Volltext : Gemeinnüzige juristische Beobachtungen und Rechtsfälle (Bd. 2 (1777))

Etwas  von  gesezlichen
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durch  eine  willkürliche  Bestimmung  sogleich  ergänzen, -
  damit  der  Beweisführer  seinen  Plan
nach  Maasgab  des  vorgeschriebnen  Zeitraums
einrichten  könne.
136.
Weil  aber  diejenigen  Richter,  welche  nicht
selbst  sprechen,  sondern  die  Akten  verschiken,
hin  und  wieder  und  besonders  bey  weitläuftigen -
  schriftlichen  Verhandlungen  mit  dem  eigentlichen -
  Zustand  der  vorliegenden  Rechtssache -
  nicht  bekannt  sind  f),  und  die  Fakultät,
welche  den  Beschaid  an  die  Hand  giebt,  am
besten  zu  beurtheilen  im  Stand  ist,  ob  der  Beweis -
  etwa  mit  grössren  oder  geringern  Schwierigkeiten -
  verbunden  seyn  möchte,  um  nach  diesem -
  Verhältnis  den  Termin  weiter  oder  enger
festzusezen:  so  dürfte  es  vorträglicher  seyn,  wen  n  |
die  Formel  also  modificirt  würde:  binnen  Ordnungsfrist, -
  oder  in  Ermanglung  derselben,  |  |
binnen  6.  u.  s.  w.  Wochen.  Denn  ein  Richter,
welcher  sich  nur  mit  der  Oberfläche  der  verhandelten -
  Streitigkeit  bekannt  gemacht  hat,  richtet -
  die  Beweisfrist  wahrscheinlicher  Weise  nicht
nach  dem  besondern  Bedürfnis  des  Beweisführers -
  und  vielleicht  so  enge  ein,  daß  diesem  ein
grosser  Nachtheil  zuwächst.
§.  137.
*)  s.  1.  Band,  12te  Beob.
Max-Planck-Institut  für
Rechtsgeschichte
europäische
DFG
            
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