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Von der Anwendung der Rechte.
letztern das Recht des Wohnortes, des Ortes an dem er belangt wird,
anzuwenden. Es frägt sich also, ob eine Abweichung hievon sich rechtfertige ¬
oder nach § 5 „als einverstanden erscheine."
5. Hiebei ist nun allerdings der Ort der Eingehung des Vertrages
nicht ohne Bedeutung. Wenn er auch von dem Erfüllungsort differirt,
so ist er doch nicht ein zufälliger, sondern durch diejenigen Rechtsgeschäfte,
mit denen der Vertrag in Verbindung stand, positiv gegeben. Es widerspricht ¬
auch den obigen Erwägungen nicht, wenn für die Eruirung der
Willensmeinung der Contrahenten selbst auch auf die Veranlassung ihres
Rechtsgeschäftes und damit auf die Hauptschuld, den Liegenschaftenkauf
und das Pfandrecht an Liegenschaften, Rücksicht genommen wird. Indeß
lassen sich denn doch alle diese Rechtsgeschäfte auch in der Form und
Verbindung, in der sie in concreto erscheinen, vollkommen mit der Annahme ¬
vereinigen, daß sich jeder der Bürgen nach seinem Rechte verpflichtet ¬
habe; ja es spricht sogar der im Bürgschaftsscheine vorkommende
Ausdruck „Bürgen und Selbstzahler" dafür, daß den beiden zürcherischen
Bürgen eher das zürcherische als das aargauische Recht vorgeschwebt habe.
6. Hiezu kommt, daß als Erfüllungsort je der Wohnort des betreffenden ¬
Bürgen zu betrachten ist, wenn auch der Betrag seiner Schuld, als
einer Geldschuld, kostenfrei in die Wohnung des Gläubigers gebracht
werden muß (§ 994 cf. Art. 325 des deutschen H. G. B.). Es hätte daher ¬
der Creditor alle Veranlassung gehabt, wenn er sich die Anwendung
des aargauischen Rechtes auch an diesem Erfüllungsorte sichern wollte,
dies sich ausdrücklich versprechen zu lassen. Auf diesen Erfüllungsort
Gewicht zu legen, hat der zürcherische Richter um so mehr Veranlassung,
als die Bedeutung des Erfüllungsortes auch in Savigny's Lehre vom
internationalen Privatrecht sehr hervortritt und diese Lehre den diesfälligen ¬
Bestimmungen des hiesigen pr. G. zu Grunde liegt.
7. Aus dem Obigen folgt, daß die Verpflichtungen des H. aus der
von ihm eingegangenen Bürgschaft nach zürcherischem Recht zu beurtheilen ¬
sind.
8. Dagegen leuchtet ein, daß die Obliegenheiten des Creditors im
Concurse seines Schuldners sich nach demjenigen Rechte richten, nach
welchem der Concurs durchgeführt wird und es ist hienach auch natürlich,
daß in einem Staat, in dem der Creditor zur Realisirung seines Immobiliarpfandrechtes ¬
nichts weiter zu thun hat als die Eingabe zu machen,
demselben die Pflicht nicht auferlegt wird, seinem Bürgen den Ausbruch
des Concurses anzuzeigen, sondern jene Eingabe genügt und auch für
eine allfällige Versteigerung der Concursactiven die Publicationen des
Auffallsbeamten als genügend erachtet werden.
9. Nach dem gleichen Rechte des Concursortes ist dann auch consequent
zu bemessen, ob der Creditor bei Realisirung seines Pfandrechtes dem
Bürgen Anzeige machen müsse oder nicht.
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