Volltext : Commentar zum privatrechtlichen Gesetzbuche des Kantons Zürich (Suppl.-Bd.)

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Von  der  Anwendung  der  Rechte.
letztern  das  Recht  des  Wohnortes,  des  Ortes  an  dem  er  belangt  wird,
anzuwenden.  Es  frägt  sich  also,  ob  eine  Abweichung  hievon  sich  rechtfertige ¬
  oder  nach  §  5  „als  einverstanden  erscheine."
5.  Hiebei  ist  nun  allerdings  der  Ort  der  Eingehung  des  Vertrages
nicht  ohne  Bedeutung.  Wenn  er  auch  von  dem  Erfüllungsort  differirt,
so  ist  er  doch  nicht  ein  zufälliger,  sondern  durch  diejenigen  Rechtsgeschäfte,
mit  denen  der  Vertrag  in  Verbindung  stand,  positiv  gegeben.  Es  widerspricht ¬
  auch  den  obigen  Erwägungen  nicht,  wenn  für  die  Eruirung  der
Willensmeinung  der  Contrahenten  selbst  auch  auf  die  Veranlassung  ihres
Rechtsgeschäftes  und  damit  auf  die  Hauptschuld,  den  Liegenschaftenkauf
und  das  Pfandrecht  an  Liegenschaften,  Rücksicht  genommen  wird.  Indeß
lassen  sich  denn  doch  alle  diese  Rechtsgeschäfte  auch  in  der  Form  und
Verbindung,  in  der  sie  in  concreto  erscheinen,  vollkommen  mit  der  Annahme ¬
  vereinigen,  daß  sich  jeder  der  Bürgen  nach  seinem  Rechte  verpflichtet ¬
  habe;  ja  es  spricht  sogar  der  im  Bürgschaftsscheine  vorkommende
Ausdruck  „Bürgen  und  Selbstzahler"  dafür,  daß  den  beiden  zürcherischen
Bürgen  eher  das  zürcherische  als  das  aargauische  Recht  vorgeschwebt  habe.
6.  Hiezu  kommt,  daß  als  Erfüllungsort  je  der  Wohnort  des  betreffenden ¬
  Bürgen  zu  betrachten  ist,  wenn  auch  der  Betrag  seiner  Schuld,  als
einer  Geldschuld,  kostenfrei  in  die  Wohnung  des  Gläubigers  gebracht
werden  muß  (§  994  cf.  Art.  325  des  deutschen  H.  G.  B.).  Es  hätte  daher ¬
  der  Creditor  alle  Veranlassung  gehabt,  wenn  er  sich  die  Anwendung
des  aargauischen  Rechtes  auch  an  diesem  Erfüllungsorte  sichern  wollte,
dies  sich  ausdrücklich  versprechen  zu  lassen.  Auf  diesen  Erfüllungsort
Gewicht  zu  legen,  hat  der  zürcherische  Richter  um  so  mehr  Veranlassung,
als  die  Bedeutung  des  Erfüllungsortes  auch  in  Savigny's  Lehre  vom
internationalen  Privatrecht  sehr  hervortritt  und  diese  Lehre  den  diesfälligen ¬
  Bestimmungen  des  hiesigen  pr.  G.  zu  Grunde  liegt.
7.  Aus  dem  Obigen  folgt,  daß  die  Verpflichtungen  des  H.  aus  der
von  ihm  eingegangenen  Bürgschaft  nach  zürcherischem  Recht  zu  beurtheilen ¬
  sind.
8.  Dagegen  leuchtet  ein,  daß  die  Obliegenheiten  des  Creditors  im
Concurse  seines  Schuldners  sich  nach  demjenigen  Rechte  richten,  nach
welchem  der  Concurs  durchgeführt  wird  und  es  ist  hienach  auch  natürlich,
daß  in  einem  Staat,  in  dem  der  Creditor  zur  Realisirung  seines  Immobiliarpfandrechtes ¬
  nichts  weiter  zu  thun  hat  als  die  Eingabe  zu  machen,
demselben  die  Pflicht  nicht  auferlegt  wird,  seinem  Bürgen  den  Ausbruch
des  Concurses  anzuzeigen,  sondern  jene  Eingabe  genügt  und  auch  für
eine  allfällige  Versteigerung  der  Concursactiven  die  Publicationen  des
Auffallsbeamten  als  genügend  erachtet  werden.
9.  Nach  dem  gleichen  Rechte  des  Concursortes  ist  dann  auch  consequent
zu  bemessen,  ob  der  Creditor  bei  Realisirung  seines  Pfandrechtes  dem
Bürgen  Anzeige  machen  müsse  oder  nicht.
Z.  XX.  13.
            
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