¬
  können,  und  daß  sie,  wenn  der  Pfandgläubiger  seinen  Schuldner
nicht  bis  zum  1.  Juli  1864  auf  Befriedigung  seiner  fälligen
Forderung  in  foro  dom.  belangt  habe,  erloschen  sein,  jedoch,  wenn
der  Pfandgläubiger  noch  rechtzeitig  Klage  erhoben  habe
ihre  Wirkung  noch  auf  die  darin  begriffenen  unbeweglichen  Unterpfänder, ¬
  indessen,  sofern  sich  solche  im  Besitze  Dritter  befänden, ¬
  auf  diese  nur  unter  der  Voraussetzung  erstrecken
sollten,  daß  der  Pfandgläubiger  auf  den  Grund  einer  gerichtlichen ¬
  Bescheinigung  rechtzeitiger  Klagerhebung  eine  Vormerkung ¬
  in  dem  Hypothekenbuche  da,  wo  seine  Hypothek
früher  eingetragen  worden  sei,  vor  der  obenerwähnten  Zeit
erwirkt  habe  (Art.  4  Pos.  2)  Auch  soll  Dieses  noch  gelten,  wenn
der  Pfandgläubiger,  welcher  wegen  Nichtfälligkeit  seiner  Forderung
vor  dem  1.  Juli  1864  gegen  seinen  Schuldner  auf  Befriedigung  nicht
habe  klagen  können,  wenigstens  noch  vor  Ablauf  von  zwei
Jahren  von  dem  Zeitpuncte  an,  wo  seine  Forderung  fällig ¬
  geworden  sei,  seine  hypothekarischen  Ansprüche  im  vorgedachten
Umfange  geltend  gemacht  habe,  vorausgesetzt,  daß  er  diese  Ansprüche ¬
  bereits  vor  dem  1.  Juli  1864  bei  dem  zuständigen
Gerichte  zur  Anzeige  gebracht  und  die  geeignete  Vormerkung ¬
  in  dem  Hypothekenbuche  erwirkt  habe.  Würde
dagegen  der  Pfandgläubiger  unterlassen  haben,  die  Anzeige  vor
dem  erwähnten  Tage  zu  machen,  so  soll  seine  Hypothek  als  erloschen
angesehen  werden.
6)  Man  denke  an  die  sog.  exceptio  excussionis  realis  und  s.  hierüber
v.  Vangerow  Lehrb.  der  Pandecten  (7.  Aufl.)  Bd.  I.  §.  389
Anmerk  2,  a.  S.  888,  889.
7)  fr.  S.  §.  5  D.  de  pign.  act.  (13,  7)  c.  6.  C.  de  pign.  (8,  14)
Puchta  Pandecten  §.  204  Note  a.  Windscheid  Pandecten  Bd.  I.
§.  226  Note  4,  5.
            
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