Volltext : Theorie des sächsischen bürgerlichen Processes (1/2)

92  I.  Buch.  II.  Cap.  Vom  Object  des  Processes.
Wer  seinem  Gegner  einen  Eid  anträgt,  ist  jeden  Falls
verbunden,  einen  speciellen  Eid  vor  Gefährde  zu  schwören,
selbst  dann,  wenn  ihm  der  Eid  referirt  wird,  jedoch
haben  einige  Gesetze  in  letzterm  Fall  den  Gefährde=Eid
aufgehoben3,  wie  er  denn  auch  allgemein  bei  gesetzlichen
und  offerirten  Eiden  nicht  erfodert  wird?.  Nach  dem
senach.  P.  O.  Tit.  X.  §.  1.  2.  6—8.  Schwarzb.
X7I
P.  O.  P.  II.  Tit.  AIX.  §.  4.  u.  6.  Altenb.  u.  Goth.
P.  O.  P.  I.  Cap.  XVIII.  §.  1—3.  Dieser  Eid  wird
zwar  im  Zusatz  V.  16.  18.  z.  Goth.  P.  O.  allgemeiner =
  Eid  vor  Gefährde  genannt,  allein  nur  im  Gegensatz
des  bei  deferirten  Eiden  vorausgehenden  Eides  vor  Gefährde, =
  denn  die  gemeine  Bedeutung  eines  allgemeinen
Gefährde=Eides  ist  mit  der  Formel  des  Gefährde=Eides
hinter  §.  2.  Cap.  XVIII.  P.  I.  der  Goth.  P.  O.  und  der
vorausgeschickten  Beschreibung:  „so  oft"  sie  vermerken,
daß  Etwas  u.  s.  w.  nicht  vereinbar.  —
Nur  mit  dem
Armen=Eide  ist  noch  ein  allgemeiner  Gefährde=Eid  im
Sinne  des  gemeinen  Rechts  verbunden.
2)  A.  Sächs.  P.  O.  Tit.  XVIII.  §.  6.  u.  8.  z.  E.  Ernest. =
  P.  O.  P.  I.  Cap.  IX.  §.  10.  u.  13.  Eisenach.
P.  O.  Tit.  X.  §.  6—8.  Schwarzb.  P.  O.  P.  II.
Tit.  XIX.  §.  4.  Nach  dieser  fällt  jedoch  der  Gefährde=Eid
hinweg,  wenn  ihn  das  Erkenntniß  auf  den  Haupteid  nicht
mit  aufgelegt  und  der  Gegner  vorher  bei  Annahme  oder
Rückgabe  des  Haupteides  nicht  mit  gefodert  hat.  —  Altenb. -
  u.  Goth.  P.  O.  P.  I.  Cap.  XV.  §.  12.  Zusatz
V.  18.  z.  Goth.  P.  O.  auch  ist  in  demselben  Zusatz  19.
dafür  eine  besondere  Formel  vorgeschrieben.  —  Die  Ernestin. =
  Altenb.  u.  Goth.  P.  O.  a.  O.  erfodern  den
Gefährde=Eid  selbst  dann,  wenn  er  im  Erkenntnisse
nicht  mit  erwähnt  worden  ist.
3)  Altenb.  u.  Goth.  P.  O.  a.  O.  Weimar.  Constitution -
  v.  J.  1775.  §.  10.  worin  die  entgegenstehende  Verordnung =
  v.  J.  1723.  §.  32.  aufgehoben  wird.  ReußPlauische =
  j.  L.  Verordnung  v.  J.  1751.  §.  12.
4)  A.  Sächs.  P.  O.  Tit  XVIII.  §.  7.  Ernest.  P.  O.
a.  O.  §.  15.  u.  Tit.  XII.  §.  3.  Schwarzb.  P.  O.
P.  II.  Tit.  XIX.  §.  5.  Altenb.  u.  Goth.  P.  O.  a.
O.  §.  13.
            
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