Volltext : Handbuch des deutschen gemeinen Prozesses (2)

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Gegenstands  aufmerksam  gemacht  haben  ,  wenn
ich  auch  den  wahren  Weg  nicht  gefunden  haben
sollte.
V.
Wo  der  Prozeß,  wie  der  preussische,  auf
die  Untersuchungsmaxime  berechnet  ist  a),  da
mag  man  darunter  alle  Gruͤnde  verstehen,  aus
welchen  die  Ueberzeugung  des  Richters  von  der
Wahrheit  eines  Thatumstandes  hervorgeht,  und
da  mag  man  unter  Beweis,  Notorietät,  Augenschein, -
  Schluͤsse,  Vermuthungen  u.  s.  w.
begreifen.  Aber  bey  einem,  auf  die  Verhandlungsmaxime =
  gebauten  Prozesse,  und  dies  ist
der  gemeine  deutsche  Prozeß,  muß  dieser  Begriff ¬
  auf  schädliche  Abwege  führen.
Bey  einem  nach  dieser  Maxime  berechneten
Prozesse  ist  die  grosse  Scheidewand  zwischen  der
Gewalt  des  Richters  und  den  Verhandlungen
der  Parteien  aufgerichtet,  daß  zwar  dasjenige,
was  Gegenstand  der  Reflexion  ist,  zur  Sphaͤre
des  Richteramts  gehoͤrt,  und  vom  Vorbringen
der  Partelen  über  die  Reflexion  ganz  unabhaͤngig ¬

a)  Mein  Handbuch  Bd.  I.  Abhandl.  XI.
            
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