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Zweiter Titel.
auch selbstverständlich von dem Falle, in welchem sich Jemand
zur Sicherheit seiner
Forderung neben seiner Specialhypothek
noch eine Generalhypothek für den Fall der Unzulänglichkeit der
Ersteren von seinem Schuldner bestellen läßt, und von der alsdann ¬
gemeinrechtlich
hierau sich knüpfenden rechtlichen Folge 6
keine Rede mehr sein.
Ebenso ist die Anwendung der gemeinrechtlichen ¬
Grundsätze über die, der Summe nach unbegrenzte, ¬
Haftung des Unterpfandes für die, mit der aus
der versicherten Hauptforderung entspringenden Klage verfolgbaren,
Nebenforderungen an Zinsen, Schadenersatz und Kosten
bestellten freiwilligen, gerichtlich bestätigten Generalhypotheken, ¬
als solche, in das Hypothekenbuch nicht eingetragen werden ¬
können, und daß sie, wenn der Pfandgläubiger seinen Schuldner
nicht bis zum 1. Juli 1864 auf Befriedigung seiner fälligen
Forderung in foro dom. belangt habe, erloschen sein, jedoch, wenn
der Pfandgläubiger noch rechtzeitig Klage erhoben habe
ihre Wirkung noch auf die darin begriffenen unbeweglichen Unterpfänder, ¬
indessen, sofern sich solche im Besitze Dritter befänden, ¬
auf diese nur unter der Voraussetzung erstrecken
sollten, daß der Pfandgläubiger auf den Grund einer gerichtlichen ¬
Bescheinigung rechtzeitiger Klagerhebung eine Vormerkung ¬
in dem Hypothekenbuche da, wo seine Hypothek
früher eingetragen worden sei, vor der obenerwähnten Zeit
erwirkt habe (Art. 4 Pos. 2) Auch soll Dieses noch gelten, wenn
der Pfandgläubiger, welcher wegen Nichtfälligkeit seiner Forderung
vor dem 1. Juli 1864 gegen seinen Schuldner auf Befriedigung nicht
habe klagen können, wenigstens noch vor Ablauf von zwei
Jahren von dem Zeitpuncte an, wo seine Forderung fällig ¬
geworden sei, seine hypothekarischen Ansprüche im vorgedachten
Umfange geltend gemacht habe, vorausgesetzt, daß er diese Ansprüche ¬
bereits vor dem 1. Juli 1864 bei dem zuständigen
Gerichte zur Anzeige gebracht und die geeignete Vormerkung ¬
in dem Hypothekenbuche erwirkt habe. Würde
dagegen der Pfandgläubiger unterlassen haben, die Anzeige vor
dem erwähnten Tage zu machen, so soll seine Hypothek als erloschen
angesehen werden.
6) Man denke an die sog. exceptio excussionis realis und s. hierüber
v. Vangerow Lehrb. der Pandecten (7. Aufl.) Bd. I. §. 389
Anmerk 2, a. S. 888, 889.
7) fr. S. §. 5 D. de pign. act. (13, 7) c. 6. C. de pign. (8, 14)
Puchta Pandecten §. 204 Note a. Windscheid Pandecten Bd. I.
§. 226 Note 4, 5.