Volltext : Practische Ausführungen aus allen Theilen der Rechtswissenschaft (8)

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pothek  versehenen  Gläubiger,  der  Beweis,  daß  zu  Berichtigung  des  eingeklagten
Rückstandes  das  übrige  Vermögen  des  Schuldners  außer  den  verkauften  Grundstücken ¬
  nicht  hinreiche,  auferlegt*.  Außerdem  ist  aus  der  neueren  Praxis  des  Oberappellationsgerichts ¬
  noch  ein  Erkenntuiß  vom  Jahre  1822  *)  anzuführen,  wodurch
sich  in  der  besonderen  Anwendung  auf  solche  Abgaben,  welche  die  hiesige  Judenschaft
von  ihren  Mitgliedern  zu  erheben  hatte,  ganz  bestimmt  dahin  ausgesprochen  wurde,
daß  das  gesetzliche  privilegirte  Pfandrecht,  welches  dem  Fiscus  in  Ansehung  der
Steuern  und  anderen  Abgaben  zustehe,  und  auch  den  Stadtärarien  hinsichtlich  der
Kämmereiprästanden  (insonderheit  den  auf  die  Gewerbscontribution  sich  beziehenden
beigelegt  werde,  „auf  andere  Corporationen  in  Beziehung  auf  Abgaben,  welche
dieselben  von  ihren  Mitgliedern  zu  fordern  haben,  nicht  ausgedehnt  werden  könne."
Daß  übrigens  unter  jenen  besonders  bevorzugten  Abgaben  nicht  auch  die  in  einem
Vertragsverhältnisse  begründeten  mit  zu  begreifen  seien,  ergiebt  das  Erkenntniß  zu
dem  Rechtsf.  Nr.  4,  wodurch,  wie  oben  bereits  erwähnt  worden,  auf  die  Forderung
eines  Erbleihezinses  nur  das  gesetzliche  Pfandrecht  des  Fiscus  an  dem  Vermögen
seiner  Contractsschuldner  angewendet  wurde.  —  Ebenso  wurde  auch  nur  zur  Anwendung ¬
  des  zuletzt  erwähnten  Pfandrechtes  eine  Forderung  des  Fiscus  wegen  Rechnungsdefecten ¬
  eines  Militairbeamten  in  dem  Rechtsf.  Nr.  5  für  geeignet  erklärt,
und  insonderheit  dem  dafür,  einer  Brautschatzforderung  gegenüber,  von  dem  Staatsanwalte ¬
  in  Anspruch  genommenen  altrömischen  Privileg  wegen  Primipilarschulden
damit  begegnet,  daß  die  deßfallsige  ganz  besondere  Bestimmung  der  oben  (S.  26.)
angeführten  Gesetzstellen  auf  eigenthümlichen  Verhältnissen  der  römischen  Kriegsverfassung ¬
  beruhe,  und  deßhalb  auf  die  heutigen,  wesentlich  davon  verschiedenen,  Einrichtungen, ¬
  namentlich  auf  unsere  Militairverwaltung,  nicht  anzuwenden  seien.
Welche  Bestimmungen  insonderheit  das  fuldische  Particularrecht  über  das
privilegirte  Pfandrecht  des  Fiscus  an  dem  nach  der  Vertragsabschließung  erworbenen
Vermögen  seiner  Contractsschuldner  enthalte,  kam  beiläufig  im  2ten  §.  (S.  13)
vor,  und  erhielt  eine  praktische  Anerkennung  in  dem  Rechtsfalle  Nr.  3.  Speciell  bemerkenswerth ¬
  ist  noch,  daß  durch  den,  der  daselbst  in  der  Note  y.  mitgetheilten  Stelle
i)  Decr.  v.  23.  Apr.  1828.  z.  S.  Staatsanw.  g.  Weber.
k)  Decr.  v.  20.  Apr.  1822.  z.  S.  Casselsche  Judenschaft  g.  Israel.
            
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