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pothek versehenen Gläubiger, der Beweis, daß zu Berichtigung des eingeklagten
Rückstandes das übrige Vermögen des Schuldners außer den verkauften Grundstücken ¬
nicht hinreiche, auferlegt*. Außerdem ist aus der neueren Praxis des Oberappellationsgerichts ¬
noch ein Erkenntuiß vom Jahre 1822 *) anzuführen, wodurch
sich in der besonderen Anwendung auf solche Abgaben, welche die hiesige Judenschaft
von ihren Mitgliedern zu erheben hatte, ganz bestimmt dahin ausgesprochen wurde,
daß das gesetzliche privilegirte Pfandrecht, welches dem Fiscus in Ansehung der
Steuern und anderen Abgaben zustehe, und auch den Stadtärarien hinsichtlich der
Kämmereiprästanden (insonderheit den auf die Gewerbscontribution sich beziehenden
beigelegt werde, „auf andere Corporationen in Beziehung auf Abgaben, welche
dieselben von ihren Mitgliedern zu fordern haben, nicht ausgedehnt werden könne."
Daß übrigens unter jenen besonders bevorzugten Abgaben nicht auch die in einem
Vertragsverhältnisse begründeten mit zu begreifen seien, ergiebt das Erkenntniß zu
dem Rechtsf. Nr. 4, wodurch, wie oben bereits erwähnt worden, auf die Forderung
eines Erbleihezinses nur das gesetzliche Pfandrecht des Fiscus an dem Vermögen
seiner Contractsschuldner angewendet wurde. — Ebenso wurde auch nur zur Anwendung ¬
des zuletzt erwähnten Pfandrechtes eine Forderung des Fiscus wegen Rechnungsdefecten ¬
eines Militairbeamten in dem Rechtsf. Nr. 5 für geeignet erklärt,
und insonderheit dem dafür, einer Brautschatzforderung gegenüber, von dem Staatsanwalte ¬
in Anspruch genommenen altrömischen Privileg wegen Primipilarschulden
damit begegnet, daß die deßfallsige ganz besondere Bestimmung der oben (S. 26.)
angeführten Gesetzstellen auf eigenthümlichen Verhältnissen der römischen Kriegsverfassung ¬
beruhe, und deßhalb auf die heutigen, wesentlich davon verschiedenen, Einrichtungen, ¬
namentlich auf unsere Militairverwaltung, nicht anzuwenden seien.
Welche Bestimmungen insonderheit das fuldische Particularrecht über das
privilegirte Pfandrecht des Fiscus an dem nach der Vertragsabschließung erworbenen
Vermögen seiner Contractsschuldner enthalte, kam beiläufig im 2ten §. (S. 13)
vor, und erhielt eine praktische Anerkennung in dem Rechtsfalle Nr. 3. Speciell bemerkenswerth ¬
ist noch, daß durch den, der daselbst in der Note y. mitgetheilten Stelle
i) Decr. v. 23. Apr. 1828. z. S. Staatsanw. g. Weber.
k) Decr. v. 20. Apr. 1822. z. S. Casselsche Judenschaft g. Israel.