Volltext : Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 9 (1894))

290

I. Baron.

in Ansatz gebrachte Preis eine Korrektur erfährt, der Selbsteintritt
davon nicht affizirt wird, er bleibt bestehen, wenngleich mit ver-
ändertem Preise.
Der fünfte Vorschlag ist eine Konsequenz des vorhergehenden.
Danach soll, wenn der Kommissionär vor Absendung der Ausführungs-
anzeige aus Anlaß des ertheilten Auftrags ein Geschäft mit einem
Dritten zu einem dem Kommittenten günstigeren Preise abgeschlossen
hat, als es der dem Kommittenten aufgegebene ist, dem Kommittenten
der günstigere Preis zustehen. Der Kommissionär darf also nicht
die Ausrede Vorbringen: er habe das zum günstigeren Preise abge-
schlossene Geschäft für sich und nicht für den Kommittenten abge-
schlossen, für den letzteren habe er, wie sich aus der Zeit der Ab-
sendung der Ausführungsanzeige ergebe, noch gewartet, weil er einen
noch günstigeren Kurs erhofft habe. Das ist billigenswerth, der
Kommissionär soll nicht „für sich vorsichtig, für den Kommittenten
beherzt handeln".
Allein es entsteht eine Schwierigkeit, wenn Jemand von Mehreren
gleichartige Aufträge erhalten hat, und er nun einen Theil zu günstigeren,
einen Theil zu ungünstigeren Kursen ausführt. Der Vorschlag
behandelt den Fall nicht, hingegen wird im Bericht S. 178 die
Ansicht entwickelt, daß der Kommissionär die günstigeren Preise nach
Belieben zuwenden könne, denn es sei bis zum Beweise des Gegen-
theils anzunehmen, daß der Kommissionär so abgeschlossen, wie er
zugewendet habe. Die Verkehrspraxis ist bekanntlich eine andere und
wie mir scheint eine richtigere: der anständige Kommissionär, welcher
die Gelegenheit zum Kursschnitt nicht wahrnehmen will, berechnet
aus den günstigeren und ungünstigeren Kursen den Durchschnittskurs
und behandelt alle Kommittenten gleich. Es scheint mir nothwendig,
daß dies im Gesetz ausgesprochen werde, entgegengesetzten Falls wird
der fünfte Vorschlag zu Prozessen führen.
Der sechste und siebente Vorschlag bezweckt die Ungewißheit über
die Frage, ob der Kommissionär vom Selbsteintritt Gebrauch macht
oder nicht, besser als in dem geltenden Recht zu heben. Nach dem
letzteren weiß der Kommittent, der vom Kommissionär die Anzeige
von der Ausführung des Geschäfts empfängt, nicht, ob dabei Selbst-
eintritt gewählt ist oder nicht. Zwar verordnet der dritte Absatz
des Art. 376, daß Selbsteintritt gelte, falls der Kommissionär nicht

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer